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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZB 32/13
vom
17. Juni
2013
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, die
Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], Dr. Fischer und Grupp
am
17.
Juni
2013
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf
Beiordnung eines Notanwalts für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss
der
6. Zivilkammer des [X.] vom 9.
April 2013 wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6.
Zivilkammer des [X.] vom 9. April 2013 wird auf Kosten des [X.] als unzu-lässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 849,57
Gründe:
Die Voraussetzungen für die vom [X.] beantragte Beiordnung eines Notanwalts sind nicht erfüllt. Die Beiordnung eines Notanwalts erfordert nach §
78b Abs.
1 ZPO, dass eine [X.] die ihr zumutbaren Anstrengungen
unternommen hat, einen zur Vertretung
bereiten Rechtsanwalt zu finden. Im Rechtsmittelverfahren vor dem [X.] 1
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muss eine [X.] hierzu darlegen, sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim [X.] zugelassene Rechtsanwälte gewandt zu haben
([X.], Beschluss vom 16.
Februar 2004 -
IV
ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864; vom 19.
Januar 2011 -
IX
ZA 2/11, [X.], 323 Rn.
2; vom 23.
April 2013 -
IX
ZB 24/13, [X.]). Diesen Anforderungen wird der [X.] nicht gerecht, indem er lediglich behauptet, keinen bereiten Rechtsanwalt zu seiner Vertretung gefunden zu haben.
Die Rechtsbeschwerde
ist
gemäß §
577 Abs.
1 Satz 2 ZPO zu verwerfen. Die nach §
522 Abs.
1 Satz 4
ZPO
statthafte Rechtsbeschwerde
gegen die Verwerfung der Berufung ist unzulässig, weil diese nicht durch einen
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beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§
575 Abs.
1 Satz
1, §
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO).
Kayser
Gehrlein
[X.]
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.03.2013 -
32 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 09.04.2013 -
6 S 31/13 -
Meta
17.06.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2013, Az. IX ZB 32/13 (REWIS RS 2013, 4999)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 4999
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