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PDF anzeigen [X.][X.]ESCHLUSS AnwZ ([X.]) 74/04 vom 30. Januar 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richter [X.]asdorf, und [X.] und [X.], die Rechtsanwälte Prof. [X.], [X.] und die Rechtsan-wältin [X.] am 30. Januar 2006 beschlossen: Die Antragstellerin hat die Kosten des in der Hauptsache erledig-ten Verfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Durch Verfügung vom 22. Oktober 2003 hat die Antragsgegnerin die Zu-lassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat zunächst sofortige [X.]eschwerde eingelegt, anschließend jedoch auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Daraufhin haben beide Seiten die vorliegende Sache für erledigt er-klärt. 1 - 3 - I[X.] Mit dem Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung hat sich die [X.] erledigt. Es war in entsprechender Anwendung der § 91a ZPO, 13a [X.] nur noch über die Kosten zu entscheiden. Diese waren der Antragstellerin auf-zuerlegen, weil ihre sofortige [X.]eschwerde ohne das erledigende Ereignis kei-nen Erfolg gehabt hätte. 2 1. Die Verfahrensrügen der Antragstellerin waren unbegründet. 3 a) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat die mündliche Verhand-lung vor dem [X.] nicht in öffentlicher Sitzung stattgefunden. Das Sitzungsprotokoll enthielt zwar zunächst tatsächlich einen entsprechenden Vermerk. Es ist jedoch später dahin berichtigt worden, dass die Sitzung nicht öffentlich gewesen sei. Dies war zulässig (vgl. § 164 Abs. 1 ZPO, § 11 [X.]), auch wenn der Verfahrensrüge der Antragstellerin damit der [X.]oden entzogen wurde. 4 b) Die mündliche Verhandlung vor dem [X.] in Abwesen-heit der Antragstellerin war nicht verfahrensfehlerhaft. Nach deren eigenem Vortrag hat sie sich vor dem Aufruf der Sache nicht entschuldigt. Angeblich wollte sie - ordnungsgemäß geladen - zum Termin anreisen, ist dann jedoch in den falschen Zug gestiegen. Dem [X.] hat sie dies erst am nächsten Tag zur Kenntnis gebracht. Zu diesem Zeitpunkt war der angefochte-ne [X.]eschluss bereits verkündet und die mündliche Verhandlung geschlossen. Selbst wenn das Versehen der Antragstellerin unverschuldet gewesen wäre - das Gegenteil liegt nahe -, war das Verfahren des [X.]s fehler-5 - 4 - frei. Im Übrigen ist der Senat schon deshalb zu einer eigenen Sachentschei-dung befugt, weil er als Tatsacheninstanz die Sache in tatsächlicher und [X.] Hinsicht selbst und ohne [X.]indung an die Feststellungen des [X.] zu beurteilen hat ([X.]/Weyland, [X.]RAO, 6. Aufl. § 42 [X.]. 15 m.w.[X.]). Der fürsorglich gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheiterte schon daran, dass gegen die Versäumung von Terminen keine Wiedereinsetzung stattfindet. 6 2. Zur Sache hat die Antragstellerin in der [X.]eschwerdeinstanz nicht mehr Stellung genommen. Auch in dieser Hinsicht war der angefochtene [X.]eschluss bedenkenfrei. 7 Im Zeitpunkt des Widerrufs lagen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO vor. Die Antragstellerin hat in einem Verfahren M /02 des Amtsgerichts L. die eidesstattliche Versicherung abgegeben und ist seit-her im Schuldnerverzeichnis eingetragen (§ 915 ZPO). [X.] Gründe, welche die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls hätten entkräf-ten können, hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen. Der Vermögensverfall ist im Gegenteil durch weitere gegen die Antragstellerin gerichtete Zwangsvoll-streckungsmaßnahmen belegt worden. Hinzu kommt die Eröffnung des [X.] über ihr Vermögen am 21. September 2004 (vgl. § 14 Abs. 2 8 - 5 - Nr. 7 Halbsatz 2 Alt. 1 [X.]RAO). Anhaltspunkte dafür, dass durch den [X.] die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind, hat die Antragstellerin nicht dargetan; solche sind auch nicht ersichtlich. [X.][X.]asdorf Ernemann Schmidt-Räntsch
Salditt Kieserling [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 12.07.2004 - [X.] 27/03 (I) -
Meta
30.01.2006
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2006, Az. AnwZ (B) 74/04 (REWIS RS 2006, 5279)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5279
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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