Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2007, Az. AnwZ (B) 50/06

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2007, 3246

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]UNDESGERICHTSHOF [X.]([X.]) 50/06 vom 25. Juni 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] sowie die Rechtsanwältinnen [X.] und [X.] und den Rechtsanwalt Dr. [X.] am 25. Juni 2007 beschlossen: Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr in beiden Rechtszügen ent-s[X.]denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller war seit 1994 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-anwalt zuletzt bei dem Amtsgericht und [X.] und dem [X.] zugelassen. Mit Verfügung vom 8. August 2005 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.] gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof des [X.] durch [X.]eschluss vom 17. Februar 2006 zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der sofortigen [X.]eschwerde gewandt. Inzwischen hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers auch widerrufen, weil 1 - 3 - der Rechtsanwalt keine Kanzlei mehr unterhält (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 [X.]RAO [X.]. § 14 Abs. 2 Nr. 6 [X.]RAO). Dieser Widerruf ist bes[X.]dskräftig. Durch den bes[X.]dskräftigen Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 [X.]RAO hat sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Obwohl nur die Antragsgegne-rin, nicht aber der Antragsteller, eine der Erledigung Rechnung tragende Erklä-rung abgegeben hat, ist nunmehr nur noch über die Verfahrenskosten und die Auslagen der [X.]eteiligten gemäß § 91a ZPO, § 13a [X.] zu entscheiden (vgl. [X.]GH, [X.]eschl. vom 1. März 2004 - [X.] ([X.]) 30/03 n.v.). 2 I[X.] Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten beider Rechtszüge und die Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Denn ohne die Erledigung der Hauptsache wäre das Rechtsmittel zurückzuweisen gewe-sen. [X.]ei Erlass der Widerrufsverfügung lagen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.] ge-mäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO vor. Sie sind in dem [X.]eschluss des Anwaltsge-richtshofs und in der zugrundeliegenden Widerrufsverfügung zutreffend darge- 3 - 4 - [X.] worden. Während des laufenden [X.]eschwerdeverfahrens hat sich die finan-zielle Situation des Antragstellers weiter verschlechtert, gegen ihn sind mehrere Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung ergangen. [X.] [X.] Ernemann Frellesen Hauger [X.] [X.] Vorins[X.]z: [X.], Entscheidung vom 17.02.2006 - 1 ZU 84/05 -

Meta

AnwZ (B) 50/06

25.06.2007

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2007, Az. AnwZ (B) 50/06 (REWIS RS 2007, 3246)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3246

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.