Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2005, Az. AnwZ (B) 50/05

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2005, 732

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[X.][X.] ([X.]) 50/05 vom 21. November 2005 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] und die Richter [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.], [X.] und die Rechtsanwältin [X.] am 21. November 2005 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des [X.] Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 11. März 2005 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der 1962 geborene Antragsteller ist 1998 zur Rechtsanwaltschaft, [X.] bei dem [X.]

und dem [X.]

, seit 2004 bei dem [X.]

und dem [X.]

zugelassen. Durch [X.]escheid vom 13. Oktober 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der [X.] hat den Antrag auf ge-richtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige [X.]e-schwerde des Antragstellers. 1 - 3 - I[X.] 2 Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), bleibt [X.] in der Sache ohne Erfolg. 3 Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. 1. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht (§ 26 Abs. 2 [X.]) oder vom [X.] (§ 915 ZPO) zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Im [X.] liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. 4 Diese Voraussetzungen waren bei Erlass der Widerrufsverfügung erfüllt. Auf Antrag des Antragstellers war zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung durch [X.]eschluss des [X.]vom 19. August 2004 über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Antragsteller hatte seine Verbind-lichkeiten mit ca. 110.000 • angegeben, die infolge seiner krankheitsbedingten zeitweisen und noch fortdauernden Einstellung seiner anwaltlichen Tätigkeit aufgelaufen seien. 5 2. Dass der Vermögensverfall nachträglich weggefallen ist, hat der [X.] selbst nicht vorgetragen. Dass die Vermögensverhältnisse eines [X.] nicht schon deshalb "geordnet" sind, weil regelmäßig die Verfügungsbefugnis auf einen Insolvenzverwalter übergeht, hat der Senat mehrfach entschieden (Senatsbeschluss vom 13. März 2000 - [X.] ([X.]) 28/99 = [X.]RAK-Mitt. 2000, 144). 6 - 4 - 3. Durch den Vermögensverfall sind die Interessen der Rechtsuchenden regelmäßig gefährdet. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch weder durch die Insolvenzeröffnung mit der damit verbundenen Verfügungsbe-schränkung (Senatsbeschluss vom 13. März 2000 aaO) noch durch seine krankheitsbedingte Einstellung der anwaltlichen Tätigkeit eine solche Gefähr-dung auszuschließen. Zwar ist der Antragsteller zurzeit berufsunfähig und [X.] eine [X.]erufsunfähigkeitsrente des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande [X.]. Dass er deshalb nach seinen Angaben seine [X.] Tätigkeit zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufgegeben hat, schließt [X.] nicht aus - und ist auch nicht ohne Weiteres kontrollierbar -, dass er in Zukunft bei [X.]esserung seines Gesundheitszustands seine Anwaltstätigkeit [X.] aufnimmt. 7 4. Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht, da die [X.]eteiligten hierauf verzichtet haben (§§ 42 Abs. 6 Satz 1, 40 Abs. 2 Satz 2 [X.]RAO). 8 Deppert [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 11.03.05 - 1 ZU 107/04

Meta

AnwZ (B) 50/05

21.11.2005

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2005, Az. AnwZ (B) 50/05 (REWIS RS 2005, 732)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 732

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