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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 168/15
vom
18. Juni 2015
in dem Rechtsstreit
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2
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
18. Juni 2015 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und Reiter
beschlossen:
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 25. November 2014
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2 U 10/14 -
gewährt.
Gründe:
Dem Kläger war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäu-mung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren (§
233 Satz 1 i.V.m. § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Er hat innerhalb der Beschwer-defrist einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Pro-zesskostenhilfe eingereicht, wobei er mit einer Verweigerung der Prozesshilfe nicht von vornherein rechnen musste. Die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO begann wenige Tage nach der am 1. Juni 2015 erfolgten Zustellung des die Prozesskostenhilfe versagenden Senatsbeschlus-ses vom 28. Mai 2015 (vgl. [X.],
Beschluss vom 20. Januar 2009 -
VIII ZA 21/08, NJW-RR 2009, 789 Rn. 6 f). Die Nichtzulassungsbeschwerde und der Wiedereinsetzungsantrag sind am 10. Juni 2015 fristgerecht eingegangen.
1
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3
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Die Monatsfrist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§
234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) beginnt erst mit der [X.] dieses Beschlusses (vgl. Senatsbeschluss vom 30.
April 2014 -
III ZB 86/13, NJW 2014, 2442 Rn. 8 zum Beginn der Berufungsbegründungsfrist).
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.01.2014 -
4 [X.]/10 -
OLG [X.], Entscheidung vom 25.11.2014 -
2
U 10/14 -
2
Meta
18.06.2015
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2015, Az. III ZR 168/15 (REWIS RS 2015, 9516)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 9516
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZR 199/16 (Bundesgerichtshof)
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(Anforderungen an die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags)