Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2007, Az. AnwZ (B) 74/06

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2007, 3642

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[X.][X.] ([X.]) 74/06 vom 29. Mai 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.], [X.] Ernemann, [X.] und [X.] so-wie die Rechtsanwältinnen [X.] und [X.] sowie den Rechtsanwalt Dr. [X.] am 29. Mai 2007 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr in diesen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist seit 1997 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit [X.]escheid vom 23. November 2005 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. 1 Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-rückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige [X.]eschwerde eingelegt. Während des [X.]eschwerdeverfahrens hat der Antragsteller nachgewiesen, dass 2 - 3 - die in der Widerrufsverfügung aufgeführten Forderungen erledigt sind. [X.] ist der vom Finanzamt [X.]. gestellte Antrag auf Eröffnung des [X.] über das Vermögen des Antragstellers zurückgenommen [X.]. Die Antragsgegnerin hat daraufhin den [X.] mit Verfügung vom 22. Dezember 2006 zurückgenommen, die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Der Antragsteller ist der Erledigungserklärung nicht entgegengetreten. 3 I[X.] Mit der Aufhebung der Widerrufsverfügung hat sich die Hauptsache erle-digt. Das ist festzustellen, weil sich der Antragsteller der Erledigungserklärung der Antragsgegnerin nicht angeschlossen, ihr aber auch nicht widersprochen hat (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2007 - [X.] ([X.]) 86/05). In rechtsähnli-cher Anwendung der §§ 91 a ZPO, 13 a [X.] ist danach nur noch durch [X.]e-schluss ohne mündliche Verhandlung über die Kosten zu entscheiden. Sie sind 4 - 4 - dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO zum Zeitpunkt des Erlasses der [X.] vorgelegen haben und erst im Laufe des [X.]eschwerdeverfahrens wegge-fallen sind. [X.] Ernemann Schmidt-Räntsch [X.] Hauger [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 17.02.2006 - 1 ZU 116/05 -

Meta

AnwZ (B) 74/06

29.05.2007

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2007, Az. AnwZ (B) 74/06 (REWIS RS 2007, 3642)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3642

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