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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF [X.](B) 4/05 vom 5. Dezember 2005 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des [X.]Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, [X.]Ernemann und Dr. Frellesen, die Rechtsanwälte [X.]und [X.]sowie die Rechtsanwältin [X.]nach mündlicher Verhandlung am 5. Dezember 2005 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.]Senats des [X.][X.]vom 9. Dezember 2004 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe:[X.]Der Antragsteller wurde am 22. Juli 1983 zur Rechtsanwaltschaft [X.]und ist seit dem 9. August 1983 bei dem Landgericht [X.]und seit dem 26. September 1988 bei dem [X.]zugelassen. Mit Verfügung vom 12. Februar 2003 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. 1 - 3 - Der [X.]hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-schwerde. 2 I[X.]Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist zu Recht wegen Vermögensverfalls widerrufen worden (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). 3 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung er-füllt. 4 a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 1991 - AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss vom 21. November 1994 - AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Der Vermögens-verfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. 5 Gegen den Antragsteller waren vor Erlass des [X.]die in dem angefochtenen Beschluss des [X.]aufgeführten [X.]- 4 - streckungsmaßnahmen durchgeführt worden. Unter anderem hatte das Finanz-amt W. wegen einer Forderung von 19.890,97 • sämtliche Konten des Antragstellers gepfändet. Darüber hinaus war der Antragsteller seit dem 16. Juli 2001 wegen einer Beitragsforderung der Antragsgegnerin in Höhe von 12.707,26 DM mit einem Haftbefehl im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die dadurch begründete Vermutung für einen Vermögensverfall hat der [X.]nicht widerlegt. Die Antragsgegnerin und der [X.]sind des-halb mit Recht davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller im Zeitpunkt des Widerrufs seiner Zulassung in Vermögensverfall befand. Dagegen wendet sich der Antragsteller im Beschwerdeverfahren auch nicht. Er tritt den Feststellungen im angefochtenen Beschluss des Anwaltsge-richtshofs, nach denen sich die Forderungen gegen den Antragsteller bei Erlass der Widerrufsverfügung auf mehr als 40.000 • beliefen, nicht entgegen, son-dern beruft sich darauf, dass er Entschuldungsmaßnahmen durchführe. 7 b) Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Inte-ressen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern des Rechtsanwalts. Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden bei Erlass der Widerrufsverfügung ausnahms-weise nicht gegeben war (dazu Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004, AnwZ(B) 43/03, NJW 2005, 511 unter II 2), sind weder vom Antragsteller darge-tan noch aus den Umständen ersichtlich. 8 2. Der [X.]ist auch nicht nachträglich entfallen. 9 a) Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren geltend macht, dass er zur Ordnung seiner Vermögensverhältnisse Entschuldungsmaßnahmen durchgeführt habe und weiter durchführe, ist dieses Vorbringen im laufenden 10 - 5 - Verfahren zwar noch zu berücksichtigen (BGHZ 75, 356). Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller jedoch nicht dargetan. Insoweit fehlt es schon an der für den Nachweis eines zweifelsfreien Wegfalls des Widerrufsgrundes erforderlichen umfassenden Übersicht über die bestehenden Verbindlichkeiten sowie über die laufenden Einkünfte und das Vermögen des Antragstellers. Eine solche Aufstel-lung hat der Antragsteller trotz entsprechenden Hinweises auch im Beschwer-deverfahren nicht vorgelegt. Nach den im gerichtlichen Verfahren bekannt gewordenen Umständen ist davon auszugehen, dass sich die Vermögensverhältnisse des Antragstellers nach Erlass der Widerrufsverfügung nicht gebessert, sondern verschlechtert haben. Der Antrag der AOK [X.]auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Ch. vom 19. Juni 2003 (107 IN /02) mangels Masse zurückge-wiesen. In dem Ermittlungsbericht des vom Insolvenzgericht beauftragten Sachverständigen vom 28. Mai 2005 werden die Verbindlichkeiten des [X.]auf 179.181 • beziffert und dessen Zahlungsunfähigkeit festgestellt. Gemäß der Mitteilung des Amtsgerichts Sch. vom 29. Juli 2005 ist der Antragsteller gegenwärtig mit fünf Haftbefehlen und einer eidesstattlichen Ver-sicherung im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die Vermutung, dass der [X.]in Vermögensverfall geraten ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO), besteht deshalb fort und wird durch das Vorbringen des Antragstellers, er habe zwi-schenzeitlich einzelne Forderungen in Höhe von etwas mehr als 8.000 • getilgt, schon deshalb nicht widerlegt, weil danach weniger als 5 % der im Insolvenz-verfahren ermittelten Verbindlichkeiten erledigt sind. Unter diesen Umständen ist auch im Beschwerdeverfahren weiterhin davon auszugehen, dass sich der Antragsteller im Vermögensverfall befindet und die Interessen der [X.]aus diesem Grund gefährdet sind. Für eine solche Gefährdung spricht 11 - 6 - darüber hinaus, dass die Staatsanwaltschaft [X.]gemäß ihrer Mitteilung vom 15, September 2005 gegen den Antragsteller Anklage wegen auch zum Nach-teil von Mandanten begangener Vermögensstraftaten erhoben hat. 3. Dem Antrag des Antragstellers, den Termin zur mündlichen Verhand-lung zu verlegen, wurde nicht entsprochen, weil der Antragsteller nicht darge-legt hat, dass sein Auslandsaufenthalt unaufschiebbar ist. 12 [X.]Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 09.12.2004 - [X.]9/03 -
Meta
05.12.2005
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2005, Az. AnwZ (B) 4/05 (REWIS RS 2005, 465)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 465
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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