Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2016, Az. IX ZR 199/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 4287

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:101016BIXZR199.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR 199/16
vom

10. Oktober
2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
[X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin Möhring
und den
Richter Dr. Schoppmeyer

am
10. Oktober
2016
beschlossen:

Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist
zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 22.
März 2016 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Gründe:

Der Beklagten war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen [X.] der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren (§
233 Satz 1 iVm §
544 Abs.
1 Satz 2 ZPO). Sie hat innerhalb der Beschwer-defrist einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Pro-zesskostenhilfe eingereicht, wobei sie mit einer Verweigerung der [X.] nicht von vornherein rechnen musste. Die zweiwöchige Wiedereinset-zungsfrist
des §
234 Abs.
1 Satz 1 ZPO begann wenige Tage nach der am 4.
August 2016 erfolgten Zustellung des die Prozesskostenhilfe versagenden Senatsbeschlusses vom 14.
Juli 2016 (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
Januar 2009 -
VIII
ZA 21/08, NJW-RR 2009, 789 Rn. 6 f). Die Nichtzulassungsbe-schwerde und der Wiedereinsetzungsantrag sind am 18.
August 2016 [X.] eingegangen.
1
-

3

-

Die Monatsfrist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§
234 Abs.
1 Satz 2, §
236 Abs.
2 Satz 2 ZPO) beginnt erst mit der [X.] dieses Beschlusses (vgl. [X.], Beschluss vom 30.
April 2014 -
III
ZB 86/13, NJW 2014, 2442 Rn. 8 zum Beginn der Berufungsbegründungsfrist; vom 18.
Juni 2015 -
III
ZR 168/15, nv).

Kayser [X.]

[X.]

Möhring Schoppmeyer
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 12.08.2014 -
9 [X.]/14 -

KG [X.], Entscheidung vom 22.03.2016 -
14 [X.] -

2

Meta

IX ZR 199/16

10.10.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2016, Az. IX ZR 199/16 (REWIS RS 2016, 4287)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4287

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