Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2014, Az. 4 StR 573/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 6797

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 573/13

vom
25. März
2014
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25.
März 2014 gemäß §
349 Abs.
2 und Abs.
4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten G.

wird das Urteil
des [X.] vom 22.
Januar 2013, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch dahin geändert, dass der An-geklagte unter Einbeziehung der Urteile des [X.] vom 9.
Februar 2010, vom 14.
Februar 2011 und vom 11.
April 2011 zu der [X.] von zwei [X.] und neun Monaten verurteilt wird.
2.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten G.

sowie die Revisionen der Angeklagten S.

K.

und
D.

B.

gegen das Urteil des [X.]
vom 22.
Januar 2013 werden verworfen.
3.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten G.

die
Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen, jedoch hat er die den [X.] aufgrund seines Rechtsmittels im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Die
Angeklagten
S.

K.

und
D.

B.

haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tra-
gen. Der Angeklagte S.

K.

hat zudem die aufgrund
seines Rechtsmittels im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Nebenklägers Ko.

zu tra-
gen, der Angeklagte B.

hat zudem die aufgrund seines
Rechtsmittels im Revisionsverfahren entstandenen notwen--
3
-
digen Auslagen der Nebenkläger Ko.

und S.

zu tra-
gen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten S.

K.

unter Freispruch im
Übrigen wegen Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, gegen den Angeklagten B.

hat es wegen gefährlicher Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt und den Angeklagten G.

hat es wegen gefährlicher Körper-
verletzung in drei Fällen und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter und mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer
Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richten sich die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten S.

K.

und B.

. Der Angeklagte G.

hat sein auf die Verletzung des Verfah-
rens-
und des materiellen Rechts gestütztes Rechtsmittel auf die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in einem Tatkomplex beschränkt. Die Re-vision des Angeklagten G.

hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang
Erfolg; im Übrigen ist es -
wie die Rechtsmittel der Angeklagten S.

K.

und B.

insgesamt
-
unbegründet.
1.
Das [X.] hat beim Angeklagten G.

zwar Vorahn-
dungen festgestellt, es aber versäumt mitzuteilen, ob die gegen ihn in den Urtei-len des [X.] vom 9.
Februar 2010, vom 14.
Februar 2011 und vom
11.
April 2011 verhängten Ahndungen vollstreckt oder sonst erledigt sind. Um jede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, hat der Senat diese Ahndungen in die verhängte Jugendstrafe einbezogen (§
31 Abs.
2 1
2
-
4
-
Satz
1 i.V.m. §
105 Abs.
1
JGG; vgl. [X.],
Beschluss vom 22.
Oktober 2013
-
4
StR
409/13 mwN).
2.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben

349 Abs.
2 StPO).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Mutzbauer
Bender
3

Meta

4 StR 573/13

25.03.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2014, Az. 4 StR 573/13 (REWIS RS 2014, 6797)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6797

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