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PDF anzeigen[X.]UNDESGERICHTSHOF [X.]([X.]) 50/06 vom 25. Juni 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] sowie die Rechtsanwältinnen [X.] und [X.] und den Rechtsanwalt Dr. [X.] am 25. Juni 2007 beschlossen: Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr in beiden Rechtszügen ent-s[X.]denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller war seit 1994 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-anwalt zuletzt bei dem Amtsgericht und [X.] und dem [X.] zugelassen. Mit Verfügung vom 8. August 2005 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.] gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof des [X.] durch [X.]eschluss vom 17. Februar 2006 zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der sofortigen [X.]eschwerde gewandt. Inzwischen hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers auch widerrufen, weil 1 - 3 - der Rechtsanwalt keine Kanzlei mehr unterhält (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 [X.]RAO [X.]. § 14 Abs. 2 Nr. 6 [X.]RAO). Dieser Widerruf ist bes[X.]dskräftig. Durch den bes[X.]dskräftigen Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 [X.]RAO hat sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Obwohl nur die Antragsgegne-rin, nicht aber der Antragsteller, eine der Erledigung Rechnung tragende Erklä-rung abgegeben hat, ist nunmehr nur noch über die Verfahrenskosten und die Auslagen der [X.]eteiligten gemäß § 91a ZPO, § 13a [X.] zu entscheiden (vgl. [X.]GH, [X.]eschl. vom 1. März 2004 - [X.] ([X.]) 30/03 n.v.). 2 I[X.] Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten beider Rechtszüge und die Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Denn ohne die Erledigung der Hauptsache wäre das Rechtsmittel zurückzuweisen gewe-sen. [X.]ei Erlass der Widerrufsverfügung lagen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.] ge-mäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO vor. Sie sind in dem [X.]eschluss des Anwaltsge-richtshofs und in der zugrundeliegenden Widerrufsverfügung zutreffend darge- 3 - 4 - [X.] worden. Während des laufenden [X.]eschwerdeverfahrens hat sich die finan-zielle Situation des Antragstellers weiter verschlechtert, gegen ihn sind mehrere Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung ergangen. [X.] [X.] Ernemann Frellesen Hauger [X.] [X.] Vorins[X.]z: [X.], Entscheidung vom 17.02.2006 - 1 ZU 84/05 -
Meta
25.06.2007
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2007, Az. AnwZ (B) 50/06 (REWIS RS 2007, 3246)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3246
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