Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2007, Az. AnwZ (B) 47/06

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2007, 3773

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[X.][X.] ([X.]) 47/06 vom 18. Mai 2007 in dem Verfahren - Antragsteller und [X.]eschwerdeführer -

gegen - Antragsgegnerin und [X.]eschwerdegegnerin - wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] am [X.]undesgerichtshof Terno, die Richterin Dr. [X.], [X.] [X.] am 18. Mai 2007 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfah-ren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: Der Antragsteller war als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und [X.] zugelassen. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.] gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO mit [X.]escheid vom 29. Juni 2005 widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] mit [X.]eschluss vom 27. Februar 2006 zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers. 1 Nachdem der Antragssteller auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzich-tet hatte, widerrief sie die Antragsgegnerin erneut durch [X.]escheid vom 23. Ja-nuar 2007 nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 [X.]RAO. 2 - 3 - Mit [X.]estandskraft des weiteren Widerrufs hat sich die Hauptsache erle-digt. Obwohl nur die Antragsgegnerin, nicht aber der Antragsteller eine der Er-ledigung Rechnung tragende Erklärung abgegeben hat, ist nunmehr nur noch über die Verfahrenskosten und die Auslagen der [X.]eteiligten gemäß § 91a ZPO, § 13a [X.] zu entscheiden (vgl. [X.]GH, [X.]eschl. vom 1. März 2004 - [X.] ([X.]) 30/03 n.v.). 3 Entsprechend § 91a ZPO, § 13a [X.] entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen [X.]eschlusses nach dem bis-herigen Sachstand erfolglos geblieben wäre. 4 Terno [X.] Ernemann Frellesen Hauger [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 27.02.2006 - [X.] 16/05 ([X.]) -

Meta

AnwZ (B) 47/06

18.05.2007

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2007, Az. AnwZ (B) 47/06 (REWIS RS 2007, 3773)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3773

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