Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2015, Az. III ZR 168/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 9516

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 168/15
vom

18. Juni 2015

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
18. Juni 2015 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und Reiter

beschlossen:

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 25. November 2014
-
2 U 10/14 -
gewährt.

Gründe:

Dem Kläger war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäu-mung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren (§
233 Satz 1 i.V.m. § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Er hat innerhalb der Beschwer-defrist einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Pro-zesskostenhilfe eingereicht, wobei er mit einer Verweigerung der Prozesshilfe nicht von vornherein rechnen musste. Die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO begann wenige Tage nach der am 1. Juni 2015 erfolgten Zustellung des die Prozesskostenhilfe versagenden Senatsbeschlus-ses vom 28. Mai 2015 (vgl. [X.],
Beschluss vom 20. Januar 2009 -
VIII ZA 21/08, NJW-RR 2009, 789 Rn. 6 f). Die Nichtzulassungsbeschwerde und der Wiedereinsetzungsantrag sind am 10. Juni 2015 fristgerecht eingegangen.

1
-

3

-

Die Monatsfrist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§
234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) beginnt erst mit der [X.] dieses Beschlusses (vgl. Senatsbeschluss vom 30.
April 2014 -
III ZB 86/13, NJW 2014, 2442 Rn. 8 zum Beginn der Berufungsbegründungsfrist).

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.01.2014 -
4 [X.]/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 25.11.2014 -
2
U 10/14 -

2

Meta

III ZR 168/15

18.06.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2015, Az. III ZR 168/15 (REWIS RS 2015, 9516)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9516

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZR 199/16 (Bundesgerichtshof)


VIII ZA 15/20 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Folgen einer nicht rechtzeitig vorgenommene fristwahrende Handlung wegen wirtschaftlichen Unvermögens; …


III ZR 282/18 (Bundesgerichtshof)


III ZB 86/13 (Bundesgerichtshof)


III ZR 282/18 (Bundesgerichtshof)

(Anforderungen an die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

III ZB 86/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.