Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2011, Az. 5 StR 357/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 2017

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5 [X.]/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 25. Oktober 2011
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen Mordes u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. Oktober 2011
beschlossen:

Die Revisionen
der
Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 8. März 2011 werden nach § 349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Zwar hat die [X.] rechtsfehlerhaft den Angeklagten nachteilige Schlüsse daraus gezogen, dass sich diese erst in einem späten Stadium der Hauptverhandlung eingelassen haben (st. Rspr., vgl. etwa [X.], Urteil vom 26. Oktober 1965

5
StR 415/65, [X.]St 20, 281, 283). Darauf beruht das Urteil jedoch nicht. Aus der Beweiswürdigung wird deutlich, dass die [X.] ihre Überzeugung von der Täterschaft der Ange-klagten tragend aus der Vielzahl sonstiger, diese schwer belastender Um-stände gewonnen hat (unter anderem nahezu lückenlose Bewegungsbilder beider Angeklagter, Erpresseranrufe mit Mobiltelefonen der Angeklagten, DNA-Spur eines Angeklagten an der Bekleidung der Leiche, Teilgeständnis des Angeklagten [X.], Besitz beider Angeklagter an Gegenständen aus der [X.]). Dass das [X.] den Einlassungen der Angeklagten hö-here [X.] beigemessen hätte, wenn es nicht auch auf das an-fängliche Schweigen abgestellt hätte, kann ausgeschlossen werden. Denn es hat deren Aussagen inhaltlich umfassend gewürdigt und anhand der sonsti-gen Beweislage widerlegt; dabei durfte auch herangezogen werden, dass die Angeklagten ihr [X.] ersichtlich dem Verfahrensstand anpass--
3
-

ten (vgl. [X.], Beschluss vom 22.
Februar 2001

3
StR 580/00, [X.]R StPO §
261 [X.] 21).

2. Bei dieser Ausgangslage gefährden

nach dem eigenen Standpunkt der [X.] zudem überflüssige (vgl. UA S.
170)

Ausführungen [X.] über rund 20 Druckseiten hin-weg den Bestand des Urteils letztlich nicht durchgreifend. Der Senat weist allerdings angesichts der auch im Übrigen außerordentlich breiten Darlegun-gen des mehr als 180 Seiten umfassenden Urteils darauf hin, dass es nicht Aufgabe der Urteilsgründe ist, den Gang der Hauptverhandlung und vom Tatgericht angestellte Überlegungen in allen Einzelheiten und auch zu Ne-bensächlichkeiten vollständig wiederzugeben; es genügt, klar und bestimmt die maßgeblichen Gesichtspunkte hervorzuheben, die das Tatgericht zu sei-ner Überzeugung geführt haben (vgl. schon [X.], Urteil
vom 23. Novem-ber
1954

5
StR 392/54; Beschluss vom 21. Juli 2011

5 StR 32/11 Rn.
21).

Basdorf Schaal Schneider

König Bellay

Meta

5 StR 357/11

25.10.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2011, Az. 5 StR 357/11 (REWIS RS 2011, 2017)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2017

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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