Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2013, Az. 5 StR 261/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 6713

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5 StR 261/12
(alt: 5 [X.]/09)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 11. April 2013
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen Rechtsbeugung u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. April 2013
beschlossen:

Die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger gegen die Kostenentscheidung des Urteils des [X.] vom 8. Dezember 2011 werden zu-rückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit dem Angeklagten P.

entstandenen notwendigen Auslagen [X.] der Staatskasse zur Last.

G r ü n d e

Die gegen die Kostenentscheidung des Urteils des [X.] vom 8. Dezember 2011 gerichteten Beschwerden der Staatsanwalt-schaft und der beiden Nebenkläger sind

soweit der Angeklagte M.

betroffen ist

gegenstandslos, weil der Senat mit heutigem Urteil auf die Re-visionen der Beschwerdeführer das Erkenntnis insgesamt aufgehoben hat.

Soweit der Senat den Freispruch des Anklagten P.

durch Verwer-fung der hiergegen gerichteten Revisionen der Beschwerdeführer bestätigt hat, sind die gegen die Kostenentscheidung des Urteils des [X.] vom 8. Dezember 2011 erhobenen Beschwerden unbegründet. [X.], die Auslagen der Nebenkläger (teilweise) der Staats-

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kasse im Falle einer zur Freispruch führenden Revision des Angeklagten aufzuerlegen, ist nicht vorhanden, so dass die Nebenkläger ihre Auslagen selbst zu tragen haben (vgl. [X.], [X.], 55. Aufl., § 472 Rn. 2).

[X.]

Raum

Schneider

Dölp

Bellay

Meta

5 StR 261/12

11.04.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2013, Az. 5 StR 261/12 (REWIS RS 2013, 6713)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6713

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