Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2005, Az. AnwZ (B) 8/05

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2005, 472

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[X.][X.] ([X.]) 8/05 vom 5. Dezember 2005 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] Ernemann und [X.], die Rechtsanwälte [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwältin [X.] nach mündlicher Verhandlung am 5. Dezember 2005 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.]es des [X.] vom 28. Mai 2004 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller wurde im Jahr 1992 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem [X.]zugelassen. Mit Verfügung vom 26. November 2003 widerrief die Antragsgegnerin die [X.] nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. 1 - 3 - Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]e-schwerde. 2 I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist zu Recht wegen Vermögensverfalls widerrufen worden (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO). 3 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung er-füllt. 4 a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; [X.]e-weisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 1991 - [X.]([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss vom 21. November 1994 - [X.]([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126). Der Vermögens-verfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. 5 - 4 - Gegen den Antragsteller waren vor Erlass der Widerrufsverfügung die in dem [X.]escheid aufgeführten Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden. Die Gesamthöhe der Verbindlichkeiten des Antragstellers belief sich damals auf 78.174,04 •; davon waren nachweislich erst 1.026,54 • getilgt. Am 4. September 2003 hatte der Antragsteller in fünf Vollstreckungsverfahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Die durch die entsprechenden Eintra-gungen im Schuldnerverzeichnis begründete Vermutung für einen Vermögens-verfall hat der Antragsteller nicht widerlegt. Er ist den tatsächlichen Feststellun-gen der Widerrufsverfügung nicht entgegengetreten. Die Antragsgegnerin und der [X.] sind deshalb mit Recht davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller im Zeitpunkt des Widerrufs seiner Zulassung in Vermögens-verfall befand. Dagegen bringt der Antragsteller auch im [X.]eschwerdeverfahren nichts vor. 6 b) Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Inte-ressen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern des Rechtsanwalts. Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden bei Erlass der Widerrufsverfügung ausnahms-weise nicht gegeben war, sind weder vom Antragsteller dargelegt noch aus den Umständen ersichtlich. 7 2. Der [X.] ist auch nicht nachträglich entfallen. 8 a) Der Antragsteller hat eine Konsolidierung seiner Vermögensverhält-nisse, die im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356), auch im [X.]eschwerdeverfahren nicht dargetan. Er hat weitere Tilgungen der titulierten Verbindlichkeiten, die sich nach den Feststellungen im angefoch-tenen [X.]eschluss des [X.]s auf derzeit mindestens 71.147,50 • 9 - 5 - belaufen, nicht behauptet. Nach der Mitteilung des Amtsgerichts [X.]vom 2. August 2005 ist der Antragsteller gegenwärtig mit sechs eidesstattlichen [X.] und drei Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Das Vorliegen eines Vermögensverfalls wird deshalb weiterhin vermutet (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO) und auch vom Antragsteller selbst eingeräumt. b) Mit dem fortbestehenden Vermögensverfall ist auch die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden weiterhin gegeben. Einer der seltenen Ausnahmefälle, in denen eine Gefährdung der - vorrangigen - Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Rechtsanwalts verneint wer-den kann (dazu Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004 - [X.] ([X.]) 43/03, [X.], 511 unter [X.]) liegt hier nicht vor. 10 [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 28.05.2004 - 1 ZU 80/03 -

Meta

AnwZ (B) 8/05

05.12.2005

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2005, Az. AnwZ (B) 8/05 (REWIS RS 2005, 472)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 472

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