Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2005, Az. AnwZ (B) 3/05

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2005, 469

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[X.][X.] ([X.]) 3/05 vom 5. Dezember 2005 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 -
Der [X.]undesgerichtshof, [X.] für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Professor Dr. [X.], die Richterin Dr. [X.], die [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.], [X.] und die Rechtsanwältin [X.] am 5. Dezember 2005 be-schlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. [X.]s des [X.]s des Landes [X.] vom 24. September 2004 wird [X.]. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist seit 1993 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsan-walt bei dem Amtsgericht [X.]. und dem [X.]zugelassen. Mit [X.]escheid vom 29. März 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO) widerrufen. Mit [X.]escheid vom 21. Juni 2004 hat sie die sofortige [X.] - 3 -
ziehung ihrer Verfügung angeordnet. Den gegen die Widerrufsverfügung gerich-teten Antrag auf gerichtliche Entscheidung und den Antrag auf [X.] der aufschiebenden Wirkung hat der [X.] zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen [X.]eschwerde. I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 2 1. Gerät der Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO). Ein Ver-mögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht (§ 915 ZPO) zu führende Verzeichnis eingetra-gen ist. Im Übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzu-kommen; [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn. 3 Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung vor. Gegen den Antragsteller wurden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betrieben, die zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung nicht erledigt waren. Indiz für einen Vermögensverfall des Antragstellers zu diesem Zeitpunkt ist zudem der Erlass eines Haftbefehls wegen einer in der Widerrufsverfügung aufgeführten Forde-rung einer früheren Mitarbeiterin des Antragstellers über 6.625,53 • am 9. Juni 2004. Darüber hinaus war es auch vor Erlass der Widerrufsverfügung immer 4 - 4 -
wieder zu Vollstreckungsmaßnahmen gekommen. Weitere titulierte, teilweise in der Vollstreckung befindliche Verbindlichkeiten des Antragstellers hat die An-tragsgegnerin in ihrer Verfügung vom 21. Juni 2004 zur Anordnung der soforti-gen Vollziehung aufgelistet. Dass der [X.] nachträglich entfallen ist, ist nicht ersichtlich. Allerdings ist der Antragsteller zurzeit nicht mehr im Schuldnerverzeichnis ein-getragen. Auch hat der Antragsteller in der Verhandlung vor dem [X.] Unterlagen vorgelegt, nach denen wegen der in der [X.] aufgeführten Forderung ([X.] über 7.697,70 •) die Zwangsvollstreckung nicht mehr betrieben werde. Zudem hat er nachgewiesen, dass die Forderung der Privatärztlichen [X.] (Nr. 33 der Widerrufsverfügung), sowie die Forderun-gen des Dr. F. über 112,11 • und der Gerichtskasse [X.]über 525,30 • (Nr. 42 und 43 der Verfügung über die Anordnung der sofortigen Voll-ziehung) erledigt sind. Im Übrigen hat er weder von ihm behauptete Zahlungen belegt noch einen nachvollziehbaren Vermögensstatus vorgelegt. Dass der [X.] - unter der Voraussetzung seiner weiter bestehenden Anwaltszulas-sung - möglicherweise aus vier [X.]eratungsverträgen ein monatliches Einkom-men von 7.750 • beziehen könnte, wie er vor dem [X.] vorgetra-gen hat, kann unter diesen Umständen nicht zu einer anderen [X.]eurteilung füh-ren, abgesehen davon, dass auch unklar ist, ob die im August 2004 [X.] Verträge noch zur Durchführung kämen. Von einem zweifelsfreien Weg-fall des Vermögensverfalls kann danach nicht ausgegangen werden. 5 Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall hier ausnahmsweise nicht gefährdet sind, sind nicht gegeben, 6 - 5 -
zumal dem Antragsteller wegen eines Verstoßes gegen § 43 a Abs. 5 [X.]RAO im Jahre 2003 eine Rüge erteilt werden musste. Der [X.] kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass sich die Hauptsache wegen des anderweitig erfolgten Widerrufs erledigt hat. 7 [X.] [X.] Ernemann Frellesen Kieserling [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 24.09.2004 - 1 ZU 34/04 -

Meta

AnwZ (B) 3/05

05.12.2005

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2005, Az. AnwZ (B) 3/05 (REWIS RS 2005, 469)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 469

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