Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2019, Az. III ZR 282/18

III. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 3156

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:260919BIIIZR282.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 282/18
vom

26. September 2019

in dem Rechtsstreit

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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
26. September 2019 durch [X.] und [X.], die Richterinnen Dr. [X.] und Dr.
Arend sowie den Richter Dr. Kessen

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin, ihr wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 14. Zivilsenats des [X.] vom 21. August 2018 -
I-14 [X.] -
Wiedereinset-zung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig [X.].

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 122.635,88

festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die beklagte Partnerschaft von Rechtsanwälten unter dem Vorwurf der Verletzung von Aufklärungs-
und Hinweispflichten im [X.] mit dem Erwerb von [X.] auf Schadensersatz in An-spruch.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das [X.] mit Beschluss vom 21. August 2018 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gemäß [X.] am 22. August 2018 zugestellt. Die Zustellung von acht weiteren, in [X.] er-gangenen, Beschlüssen des [X.]s vom 21. August 2018 erfolgte am 27. August 2018. Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2018, eingegangen am selben Tage, hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und [X.], ihr wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung dieses Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung trägt sie -
unter Vorlage einer
eidesstattlichen Versicherung -
vor, dass der für die Fris-tenkontrolle zuständigen Fachangestellten ihrer Prozessbevollmächtigten ein Büroversehen unterlaufen sei. Der Ablauf der Frist zur Einlegung der [X.] sei -
zunächst im [X.] und sodann in einem Stempelaufdruck auf dem Beschluss des [X.]s -
irrtümlich, [X.] wie für die acht [X.], erst für den 27. September 2018 eingetragen worden. Entsprechendes gelte für die kanzleiübliche einwöchige [X.].

II.

1.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg.

a) Es fehlt bereits an der erforderlichen Darlegung der Einhaltung der zweiwöchigen [X.], die mit dem Tage der Behebung des Hindernisses beginnt (§ 234 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

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aa) Gemäß § 234 Abs. 1
Satz 1, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO müssen alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetra-gen werden. Zu diesen Tatsachen zählen auch diejenigen, die
die Einhaltung der Frist des §
234 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergeben. Zum not[X.]digen Inhalt eines [X.] gehört damit Sachvortrag, demzufolge der Antrag rechtzeitig nach der Behebung des Hindernisses (§ 234 Abs. 2 ZPO) gestellt wurde (s. z.B. [X.], Beschlüsse vom 12. Mai 1998 -
VI [X.], NJW 1998, 2678, 2679; vom 13.
Dezember 1999 -
II ZR 225/98, [X.], 592; vom 28. Februar 2008 -
V [X.], NJW-RR 2008, 1084, 1085 Rn. 11 und vom 20. Januar 2011 -
IX [X.], NJW-RR 2011, 490, 491 Rn. 14). Von einer ent-sprechenden Darlegung und Glaubhaftmachung kann nur dann abgesehen werden, [X.]n die [X.] nach Lage der Akten offensichtlich eingehalten worden ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 13. Dezember 1999 aaO
und vom 28. Februar 2008 aaO).

bb) Die Klägerin hat nicht dargelegt, wann das Hindernis behoben wurde, und es ist auch aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich, dass die [X.] offensichtlich eingehalten worden ist.

Die Klägerin hat nicht vorgetragen, durch [X.] und wann die fehlerhafte Notierung der Rechtsmittelfrist bemerkt wurde oder dies hätte bemerkt werden müssen und somit
das Hindernis für die fristgerechte Einlegung der Nichtzulas-sungsbeschwerde behoben worden ist. Die Begründung des [X.] beschränkt sich auf die Darlegung der allgemeinen Fristenkon-trolle in der Anwaltskanzlei sowie die irrtümliche Berechnung und [X.] Eintragung
der Fristen im vorliegenden Fall. Hieraus ergibt sich nicht, dass der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig gestellt worden ist. In Anbetracht der 6
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einwöchigen [X.] ist davon auszugehen, dass die Akte dem sachbearbei-tenden Rechtsanwalt bereits am 20. September 2018 vorgelegt worden ist. Ob ihm die fehlerhafte Fristberechnung bereits an diesem Tage oder einem be-stimmten späteren Tag erkennbar war, teilt die Klägerin nicht mit. Der am 9. Oktober 2018 eingegangene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre nur dann fristgerecht gewesen, [X.]n das Hindernis ab dem [X.] 2018 behoben
worden, nicht jedoch, [X.]n dies zuvor geschehen wäre. Zwar lief die Monatsfrist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde erst am 24. September 2018 (Montag) ab. Die zweiwöchige [X.] wird jedoch auch dann in Gang gesetzt, [X.]n das Hindernis vor Ablauf der zu wahrenden [X.] behoben wird ([X.], Beschlüsse vom 31. Januar 1990 -
VIII ZB 44/89, NJW-RR 1990, 830; vom 6. Juli 1994 -
VIII ZB 12/94, NJW 1994, 2831, 2832 und vom 28. Februar 2008 aaO Rn. 10).

b) Zudem hat die Klägerin nicht dargelegt, dass die Fristversäumung [X.] war (§§ 233, 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

aa) Zwar darf die Berechnung und Notierung einfacher Fristen grund-sätzlich dem gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig über-wachten Büropersonal des Rechtsanwalts überlassen werden (s. nur Senat, Urteil vom 25. September 2014 -
III ZR 47/14, NJW 2014, 3452, 3453 Rn. 8 und Beschluss vom 19. September 2013 -
III ZR 202/13, [X.] 2014, 953 Rn. 4). Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] bedarf es aber, [X.]n -
wie regelmäßig und auch hier -
eine gerichtliche Entscheidung gegen [X.] zugestellt wird, eines besonderen Vermerks in den Hand-akten oder auf der Entscheidung, wann die Zustellung erfolgt ist, da nicht der Eingangsstempel, sondern das Datum, unter dem das [X.] unterzeichnet ist, für den Beginn einer Rechtsmittelfrist maßgeblich ist (Senat, 8
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Beschluss vom 19. September 2013 aaO mwN). Um zu gewährleisten, dass ein solcher Vermerk angefertigt wird und das maßgebende Datum zutreffend wie-dergibt, darf der Rechtsanwalt das [X.] nur unterzeichnen und zurückgeben, [X.]n in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass diese im [X.] notiert worden ist (Senat, Beschluss vom 19. September 2013 aaO mwN). Hierbei und allgemein stets dann, [X.]n ihm die Sache im Zusammenhang mit einer (künftigen) fristgebundenen Pro-zess-
oder Verfahrenshandlung vorgelegt wird, hat der Rechtsanwalt zu prüfen, ob das Fristende richtig ermittelt und eingetragen worden ist. Er hat die Einhal-tung seiner Anweisung zur Berechnung und Notierung laufender [X.] einschließlich deren Eintragung in den [X.] eigenverantwort-lich zu prüfen, wobei er sich grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf (Senat, Urteil vom 25. September 2014 aaO sowie Beschlüsse vom 22. September 2011
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III ZB 25/11, BeckRS 2011, 24117 Rn. 8; vom 20. Dezember 2012 -
III ZB 47/12, BeckRS 2013, 02649 Rn. 7; vom 19. September 2013 aaO S. 954 Rn. 7; vom 27. November 2013 -
III ZB 29/13, [X.] 2014, 411, 412 Rn. 8 und vom 29. Juni 2017 -
III ZB 95/16, [X.] 2018, 609, 610 Rn. 7, jeweils
mwN). Liegt die Handakte nicht vor, so muss sich der Rechtsanwalt diese sogleich nach-reichen lassen (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2013 aaO sowie [X.] vom 22. September 2011 aaO; vom 20. Dezember 2012 aaO; vom 19. September 2013 aaO S.
953 Rn. 4; vom 27. November 2013 aaO und vom 29. Juni 2017 aaO).

bb) Nach diesen Maßgaben hat die Klägerin ein -
ihr gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes -
Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten an der [X.] der Rechtsmittelfrist nicht ausgeräumt.
Dass der sachbearbeitende Rechtsanwalt anlässlich der Unterzeichnung des [X.]ses oder 10
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nach Vorlage der Sache zur [X.] am 20. September 2018 die gebotene ei-genverantwortliche Prüfung der Berechnung und Eintragung der Rechtsmittel-frist vorgenommen hat, trägt die Klägerin nicht vor. Hierfür sprechen auch keine Anhaltspunkte. Sowohl bei der Vorlage zur Unterzeichnung des auf den [X.] datierten [X.]ses als auch bei der Vorlage der Sa-che zur notierten [X.] am 20. September 2018 hätte der Rechtsanwalt nach einer Überprüfung der Fristberechnung seiner Fachangestellten (Ablauf der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde am 27. September 2018) erkennen müssen, dass diese offensichtlich unrichtig war. In diesem Fal-le hätte er noch rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist (am 24. September 2018) die Berichtigung der Fristberechnung und die Einlegung der Nichtzulas-sungsbeschwerde beim [X.] veranlassen können.

2.
Da die Klägerin die Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbe-schwerde versäumt hat und ihr diesbezüglich auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, ist ihr Rechtsmittel als unzulässig zu ver-werfen (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

[X.]
Remmert
[X.]

Arend
Kessen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.04.2017 -
10 O 271/16 -

O[X.], Entscheidung vom 21.08.2018 -
I-14 [X.] -

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Meta

III ZR 282/18

26.09.2019

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2019, Az. III ZR 282/18 (REWIS RS 2019, 3156)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3156

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