Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
5 StR 261/12
(alt: 5 [X.]/09)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. April 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Rechtsbeugung u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. April 2013
beschlossen:
Die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger gegen die Kostenentscheidung des Urteils des [X.] vom 8. Dezember 2011 werden zu-rückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit dem Angeklagten P.
entstandenen notwendigen Auslagen [X.] der Staatskasse zur Last.
G r ü n d e
Die gegen die Kostenentscheidung des Urteils des [X.] vom 8. Dezember 2011 gerichteten Beschwerden der Staatsanwalt-schaft und der beiden Nebenkläger sind
soweit der Angeklagte M.
betroffen ist
gegenstandslos, weil der Senat mit heutigem Urteil auf die Re-visionen der Beschwerdeführer das Erkenntnis insgesamt aufgehoben hat.
Soweit der Senat den Freispruch des Anklagten P.
durch Verwer-fung der hiergegen gerichteten Revisionen der Beschwerdeführer bestätigt hat, sind die gegen die Kostenentscheidung des Urteils des [X.] vom 8. Dezember 2011 erhobenen Beschwerden unbegründet. [X.], die Auslagen der Nebenkläger (teilweise) der Staats-
1
2
-
3
-
kasse im Falle einer zur Freispruch führenden Revision des Angeklagten aufzuerlegen, ist nicht vorhanden, so dass die Nebenkläger ihre Auslagen selbst zu tragen haben (vgl. [X.], [X.], 55. Aufl., § 472 Rn. 2).
[X.]
Raum
Schneider
Dölp
Bellay
Meta
11.04.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2013, Az. 5 StR 261/12 (REWIS RS 2013, 6713)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 6713
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 19/17 (Bundesgerichtshof)
5 StR 19/17 (Bundesgerichtshof)
Rechtsbeugungsvorwurf gegen unzuständigen Richter wegen Haftbefehlserlass
5 StR 357/11 (Bundesgerichtshof)
1 StR 394/14 (Bundesgerichtshof)
4 StR 573/13 (Bundesgerichtshof)