Bundessozialgericht, Urteil vom 12.09.2018, Az. B 4 AS 39/17 R

4. Senat | REWIS RS 2018, 3915

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Grundsicherung für Arbeitsuchende - abschließende Entscheidung über zunächst vorläufig beschiedene Leistungsansprüche - Anwendbarkeit des § 41a SGB 2 auf vor dem 1.8.2016 beendete Bewilligungszeiträume - Verpflichtung zum Nachweis leistungserheblicher Tatsachen - Berücksichtigung von Einkommensangaben im Widerspruchsverfahren)


Leitsatz

1. Auf zuvor beendete Bewilligungszeiträume findet die am 1.8.2016 in Kraft getretene Regelung zur abschließenden Entscheidung über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Grundsicherung für Arbeitsuchende keine Anwendung.

2. Im Widerspruchsverfahren vorgelegte Unterlagen zum Nachweis leistungserheblicher Tatsachen sind bei abschließenden Entscheidungen nach § 41a Abs 3 SGB II zu berücksichtigen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. September 2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verpflichtet wird, über den Anspruch des [X.] auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von Dezember 2014 bis August 2016 erneut abschließend zu entscheiden.

Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit stehen abschließende Entscheidungen über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] zwischen Dezember 2014 und August 2016 und die Erstattung von 22 370,73 Euro.

2

Das beklagte Jobcenter bewilligte dem 1968 geborenen, nach einer Darmkrebserkrankung mit einem GdB von 60 als schwerbehindert anerkannten Kläger für die Bewilligungszeiträume von Dezember 2014 bis Mai 2015, Juni bis November 2015, Dezember 2015 bis Mai 2016 sowie Juni bis November 2016 vorläufig aufstockendes [X.] sowie einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung unter Zugrundelegung eines geschätzten Einkommens aus selbständiger Tätigkeit als Dozent und EDV-Berater zwischen 40,50 Euro und 150,01 Euro monatlich; aufgrund eines vom Kläger zum [X.] angezeigten Beschäftigungsverhältnisses hob der [X.] die letzte Bewilligung ab diesem Zeitpunkt auf. Nachdem die von ihm mit Schreiben vom [X.] angeforderten Unterlagen zum Nachweis der in den streitbefangenen Bewilligungszeiträumen angefallenen Betriebseinnahmen und -ausgaben bis zur hierfür gesetzten Frist am 20.3.2017 nicht eingegangen waren, setzte er die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 41a Abs 3 Satz 4 [X.] abschließend auf null Euro fest und forderte den Kläger zur Erstattung erbrachter Leistungen in Höhe von 22 370,73 Euro auf; mangels Nachweis bestehe kein Leistungsanspruch (Bescheide vom 28.3.2017).

3

In den Widerspruchsverfahren legte der Kläger Unterlagen über Betriebseinnahmen und -ausgaben vor, wonach er in den streitbefangenen Bewilligungszeiträumen Gewinne von 2812,75 Euro, 1496,04 Euro und 869,01 Euro bzw einen Verlust von 16,81 Euro erzielt habe. Die Verspätung sei auf seine Beanspruchung durch das im September 2016 aufgenommene Beschäftigungsverhältnis mit langen Anfahrtszeiten, den Abschluss eines Privatinsolvenzverfahrens sowie auf Nachwirkungen zurückliegender Operationen zurückzuführen. Der [X.] wies die Widersprüche zurück. Mangels fristgerechter Nachweise habe kein Leistungsanspruch bestanden; Wiedereinsetzung sei nicht zu gewähren, da die angeführten Gründe die Nichteinhaltung der Frist nicht rechtfertigten (Widerspruchsbescheide vom 26.4.2017).

4

Das [X.] hat nach Verbindung der Verfahren (§ 113 Abs 1 [X.]G) die angefochtenen Bescheide in Gestalt der Widerspruchsbescheide aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den [X.]n zurückverwiesen (Urteil vom [X.]). Hinsichtlich der Bewilligungszeiträume, die vor dem Inkrafttreten der hier herangezogenen Bestimmung des § 41a Abs 3 [X.] zum [X.] abgelaufen gewesen seien, sei die Regelung schon nicht anwendbar. Unbeschadet dessen sei der Kläger mit seinem Vorbringen im Widerspruchsverfahren nicht ausgeschlossen, weil § 41a Abs 3 [X.] keine Präklusionsvorschrift sei.

5

Mit der vom [X.] zugelassenen und mit Zustimmung des [X.] eingelegten Sprungrevision rügt der [X.] sinngemäß die Verletzung von § 80 Abs 2 und § 41a Abs 3 Satz 3 und 4 [X.]. Die Regelung gelte auch für Bewilligungszeiträume, die vor dem [X.] beendet waren. Die Vorlage von [X.] erst im Widerspruchsverfahren sei verspätet gewesen; daher seien die Angaben zu Einnahmen und Ausgaben nicht mehr zu prüfen gewesen.

6

Der [X.] beantragt,
das Urteil des [X.] vom 25. September 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des [X.]n ist unbegründet (§ 170 [X.] 1 Satz 1 [X.]G). Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht deshalb abschließend abzulehnen sind, weil der [X.]läger die geforderten Nachweise über die Einnahmen und Ausgaben aus selbständiger Arbeit erst im Widerspruchsverfahren vorgelegt hat. [X.] nicht zu beanstanden ist unter diesen Umständen seine Entscheidung, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung an den [X.]n zurückzuverweisen.

9

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind neben dem Urteil des [X.] die Bescheide vom 28.3.2017 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 26.4.2017, durch die der [X.] die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Dezember 2014 bis August 2016 gestützt auf § 41a [X.] 3 Satz 3 und 4 [X.]B II idF des [X.] zur Änderung des [X.] - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. [X.]B [X.]) vom [X.] ([X.] 1824) mit der Festsetzung des Leistungsanspruchs auf null Euro ("Nullfeststellung") der Sache nach abschließend abgelehnt und den [X.]läger zur Erstattung vorläufig erbrachter Leistungen in Höhe von 22 370,73 Euro verpflichtet hat.

Mit der [X.]lage hiergegen und dem Vorbringen, ihm stünden höhere endgültige Leistungen zu, beansprucht der [X.]läger eine [X.]orrektur der Entscheidungen des [X.]n über die abschließend festzustellenden und die zu erstattenden vorläufigen Leistungen. Demgemäß richtet sich das [X.]lageziel neben der Änderung der Bescheide darauf, den [X.]n zu verpflichten auszusprechen, dass ihm abschließend höhere Leistungen zustehen als mit den Bescheiden vom 28.3.2017 festgesetzt. Für eine isolierte Anfechtung der abschließenden [X.] mit dem Ziel, die vorläufig bewilligten Leistungen weiter behalten zu dürfen, fehlt dagegen das Rechtsschutzbedürfnis, weil der [X.] die eingeleitete abschließende Feststellung des Leistungsanspruchs für den streitbefangenen [X.]raum durch Verwaltungsakt abzuschließen hat (arg § 41 [X.] 5 Satz 1 [X.]B II, vgl unten 6. c) und daher die Aufhebung der [X.] allein den Rechtsstreit nicht dauerhaft beenden könnte (vgl zum fehlenden Rechtsschutzinteresse an der isolierten Anfechtung eines Leistungsbescheids etwa B[X.] vom 3.10.1973 - 1 RA 61/72 - B[X.]E 36, 181, 183 = [X.] [X.] zu § 1613 RVO [X.] 5; B[X.] vom [X.] - B 2 U 15/11 R - [X.] 4-5671 § 3 [X.] Rd[X.] 16; [X.] in [X.]/[X.], [X.]G, 2014, § 54 Rd[X.] 127 mwN; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 54 Rd[X.]a mwN; vgl dagegen zur isolierten Anfechtbarkeit einer endgültigen Elterngeldfestsetzung B[X.] vom 8.3.2018 - B 10 EG 8/16 R - vorgesehen für [X.] 4-7837 § 2c [X.] Rd[X.] 18).

Zutreffende [X.]lageart hierfür ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 [X.] 1 Satz 1, [X.] 4 [X.]G), soweit das [X.]lagebegehren auf weitere Zahlungen über die vorläufig erbrachten Leistungen hinaus zielt, und ansonsten die (kombinierte) Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 [X.] 1 Satz 1 Alt 1 und 2, § 56 [X.]G; vgl dazu B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/16 R - NJW 2017, 2493 Rd[X.] 10 f). Dabei beschränkt sich der Streitstoff hier aufgrund der Zurückverweisungsentscheidung des [X.] nach § 131 [X.] 5 [X.]G auf die Frage, ob dem [X.]läger - ähnlich der Situation beim Grundurteil im Höhenstreit (§ 130 [X.] 1 [X.]G; vgl nur B[X.] vom 16.4.2013 - [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4225 § 1 [X.] Rd[X.] 10) - im streitbefangenen [X.]raum voraussichtlich existenzsichernde Leistungen abschließend zuzuerkennen sein werden und ihre Bemessung weitere Sachverhaltsermittlungen erfordert.

2. Die Sprungrevision ist zulässig. Nach § 161 [X.] 1 Satz 1 [X.]G steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und sie vom [X.] im Urteil oder auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird; nach § 161 [X.] 1 Satz 3 [X.]G ist die Zustimmung des Gegners der Revisionsschrift beizufügen, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist. Das [X.] hat die Sprungrevision im Urteil vom [X.] zugelassen. Wegen der Vorlage der schriftlichen Zustimmung des [X.] erst nach Ablauf der Revisionsfrist hat der Senat dem [X.]n Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (vgl dazu B[X.] vom 2.3.1994 - 1 R[X.] 58/93 - [X.] 3-1500 § 137 [X.] 3).

3. [X.] nach § 131 [X.] 5 [X.]G begründet keinen Verfahrensmangel.

a) Nach § 131 [X.] 5 Satz 1 und 5 [X.]G kann das Gericht, hält es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid innerhalb eines [X.]raums von sechs Monaten seit Eingang der Behördenakten aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Das gilt nach § 131 [X.] 5 Satz 2 Halbsatz 1 [X.]G auch bei [X.]lagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei [X.]lagen nach § 54 [X.] 4 [X.]G.

b) Die nach der Rechtsprechung des B[X.] zunächst auf die Fälle der reinen Anfechtungsklage beschränkt gewesene (B[X.] vom 17.4.2007 - B 5 RJ 30/05 R - B[X.]E 98, 198 = [X.] 4-1500 § 131 [X.], Rd[X.] ff) und durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom [X.] ([X.] 444) ausdrücklich auf Anfechtungs- und Leistungsklagen sowie [X.] erstreckte Regelung des § 131 [X.] 5 [X.]G begründet eine Ausnahme von der Verpflichtung der Gerichte, die bei ihnen anhängigen Sachen grundsätzlich selbst spruchreif zu machen (hierzu vgl nur [X.] in [X.], [X.]G, § 131 [X.]G, Rd[X.] 114 mwN, Stand August 2011). In Anlehnung an die Vorschriften des § 113 [X.] 3 Satz 1 VwGO und § 100 [X.] 3 Satz 1 FGO soll sie den Gerichten im Interesse einer zügigen Erledigung des Rechtsstreits eigentlich der Behörde obliegende zeit- und kostenintensive Sachverhaltsaufklärungen ersparen und einer sachwidrigen Aufwandsverlagerung entgegenwirken, wenn die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist (vgl BT-Drucks 15/1508 S 29).

c) Hiernach ist die fristgerechte (§ 131 [X.] 5 Satz 5 [X.]G) Zurückverweisungsentscheidung des [X.] im Rahmen seines Ermessens nach § 131 [X.] 5 [X.]G ("kann es ... den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben") nicht zu beanstanden. Vielmehr durfte es die weiteren Ermittlungen für die zu treffende abschließende Entscheidung (dazu 4. bis 7.) nach Art und Umfang als erheblich und den [X.]n dafür als besser ausgestattet ansehen. Hinzu kommt, dass er die Unterlagen des [X.] bislang ganz ungeprüft gelassen hat und sie deshalb zur sachgerechten Prozessvertretung genauso durchzuarbeiten hätte, wenn das [X.] die Sachen selbst spruchreif machen würde. Dass die damit intendierte Entlastung des Gerichts mit den Interessen des [X.] nicht vereinbar wäre, ist ebenfalls weder ersichtlich noch von ihm geltend gemacht. Jedenfalls bei einer derart vollständig unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung (vgl dazu etwa [X.] vom 14.7.2015 - [X.]VR 77/13 - [X.]Z 206, 229 Rd[X.] 13) ist der Ausnahmecharakter des § 131 [X.] 5 [X.]G (vgl B[X.] vom [X.] [X.] 21/11 R - [X.] 4-3500 § 43 [X.] Rd[X.] 14 f) mit der Zurückverweisung in die Verwaltung nicht verkannt.

4. Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass für die abschließende Entscheidung weitere Ermittlungen erforderlich sind.

a) Rechtsgrundlage der vorläufigen [X.] für die [X.] von Dezember 2014 bis August 2016 war § 40 [X.] 2 [X.] 1 [X.]B II (in der ab 1.4.2011 geltenden und insoweit bis zur Aufhebung durch das 9. [X.]B [X.] unveränderten Fassung der Bekanntmachung vom 13.5.2011, [X.] 850) iVm § 328 [X.] 1 Satz 1 [X.] [X.]B III. Hiernach konnte das [X.] über die Erbringung von Geldleistungen vorläufig entscheiden, wenn - wie hier wegen der ungewissen Einnahmen und Ausgaben des [X.] aus selbständiger Tätigkeit - zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Geldleistungen voraussichtlich längere [X.] erforderlich war, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorlagen und der Leistungsberechtigte die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat. Dies zielte ebenso wie die hierfür nunmehr vorgesehene gebundene Entscheidung nach § 41a [X.] 1 Satz 1 [X.]B II auf eine (Zwischen-)Regelung bis zur endgültigen [X.]lärung der Sach- und Rechtslage. Vorläufig bewilligte Leistungen bilden daher ein aliud gegenüber endgültigen Leistungen, deren Bewilligung keine Bindungswirkung für die endgültige Leistung entfaltet (vgl zusammenfassend B[X.] vom [X.] [X.]/14 R - [X.] 4-4200 § 40 [X.] Rd[X.]3 mwN) und die daher zur Beseitigung der Unklarheit über die den Leistungsberechtigten endgültig zustehenden Leistungen auf eine abschließende Entscheidung über deren ursprünglichen Leistungsantrag angelegt sind (dazu unter 6. a).

b) Rechtsgrundlage der für die hier streitbefangenen [X.] noch zu treffenden abschließenden Entscheidung ist in materiell-rechtlicher Hinsicht § 19 iVm §§ 7 ff und §§ 20 ff [X.]B II idF, die das [X.]B II insoweit vor dem streitbefangenen [X.]raum zuletzt durch das Gesetz zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] ([X.] 453) sowie ab dem [X.] durch das 9. [X.]B [X.] erhalten hat (vgl Art 4 [X.] 1 9. [X.]B [X.]); denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene [X.] ist das zum damaligen [X.]punkt geltende Recht anzuwenden ([X.], vgl B[X.] vom 19.10.2016 - [X.] [X.]/15 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] Rd[X.] 15 mwN).

c) Danach erlauben die bislang getroffenen Ermittlungen des [X.]n noch keine abschließende Entscheidung über die dem [X.]läger endgültig zuzuerkennenden Leistungen. Der [X.]läger erfüllt die Grundvoraussetzungen, um [X.] zu erhalten (§ 7 [X.] 1 Satz 1 [X.]B II); ein [X.] lag ebenfalls nicht vor. Ebenso spricht nach den Feststellungen zu seinen Angaben im Widerspruchsverfahren über die betrieblichen Einnahmen und Ausgaben in den jeweiligen [X.]n nichts dafür, dass er in dieser [X.] nicht hilfebedürftig war (§ 9 [X.] 1 [X.]B II); darauf stellt auch der [X.] nicht ab. Das ist schließlich nicht deshalb unbeachtlich, weil der [X.]läger mit den erst im Widerspruchsverfahren vorgelegten Angaben nach § 41a [X.] 3 Satz 4 [X.]B II für die betroffenen [X.]räume vom Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen wäre. Diese mit dem 9. [X.]B [X.] eingeführte Regelung findet auf vor dem [X.] beendete [X.] noch keine Anwendung (dazu 5. und 6.) und soweit sie gilt, reicht die Vorlage der Unterlagen im Widerspruchsverfahren (dazu 7.); das hat das [X.] zutreffend entschieden. In welcher Höhe existenzsichernde Leistungen abschließend zuzuerkennen und inwieweit vorläufig erbrachte Leistungen zu erstatten sind, erfordert daher weitere Ermittlungen insbesondere zu den von den Einnahmen abzusetzenden betrieblichen Ausgaben des [X.].

5. Auf vor dem [X.] beendete [X.] findet § 41a [X.] 3 [X.]B II keine Anwendung.

a) Nach der am [X.] in [X.] getretenen Regelung des § 41a [X.] 1 Satz 1 [X.]B II (Art 4 [X.] 1 9. [X.]B [X.]) hat das [X.] unter denselben Voraussetzungen über die Erbringung ua von Geldleistungen vorläufig zu entscheiden wie zuvor gemäß § 40 [X.] 2 [X.] 1 [X.]B II in der bis zur Aufhebung durch das 9. [X.]B [X.] geltenden Fassung iVm § 328 [X.] 1 Satz 1 [X.] [X.]B III im Rahmen des seinerzeit eröffneten Ermessens ("Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden."). Daran anknüpfend bestimmt [X.] 3: "Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheiden abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt. Die leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen; die §§ 60, 61, 65 und 65a des [X.] gelten entsprechend. [X.]ommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach, setzen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Leistungsanspruch für diejenigen [X.]alendermonate nur in der Höhe abschließend fest, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden. Für die übrigen [X.]alendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand."

b) Dass dieser Neuregelung Geltungswirkung für [X.] zukäme, die vor dem [X.] bereits beendet waren, lässt sich nicht feststellen. Zwar kann den Materialien zum 9. [X.]B [X.] die Vorstellung entnommen werden, dass § 41a [X.]B II als Ganzes auch für vor dem Inkrafttreten beendete [X.] gelten soll, sofern für sie noch keine abschließenden Entscheidungen getroffen waren (vgl BT-Drucks 18/8041 [X.]). Das hat in der Übergangsregelung zum 9. [X.]B [X.] mit der Bestimmung "Für die abschließende Entscheidung über zunächst vorläufig beschiedene Leistungsansprüche für [X.], 1. die vor dem 1. August 2016 beendet waren, gilt § 41a [X.]atz 5 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Jahresfrist mit dem 1. August 2016 beginnt; 2. die vor dem 1. August 2016 noch nicht beendet sind, ist § 41a anzuwenden" (§ 80 [X.] 2 [X.]B II idF des 9. [X.]B [X.]) allerdings keinen hinreichenden Niederschlag gefunden.

c) Dem ist mit hinreichender Deutlichkeit nur zu entnehmen, dass § 41a [X.]B II in seiner Gesamtheit für alle [X.] gilt, die bei Inkrafttreten der Regelung am [X.] noch nicht beendet waren. Für alle bereits vorher beendeten [X.] ist zudem zweifelsfrei angeordnet, dass die Jahresfrist nach § 41a [X.] 5 Satz 1 [X.]B II ("Ergeht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung nach [X.]atz 3, gelten die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt.") für sie mit dem [X.] beginnt. Das legt nach Wortlaut und Binnensystematik der Regelung entgegen der Auffassung des [X.]n bereits für sich nahe, den weiteren Vorgaben des § 41a [X.]B II und damit auch § 41a [X.] 3 [X.]B II für vor dem [X.] beendete [X.] keine Geltung beizumessen; zumindest der Bestimmung des § 80 [X.] 2 [X.] [X.]B II hätte es nicht bedurft, wenn § 41a [X.]B II ohnehin für alle noch nicht abschließend geregelten Verfahren gelten würde (so auch [X.] in Eicher/[X.], [X.]B II, 4. Aufl 2017, § 80 Rd[X.] 10; ebenso im Ergebnis [X.] in LP[X.]-[X.]B II, 6. Aufl 2017, § 80 Rd[X.]).

d) Jedenfalls stehen einem anderen Verständnis die Grundsätze entgegen, die insoweit durch das intertemporale Recht und verfassungsrechtliche Anforderungen für die Fassung von Übergangsbestimmungen vorgegeben sind. Sind die Bemessungsvorschriften des § 41a [X.] 3 Satz 3 und 4 [X.]B II dem materiellen Recht zuzuordnen, gelten sie für bereits zurückliegende [X.]räume - hier: die Bedarfsdeckung in den vor Inkrafttreten des § 41a [X.]B II zeitlich bereits abgeschlossenen [X.]n - nach diesen Grundsätzen ausnahmsweise nur dann, wenn das Gesetz seine zeitliche Geltung hierauf erstreckt (zum [X.]B II und dem hierfür maßgebenden [X.] vgl nur B[X.] vom 19.10.2016 - [X.] [X.]/15 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] Rd[X.] 14 f mwN; zum Sozialrecht allgemein vgl nur B[X.] vom [X.] - B 10 EG 11/12 R - Rd[X.]2 mwN). Gleiches gilt abweichend von den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Verfahrensrechts (vgl nur B[X.] vom [X.] [X.]R 2/15 R - [X.] 4-2500 § 125 [X.] Rd[X.]8 mwN: neues Verfahrensrecht erfasst auch anhängige Verfahren, soweit Anderes nicht geregelt ist) nach der Rechtsprechung des [X.] für Verfahrensrechtsänderungen, die eine verfahrensrechtliche Lage in wesentlicher Hinsicht umgestalten und deshalb einem Eingriff in materiell-rechtliche Gewährleistungen gleichkommen; auch wenn das Vertrauen in den Fortbestand verfahrensrechtlicher Regelungen von [X.] wegen grundsätzlich weniger geschützt ist als das in die Aufrechterhaltung materieller Rechtspositionen, können verfahrensrechtliche Regelungen im Einzelfall im gleichen Maße schutzwürdig sein wie Positionen des materiellen Rechts (vgl [X.] vom 7.7.1992 - 2 BvR 1631/90, 2 BvR 1728/90 - [X.]E 87, 48, 63). Daraus hat das [X.] als Auslegungsregel abgeleitet, dass Beschränkungen von Rechtsmitteln für bereits anhängige Verfahren nur gelten, wenn dies im Übergangsrecht klar zum Ausdruck kommt (ebenda [X.] ff).

e) Daran ist auch das Übergangsrecht zu § 41a [X.]B II zu messen. Soweit die Nullfeststellungsregelung des § 41a [X.] 3 Satz 4 [X.]B II ("Für die übrigen [X.]alendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand.") wegen der Einwirkung auf mit Antragstellung zunächst entstandene (wenn auch noch nicht abschließend zuerkannte) Ansprüche (§ 37 [X.]B II iVm § 40 [X.] 1 [X.]B I) nicht ohnehin einen materiell-rechtlichen Gehalt hat, gestaltet sie jedenfalls das [X.] zwischen den Beziehern vorläufig bewilligter Leistungen nach dem [X.]B II und den Grundsicherungsträgern grundlegend um. Während das Einkommen bis zum Inkrafttreten des 9. [X.]B [X.] bei fehlender Vorlage von Nachweisen über Einkommen aus selbständiger Arbeit nur geschätzt werden durfte (§ 3 [X.] 6 [X.]-V, hier idF der [X.] zur Änderung der [X.]/Sozialgeld-Verordnung vom [X.], [X.] 1175), soll die fehlende Beibringung von Nachweisen nunmehr verbreiteter Auffassung zufolge die vollständige Ablehnung des ursprünglichen und bis dahin nur vorläufig beschiedenen Leistungsantrags mindestens ermöglichen (zum unterschiedlichen Verständnis der Regelungswirkungen von § 41a [X.] 3 Satz 4 [X.]B II vgl nur [X.] in Oestreicher, [X.]B II/[X.]B XII, § 41a [X.]B II Rd[X.] 54 ff, Stand Februar 2018; [X.], [X.]b 2016, 615, 618 f; [X.] in [X.], [X.]B II/[X.]B III, § 41a [X.]B II Rd[X.]5 ff, Stand März 2017; [X.] in Eicher/[X.], [X.]B II, 4. Aufl 2017, § 41a Rd[X.]9; [X.] in [X.], G[X.]-[X.]B II, VI-§ 41a Rd[X.]2 ff, Stand November 2017). Unbeschadet der damit verbundenen Wirkungen im Einzelnen kann eine derartige Ausgestaltung des von [X.] wegen zu gewährleistenden Existenzminimums (grundlegend [X.] vom [X.] - 1 BvL 1/09 ua - [X.]E 125, 175 = [X.] 4-4200 § 20 [X.] 12) aus Gründen der Rechtssicherheit Geltung für [X.]räume vor ihrem Inkrafttreten nur beanspruchen, sofern dies dem Übergangsrecht zum 9. [X.]B [X.] zweifelsfrei zu entnehmen ist.

f) So liegt es jedoch nicht. Selbst wenn § 80 [X.] 2 [X.]B II über den Wortlaut der [X.] 1 und 2 hinaus weitere Übergangsregelungen beizumessen sein sollten (so etwa [X.] Dortmund vom 8.12.2017 - [X.] AS 2170/17 - Rd[X.]4; ebenso [X.] in jurisP[X.]-[X.]B II, 4. Aufl 2015, § 80 Rd[X.]; wohl auch [X.] in [X.], [X.]B II, § 80 Rd[X.], Stand Mai 2018; [X.] in [X.], G[X.]-[X.]B II, VI-§ 80 Rd[X.], Stand November 2017), hat die Vorschrift keine Fassung erhalten, der die Erstreckung des § 41a [X.]B II auf vor seinem Inkrafttreten (zeitlich) abgeschlossene [X.] ohne Zweifel entnommen werden könnte. Das bestätigen neben der unterschiedlichen Spruchpraxis der Sozialgerichte (vgl neben der Ausgangsentscheidung stellvertretend etwa [X.] Chemnitz vom 19.7.2017 - [X.] A[X.]1/17 - Rd[X.] 52 ff; [X.] Leipzig vom 20.11.2017 - [X.] A[X.]46/17 - Rd[X.]1; [X.] Dresden vom [X.] AS 4307/17 - Rd[X.] 71: Geltung nur für [X.], und dagegen etwa [X.] Dortmund vom 8.12.2017 - [X.] AS 2170/17 - Rd[X.]4; [X.] Augsburg vom 12.3.2018 - [X.] AS 95/18 - Rd[X.]1 ff; [X.] Leipzig vom 29.5.2018 - [X.] AS 2665/17 - Rd[X.] 57 ff: Geltung auch für abgeschlossene [X.]räume) und den divergierenden Literaturauffassungen auch die dort verschiedentlich geäußerten Zweifel an der Normklarheit von § 80 [X.] 2 [X.]B II (vgl [X.] in Eicher/[X.], [X.]B II, 4. Aufl 2017, § 80 Rd[X.] 10: Widerspruch zwischen Materialien und Normtext; [X.] in [X.], G[X.]-[X.]B II, VI-§ 80 Rd[X.], Stand November 2017: Wortlaut interpretationsfähig und missglückt; ebenso im Ergebnis [X.] in LP[X.]-[X.]B II, 6. Aufl 2017, § 80 Rd[X.]: Übergangsbestimmung eigentümlich formuliert).

6. Zu Recht ist das [X.] davon ausgegangen, dass für die vor dem [X.] beendeten [X.] nochmals nach alter Rechtslage abschließend über den Leistungsanspruch des [X.] zu entscheiden ist.

a) War vom Grundsicherungsträger ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 40 [X.] 2 [X.] 1 [X.]B II iVm § 328 [X.] 1 Satz 1 [X.] [X.]B III zunächst nur vorläufig beschieden worden, hatte er die vorläufige Entscheidung auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern war (§ 40 [X.] 2 [X.] 1 [X.]B II iVm § 328 [X.] 2 [X.]B III), oder eine abschließende Entscheidung zu treffen, wenn ein Leistungsanspruch in abweichender Höhe zuerkannt wurde (vgl § 40 [X.] 2 [X.] 1 [X.]B II iVm § 328 [X.] 3 [X.]B III). Waren im [X.] an den Bewilligungszeitraum neue Umstände zu berücksichtigen, war daher nach der Rechtsprechung des Senats zur Beseitigung der Unklarheit über die Höhe der den Berechtigten endgültig zustehenden Leistungen von Amts wegen notwendig eine das Verwaltungsverfahren auf den ursprünglichen Leistungsantrag abschließende Entscheidung (vgl § 8 [X.]B X) nach Maßgabe von § 328 [X.] 3 Satz 1 sowie ggf Satz 2 Halbsatz 1 [X.]B III zu treffen (B[X.] vom [X.] [X.]/14 R - [X.] 4-4200 § 40 [X.] Rd[X.]4 mwN).

b) Hieran hat das Inkrafttreten des 9. [X.]B [X.] nichts geändert. Richtet sich der [X.] im [X.] an eine vorläufige Bewilligung nach § 41a [X.]B II - war also der Bewilligungszeitraum mit einer vorläufigen Bewilligung nach altem Recht bei Inkrafttreten des 9. [X.]B [X.] noch nicht beendet (§ 80 [X.] 2 [X.] [X.]B II) oder wurden die Leistungen bereits nach neuer Rechtslage vorläufig bewilligt -, dann treffen die Grundsicherungsträger eine abschließende Entscheidung "über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt" (§ 41a [X.] 3 Satz 1 [X.]B II).

War der Bewilligungszeitraum am [X.] bereits beendet, bleibt für die abschließende Entscheidung mangels einer Erstreckung der Neuregelung hierauf (vgl oben 5.) die bis dahin geltende Rechtslage maßgeblich. Insoweit ist der Übergangsregelung des § 80 [X.]B II insbesondere mit der Maßgabe des [X.] 2 [X.] ("Für die abschließende Entscheidung ... für [X.], … die vor dem 1. August 2016 noch nicht beendet sind, ist § 41a anzuwenden") zugleich zu entnehmen, dass die durch das 9. [X.]B [X.] zum [X.] aufgehobene Verweisungsnorm des § 40 [X.] 2 [X.] 1 [X.]B II (Art 1 [X.]4 Buchst b) auf § 328 [X.]B III für davon nicht erfasste Fälle fortgilt und noch nicht getroffene abschließende Entscheidungen für vor dem [X.] beendete [X.] weiterhin auf der Grundlage von § 40 [X.] 2 [X.] 1 [X.]B II iVm § 328 [X.]B III zu treffen sind.

c) Das gilt ebenfalls für die Überprüfung der entsprechenden [X.] hier, also von Dezember 2014 bis Mai 2015, von Juni bis November 2015 sowie von Dezember 2015 bis Mai 2016. Auf die vom [X.]läger vorgelegten Unterlagen hat der [X.] danach zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung höherer oder geringerer Leistungen vorliegen. Verhält es sich so - was nach den Angaben des [X.] über seine betrieblichen Einnahmen und Ausgaben naheliegen dürfte -, sind nach § 40 [X.] 2 [X.] 1 [X.]B II iVm § 328 [X.] 3 [X.]B III von Amts wegen die daraus abzuleitenden abschließenden Entscheidungen zu treffen. Das gilt angesichts der Fiktionsregelung des § 41a [X.] 5 Satz 1 [X.]B II (dazu sogleich d) selbst dann, wenn sich bei der Überprüfung ergeben sollte, dass die abschließende Entscheidung der vorläufigen Bewilligung entspricht; jedenfalls nach dem vom [X.]n aufgenommenen Überprüfungsverfahren besteht in einem solchen Fall in entsprechender Anwendung von § 328 [X.] 2 Halbsatz 1 [X.]B III ein Anspruch darauf, dies feststellen zu lassen (vgl zur Beseitigung der Unklarheit über die Höhe der endgültig zustehenden Leistungen nach altem Recht nur B[X.] vom [X.] [X.]/14 R - [X.] 4-4200 § 40 [X.] Rd[X.]4).

d) Dem Erfordernis einer abschließenden Entscheidung in Fällen wie hier steht nicht entgegen, dass nach § 41a [X.] 5 Satz 1 iVm § 80 [X.] 2 [X.] 1 [X.]B II vorläufig bewilligte Leistungen für vor dem [X.] beendete [X.] als abschließend festgesetzt gelten, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach dem [X.] eine abschließende Entscheidung ergeht. Eine die [X.] des § 41a [X.] 5 Satz 1 [X.]B II vernichtende abschließende Entscheidung ist nach Wortlaut, Systematik und Regelungszweck vielmehr bereits mit der Bekanntgabe (vgl [X.] in Eicher/[X.], [X.]B II, 4. Aufl 2017, § 41a Rd[X.]3; ebenso [X.] in Oestreicher, [X.]B II/[X.]B XII, § 41a [X.]B II Rd[X.] 74, Stand Februar 2018) der streitbefangenen [X.] ergangen, ohne dass es darauf ankommt, ob sie unverändert in Bestandskraft erwachsen, im gerichtlichen Verfahren geändert oder - im Sonderfall der Zurückverweisung an die Verwaltung nach § 131 [X.] 5 [X.]G - das [X.] einen neuen Leistungsbescheid zu erlassen hat.

Insoweit tritt die [X.] schon dem Wortlaut nach ("ergeht") nur ein, wenn der Grundsicherungsträger bis zu dem jeweils maßgebenden [X.]punkt einen abschließenden Leistungsbescheid tatsächlich nicht erlassen, also jede Regelung zur endgültigen Leistungsbestimmung unterlassen hat (zutreffend [X.] in [X.], G[X.]-[X.]B II, VI-§ 41a Rd[X.] 114, Stand November 2017). Nur daran kann systematisch auch die - durch § 41a [X.] 5 Satz 2 [X.] [X.]B II allerdings eingeschränkte - Vertrauensschutzwirkung der Regelung anknüpfen. Anderes wäre schließlich auch nicht von ihrem Zweck gedeckt, die Verwaltung in Fällen aus ihrer Sicht fehlenden [X.]orrekturbedarfs zu entlasten; dem widerspräche ersichtlich die Erstreckung der [X.] auf Fälle, in denen sie - wie hier - Anlass für eine Änderung gegenüber der vorläufigen Bewilligung sieht, diese aber nicht fehlerfrei umsetzt.

7. Im Widerspruchsverfahren vorgelegte Unterlagen zum Nachweis leistungserheblicher Tatsachen sind bei abschließenden Entscheidungen nach § 41a [X.] 3 [X.]B II zu berücksichtigen.

a) Richtet sich die abschließende Entscheidung über eine vorläufig bewilligte Leistung nach § 41a [X.]B II (zum zeitlichen Anwendungsbereich vgl 5.), gelten dafür nach dessen [X.] 3 ergänzend zu den allgemeinen Vorschriften besondere Vorgaben zu den [X.] der Leistungsberechtigten sowie zu den Folgen ihrer Verletzung. Danach ist in [X.]onkretisierung von § 60 [X.]B I ausdrücklich geregelt, dass die leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet sind, die von den Grundsicherungsträgern zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen (Satz 2 Halbsatz 1). [X.]ommen sie dem "bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach", ist der Leistungsanspruch nur für die Monate und in der Höhe abschließend festzusetzen, in welcher seine Voraussetzungen nachgewiesen wurden (Satz 3). Ansonsten ist festzustellen, "dass ein Leistungsanspruch nicht bestand" (Satz 4).

b) Welche Rechtsfolgen diesen Regelungen im Einzelnen zukommen, ist hier nicht abschließend zu klären. [X.] kann ua, ob und ggf inwieweit ihnen materielle Präklusionswirkung zukommt, obschon sie jedenfalls dem Wortlaut nach verglichen mit typischen Präklusionsvorschriften wie etwa § 106a [X.] 3 [X.]G, § 87b VwGO, § 79b FGO oder § 296 ZPO eine Präklusionsregelung nicht erkennen lassen. Nicht zu entscheiden ist ebenfalls, welche - aus den Regelungswirkungen abzuleitenden - Anforderungen an die Fristsetzung und die Belehrung nach § 41a [X.] 3 Satz 3 [X.]B II zu stellen sind. Denn jedenfalls tragen weder Wortlaut (dazu c) noch Regelungszweck (dazu d) noch Entstehungsgeschichte (dazu e) den Schluss, dass erstmals im Widerspruchsverfahren vorgelegte Unterlagen bei abschließenden Entscheidungen nach dem Regime des § 41a [X.]B II unberücksichtigt zu bleiben haben; das lässt die Regelung auch nicht funktionslos werden (dazu f).

c) Anderes folgt bereits aus dem Wortlaut nicht zweifelsfrei. Danach ist zwar für eine Nullfeststellung nach § 41a [X.] 3 Satz 4 [X.]B II ("Für die übrigen [X.]alendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand.") gemäß § 41a [X.] 3 Satz 3 [X.]B II einerseits beachtlich, dass die nachweis- und auskunftsverpflichteten Personen der Aufforderung zum Nachweis der leistungserheblichen Tatsachen "nicht fristgemäß" nachgekommen sind. Voraussetzung dieser Feststellung ist dem Wortlaut nach andererseits aber auch, dass die Auskunftspflicht "bis zur abschließenden Entscheidung" nicht erfüllt worden ist. Dass unter diesen zwei [X.]vorgaben - der datumsmäßig gesetzten Frist und dem [X.]punkt der abschließenden Entscheidung -, der gesetzten Frist Vorrang zukäme, ist nicht zu erkennen.

d) Das kann auch dem Regelungszweck nicht entnommen werden. § 41a [X.] 3 Satz 2 bis 4 [X.]B II zielt - wie der ergänzende Verweis auf die §§ 60, 61, 65 und 65a [X.]B I (§ 41a [X.] 3 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]B II) und die Materialien (vgl BT-Drucks 18/8041 [X.]) verdeutlichen - auf ein besonderes Regime von [X.] im [X.] an den Bezug vorläufig bewilligter Leistungen (vgl nur [X.], [X.]b 2016, 615, 618: § 41a [X.] 3 Satz 2 [X.]B II ist spezielle Ausprägung des § 60 [X.] 1 Satz 1 [X.]B I). Soweit sich dies in Übereinstimmung mit den allgemeinen Regularien der §§ 60 ff [X.]B I zunächst darauf richtet, den [X.] [X.]enntnis von denjenigen (der Sphäre der Leistungsbezieher zuzuordnenden) Tatsachen zu vermitteln, welche die Grundlage für die Entscheidung über den endgültigen Leistungsanspruch bilden, und sie überhaupt erst in die Lage zu versetzen, ihrer Amtsermittlungspflicht nach § 20 [X.]B X nachzukommen (vgl zu § 60 [X.] 1 Satz 1 [X.] 1 [X.]B I nur B[X.] vom [X.] [X.]/12 R - B[X.]E 113, 177 = [X.] 4-1200 § 60 [X.], Rd[X.] 16 mwN), ist dem mit der Vorlage der angeforderten leistungserheblichen Unterlagen "bis zur abschließenden Entscheidung" (§ 41a [X.] 3 Satz 3 Halbsatz 1 [X.]B II) genügt. Soweit die Regelung weiterhin insbesondere mit der Nullfeststellung nach Satz 4 eine Verfahrensvereinfachung bei fehlender Mitwirkung bewirken soll, kommt es auf die gesetzte Frist (ebenso) nicht an, wenn die Mitwirkung vollständig verweigert wird und die geforderten Unterlagen auch bis zur abschließenden Entscheidung nicht vorliegen; insofern wirkt die Vorschrift auch dann in erheblichem Maße verfahrensvereinfachend und -beschleunigend, wenn sie beim [X.]punkt der abschließenden Entscheidung ansetzt (dazu unten f). Dass mit ihr darüber hinaus eine Verfahrensbeschleunigung auch bei Vorlage der angeforderten Unterlagen nach Ablauf der gesetzten Frist, aber vor der abschließenden Entscheidung bezweckt wäre, ist hingegen nicht zu erkennen.

Dagegen spricht schon, dass - anders als bei [X.] von [X.] wegen vorausgesetzt - die Fristvorgabe des § 41a [X.] 3 Satz 3 [X.]B II nicht hinreichend eindeutig ist (vgl nur [X.] <[X.]ammer> vom 19.3.2003 - 2 BvR 1540/01 - NJW 2003, 3545, 3546 mwN: Präklusionsvorschriften müssen sich durch ein besonderes Maß an [X.]larheit auszeichnen). Zudem müsste bei einer ausschließlich an den Fristablauf anknüpfenden Nullfeststellung sichergestellt sein, dass nicht zu vertretende [X.] keine nachteiligen Rechtsfolgen auslösen (vgl nur [X.] vom 21.2.1990 - 1 BvR 1117/89 - [X.]E 81, 264, 269 ff mwN). Eine solche Vorgabe ist indes weder der Norm selbst zu entnehmen - etwa in der Art von § 106a [X.] 3 [X.]G - noch folgt sie aus der Wiedereinsetzungsregelung des § 27 [X.]B X (so aber die Fachlichen Weisungen der [X.] zu § 41a [X.]B II, Rd[X.]1a.26), weil diese nur die Versäumung gesetzlicher Fristen betrifft (§ 27 [X.] 1 Satz 1 [X.]B X; vgl nur Vogelgesang in [X.]/[X.], [X.]B X, [X.] § 27 [X.]B X Rd[X.] 5 ff, Stand der [X.]ommentierung April 2012). Dass anstelle dessen nach der gesetzlichen [X.]onzeption allein auf die Möglichkeit der rückwirkenden Verlängerung behördlich gesetzter Fristen nach § 26 [X.] 7 Satz 2 [X.]B X abgestellt werden sollte, erscheint demgegenüber angesichts der unbestimmten Voraussetzungen dafür einerseits ("insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen") und der [X.] des Gesetzgebers andererseits nicht als naheliegend.

e) Dafür geben auch die - insoweit allerdings knappen - Gesetzesmaterialien keinen Anhalt. Sie deuten im Gegenteil darauf hin, dass für die [X.]onzeption der Regelung vor allem der [X.]punkt der abschließenden Entscheidung maßgeblich war. Dafür spricht insbesondere, dass die Vorschrift in der maßgeblichen Drucksache allein mit der Wendung erläutert worden ist, danach bleibe Vorbringen unberücksichtigt, sofern die leistungsberechtigte Person trotz angemessener Fristsetzung ihren Nachweisobliegenheiten "bis zur abschließenden Entscheidung" nicht oder nicht vollständig nachkomme (vgl BT-Drucks 18/8041 [X.]). Das deckt sich mit der - unter Hinweis auf die Amtsermittlungspflichten der [X.] formulierten - Einschränkung, dass der Leistungsanspruch in diesem Fall so festzustellen sei, wie "dies ohne die Mitwirkung der Leistungsberechtigten möglich ist" (ebenda); das lässt sich nur so verstehen, dass die Berücksichtigung von nach Fristablauf ermittelten Tatsachen nicht ausgeschlossen sein soll. Dass Unterlagen der Leistungsberechtigten selbst dabei wegen Fristversäumnis unberücksichtigt zu bleiben hätten, ist dem nicht zu entnehmen.

f) Gleichwohl ist § 41a [X.] 3 Satz 2 bis 4 [X.]B II nicht funktionslos, wenn verspätet vorgelegte Nachweise bei der abschließenden Entscheidung nach § 41a [X.] 3 Satz 1 [X.]B II ebenfalls zu berücksichtigen sind. Machten Selbständige bis zum Inkrafttreten des 9. [X.]B [X.] keine Angaben über ihre betrieblichen Einkünfte und Ausgaben, konnte das Einkommen im Bewilligungszeitraum für die abschließende Entscheidung geschätzt werden, wenn das tatsächliche Einkommen nicht innerhalb eines [X.]raums von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums nachgewiesen wurde (§ 3 [X.] 6 [X.]-V in der bis zur Aufhebung durch die Siebte Verordnung zur Änderung der [X.]/Sozialgeld-Verordnung vom [X.], [X.] 1858 zum [X.] geltenden Fassung). Hatten die [X.] danach bei fehlender Mitwirkung von Amts wegen Ermittlungen zu den Grundlagen einer Schätzung nach § 3 [X.] 6 [X.]-V anzustellen und die dazu maßgeblichen Überlegungen im Bescheid über die abschließende Bewilligung im Einzelnen wiederzugeben (zu den Anforderungen an Schätzungen im Rahmen der [X.] vgl nur B[X.] vom 24.11.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] 54 Rd[X.]3 mwN; zu § 3 [X.] 6 [X.]-V vgl nur L[X.] Baden-Württemberg vom [X.] AS 5120/14 - juris, Rd[X.]7 ff mwN; [X.] in LP[X.]-[X.]B II, 5. Aufl 2013, § 11 Rd[X.]0: Schätzung muss so genau wie möglich den zu ermittelnden Umständen entsprechen), so hat sich dies durch die Einführung von § 41a [X.] 3 [X.]B II grundlegend geändert. Liegen die Voraussetzungen für eine Nullfeststellung nach § 41a [X.] 3 Satz 4 [X.]B II vor, können die [X.] nach dem Bezug vorläufig bewilligter Leistungen abschließende Entscheidungen ohne jeden weiteren Ermittlungs- und [X.] treffen. Dadurch ist auch der Anreiz zu einer Mitwirkung an der Einkommensfeststellung auf Seiten der Leistungsbezieher erheblich verstärkt, ohne dass er entfällt, wenn nach Ablauf der vom [X.] gesetzten Frist vorgelegte leistungserhebliche Nachweise bei der abschließenden Entscheidung noch zu berücksichtigen sind.

g) Hiernach kann das Tatbestandsmerkmal "[X.]ommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht … nicht fristgemäß nach" nicht dahin verstanden werden, dass es die Berücksichtigung von nach Fristablauf vorgelegten Nachweisen im Verwaltungsverfahren ausschließt. Vielmehr kann der von dem Grundsicherungsträger gesetzten Frist nur die Bedeutung beigemessen werden, dass vor ihrem Ablauf eine abschließende Entscheidung nicht ergeht und die Leistungsberechtigten sie zur Vorlage der angeforderten Unterlagen ausnutzen können. Gehen bis zur letzten Verwaltungsentscheidung und damit bis zum [X.]chluss eines Widerspruchsverfahrens noch Unterlagen ein, sind sie aber vom Grundsicherungsträger ungeachtet des Fristablaufs zu berücksichtigen, weil nach den insoweit zu berücksichtigenden verfassungsrechtlichen Maßgaben im Zweifel der schonenderen Auslegung der Fristbestimmung der Vorzug zu geben ist (im Ergebnis ebenso [X.] in Oestreicher, [X.]B II/[X.]B XII, § 41a [X.]B II Rd[X.]2, Stand Februar 2018; dahin tendierend auch [X.] in [X.], G[X.]-[X.]B II, VI-§ 41a Rd[X.]8, Stand November 2017; ähnlich [X.] in Eicher/[X.], [X.]B II, 4. Aufl 2017, § 41a Rd[X.]9 f: ablehnende Entscheidung nach § 41a [X.] 3 Satz 4 [X.]B II hat keine materielle Wirkung und schließt Nachholung im Widerspruchsverfahren nicht aus).

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 [X.]G.

Meta

B 4 AS 39/17 R

12.09.2018

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Berlin, 25. September 2017, Az: S 179 AS 6737/17, Urteil

§ 41a Abs 3 S 1 SGB 2, § 41a Abs 3 S 2 SGB 2, § 41a Abs 3 S 3 SGB 2, § 41a Abs 3 S 4 SGB 2, § 41a Abs 5 S 1 SGB 2, § 80 Abs 2 Nr 1 SGB 2, § 80 Abs 2 Nr 2 SGB 2, § 40 Abs 2 Nr 1 SGB 2 vom 13.05.2011, § 328 Abs 2 SGB 3, § 328 Abs 3 SGB 3, § 3 Abs 6 AlgIIV 2008 vom 21.06.2011

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 12.09.2018, Az. B 4 AS 39/17 R (REWIS RS 2018, 3915)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 3915

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