Bundessozialgericht, Urteil vom 11.07.2019, Az. B 14 AS 44/18 R

14. Senat | REWIS RS 2019, 5563

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - abschließende Entscheidung über zunächst vorläufig beschiedene Leistungsansprüche - Bildung eines Durchschnittseinkommens


Leitsatz

Die Bildung eines monatlichen Durchschnittseinkommens bei der abschließenden Entscheidung erfolgt unabhängig vom Grund der Vorläufigkeit, erfasst alle Einkommensarten und alle Monate des Bewilligungszeitraums.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des [X.] vom 20. September 2018 und des [X.] vom 16. Oktober 2017 geändert, soweit der Beklagte unter Änderung des Bescheids vom 16. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2017 verurteilt worden ist, der Klägerin für Mai 2016 weiteres [X.] von mehr als 96,67 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin drei Viertel der Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

[X.] ist der Anspruch der Klägerin im Mai 2016 auf höheres [X.], insbesondere ihr bei der abschließenden Entscheidung zugrunde zu legendes Einkommen.

2

Die 1996 geborene Klägerin lebte mit ihrer Mutter und weiteren Familienangehörigen in einer Wohnung und bezog als Mitglied der nach ihrer Mutter gebildeten Bedarfsgemeinschaft [X.]. Anfang 2016 war auch der neue Ehemann der Mutter in die Wohnung gezogen. Für die Klägerin bezog ihre Mutter 190 Euro monatliches Kindergeld. Das beklagte Jobcenter bewilligte der Klägerin für die [X.] bis Oktober 2016 [X.] zunächst vorläufig aufgrund fehlender Unterlagen zur [X.] sowie zum Ehemann der Mutter in Höhe von monatlich 285,36 Euro (Bescheid vom 6.4.2016). Ab Juli 2016 ging die Klägerin einer Beschäftigung nach, für die ihr ein monatliches Entgelt jeweils im Folgemonat ausgezahlt wurde (im August 2016 für Juli 2016 42,50 brutto = netto, ab September 2016 jeweils 85 Euro brutto = netto). Die Familienkasse hob die Bewilligung von Kindergeld für die Klägerin ab Juli 2016 auf (Bescheid vom 10.6.2016). Nachdem zunächst von Juli bis Oktober 2016 kein Kindergeld ausgezahlt worden war, erfolgte im November 2016 eine Nachzahlung für diese Monate sowie die Wiederaufnahme der laufenden Zahlung von Kindergeld.

3

Im Rahmen der abschließenden Entscheidung für die [X.] bis Oktober 2016 bewilligte der [X.] der Klägerin für Mai und Juni 2016 [X.] wie zuvor in Höhe von monatlich 285,36 Euro (Bescheid vom [X.]). Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch, "insoweit der Monat Mai 2016 geregelt wird"; sie habe Anspruch auf höhere Leistungen, weil der [X.] es versäumt habe, das Durchschnittseinkommen im Bewilligungszeitraum zu bilden. Der [X.] wies den Widerspruch als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 31.3.2017).

4

Mit ihrer Klage hiergegen begehrte die Klägerin höhere Leistungen für Mai und Juni 2016. Das [X.] hat den [X.]n verurteilt, der Klägerin weiteres [X.] in Höhe von monatlich 126,67 Euro für Mai und Juni 2016 zu gewähren (Urteil vom 16.10.2017). Das L[X.] hat auf die vom [X.] zugelassene Berufung des [X.]n das Urteil des [X.] geändert und den [X.]n verurteilt, der Klägerin weiteres [X.] in Höhe von 126,67 Euro nur für Mai 2016 zu bewilligen (Urteil vom [X.]). Für Juni 2016 sei die Berufung begründet, weil die Klage unzulässig sei, denn der Widerspruch sei auf den Mai 2016 beschränkt gewesen. Für Mai 2016 seien der Klägerin zu geringe Leistungen bewilligt worden, da entgegen der rechtlich eindeutigen Vorgabe des § 41a Abs 4 [X.]B II bei der abschließenden Entscheidung nicht ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde gelegt worden sei. Nach Abzug der [X.] vom Durchschnittseinkommen aus Kindergeld stehe der Klägerin für Mai 2016 noch ein weiterer Leistungsanspruch in Höhe von 126,67 Euro zu.

5

Mit seiner vom L[X.] zugelassenen Revision rügt der [X.] eine Verletzung von § 41a Abs 4 [X.]B II. Dieser sei einschränkend dahin auszulegen, dass ein Durchschnittseinkommen bei der abschließenden Entscheidung nur zugrunde zu legen sei, wenn Grund für die vorläufige Entscheidung schwankendes Einkommen gewesen sei.

6

Der [X.] beantragt,
das Urteil des [X.] vom 20. September 2018 zu ändern und das Urteil des [X.] vom 16. Oktober 2017 aufzuheben sowie die Klage insgesamt abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des [X.] ist nur teilweise begründet (§ 170 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Satz 1 [X.]G). Zu Recht hat das [X.] den [X.] zu höheren Leistungen für Mai 2016 verurteilt, weil ein monatliches Durchschnittseinkommen auch vom [X.]indergeld zu bilden ist; der Anspruch der [X.]lägerin beträgt indes nur 96,67 Euro, weil vorliegend keine [X.] gesondert abzusetzen ist.

9

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.], durch den der Beklagte abschließend über den Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft der [X.]lägerin für die Zeit von Mai bis Oktober 2016 entschieden hat; die vorläufige Bewilligung durch Bescheid vom [X.] erledigte sich hierdurch (§ 39 Abs 2 [X.]B X; vgl letztens etwa B[X.] vom [X.] [X.]8/16 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] Rd[X.]0). Streitig ist allein die Höhe des individuellen Leistungsanspruchs der [X.]lägerin, nachdem nur diese [X.]lage gegen den Bescheid erhoben hat, und streitig ist nur noch der Mai 2016, nachdem der Beklagte für diesen Monat vom [X.] zu weiteren Leistungen in Höhe von 126,67 Euro verurteilt worden ist und nur er Revision gegen das Urteil des [X.] eingelegt hat.

2. Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Insbesondere war die Berufung zulässig, nachdem das [X.] sie in seinem Urteil zugelassen hat (vgl § 144 [X.]G). Die [X.]lägerin verfolgt ihr Begehren - weitere Zahlungen über die vorläufig erbrachten Leistungen hinaus - zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 [X.]G; vgl B[X.] vom 12.9.2018 - B 4 AS 39/17 R - vorgesehen für B[X.]E und [X.] 4-4200 § 41a [X.], Rd[X.]1), die sie auf höhere Leistungen nur für sich und nur (noch) für einen Monat beschränken konnte, obwohl der angefochtene Bescheid weitere [X.] und weitere Monate regelte. Dies folgt aus dem [X.] jedes Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft (vgl grundlegend B[X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - B[X.]E 97, 217 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], Rd[X.]2 ff) und dem [X.] im [X.]B II (vgl insoweit im vorliegenden Zusammenhang nur B[X.] vom [X.] [X.]8/16 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] Rd[X.]1).

In der Sache begehrt die [X.]lägerin nicht nur ein Grundurteil im Höhenstreit (§ 130 Abs 1 [X.]G), weil sie die Zahlung eines bezifferten Betrags geltend macht (vgl zur Abgrenzung B[X.] vom 16.4.2013 - [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4225 § 1 [X.] Rd[X.]0). Trotz des Tenors des [X.], weitere Leistungen in Höhe von 126,67 Euro "zu bewilligen", handelt es sich nicht um einen hinter dem Leistungsantrag der [X.]lägerin zurückbleibenden Verpflichtungstenor, weil das [X.] ausweislich seiner Entscheidungsgründe den [X.] nicht nur zum Erlass eines entsprechenden Verwaltungsakts, sondern zu einer höheren Leistung verurteilen wollte (vgl B[X.], ebenda, Rd[X.]2).

3. Rechtsgrundlage für den Anspruch der [X.]lägerin auf höheres [X.] ist §§ 19 ff iVm §§ 7 ff [X.]B II in der Fassung, die das [X.]B II für den streitbefangenen Zeitraum zuletzt durch Gesetz vom 24.6.2015 ([X.]) erhalten hat, denn in Rechtsstreitigkeiten über abgeschlossene Bewilligungszeiträume ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden (Geltungszeitraumprinzip; vgl B[X.] vom 19.10.2016 - [X.] [X.]/15 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] Rd[X.]4 f).

4. Die [X.]lägerin erfüllte nach den Feststellungen des [X.] im Mai 2016 die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 [X.]B II; ein [X.] lag nicht vor.

Als ihren Bedarf in diesem Monat hat das [X.] den Regelbedarf nach § 20 Abs 2 Satz 2 [X.] [X.]B II in Höhe von 324 Euro und den [X.]opfteil an den Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II in Höhe von 121,36 Euro festgestellt. Als der [X.]lägerin im Mai 2016 zuzurechnendes Einkommen hat das [X.] das für sie an ihre Mutter gezahlte [X.]indergeld in Höhe von 190 Euro festgestellt 11 Abs 1 Satz 4, 3 [X.]B II).

5. Indes hat der Beklagte durch den Bescheid vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] abschließend über den Leistungsanspruch (auch) der [X.]lägerin (ua) im Mai 2016 entschieden, nachdem er zuvor durch Bescheid vom [X.] den zugrunde liegenden Leistungsantrag zunächst nur vorläufig beschieden hatte. Neben den genannten gesetzlichen Vorgaben für den Leistungsanspruch sind daher die des § 41a [X.]B II auf die getroffene abschließende Entscheidung anzuwenden (dazu 6.). Bei dieser ist nach § 41a Abs 4 [X.]B II als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen (dazu 7.). Bei dessen Berücksichtigung hat die [X.]lägerin im Mai 2016 Anspruch auf höheres [X.] (dazu 8.).

6. § 41a [X.]B II ist mit Wirkung zum [X.] in das [X.]B II eingefügt worden ([X.] - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom [X.], [X.] 1824). Mit demselben Gesetz ist die Übergangsvorschrift des § 80 [X.]B II eingefügt worden, nach der für die abschließende Entscheidung über zunächst vorläufig beschiedene Leistungsansprüche für Bewilligungszeiträume, die vor dem [X.] noch nicht beendet sind, § 41a [X.]B II anzuwenden ist (Abs 2 [X.]).

Vorliegend hatte der Beklagte über den Bewilligungszeitraum von Mai bis Oktober 2016 vorläufig entschieden. Dieser Zeitraum war vor dem [X.] noch nicht beendet. Auf die abschließende Entscheidung des [X.] ist daher § 41a [X.]B II anzuwenden und steht es der Anwendbarkeit dieses neuen Rechts nicht entgegen, dass für die vorangegangene vorläufige Bewilligung noch altes Recht (§ 40 Abs 2 [X.] [X.]B II in der bis 31.7.2016 geltenden Fassung iVm § 328 [X.]B III) anzuwenden war (vgl zur Auslegung der Übergangsvorschrift des § 80 Abs 2 [X.]B II im Einzelnen B[X.] vom 12.9.2018 - B 4 AS 39/17 R - vorgesehen für B[X.]E und [X.] 4-4200 § 41a [X.], Rd[X.]1 ff).

7. Bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs ist nach § 41a Abs 4 [X.]B II als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen. Die Bildung eines monatlichen Durchschnittseinkommens bei der abschließenden Entscheidung erfolgt unabhängig vom Grund der Vorläufigkeit, erfasst alle Einkommensarten und alle Monate des Bewilligungszeitraums.

a) Die Vorgabe des § 41a Abs 4 Satz 1 [X.]B II, bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs nach § 41a Abs 3 [X.]B II als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen, ist vorliegend anzuwenden, weil nach den Feststellungen des [X.] keiner der Ausnahmetatbestände nach § 41a Abs 4 Satz 2 [X.]B II gegeben ist.

b) Als monatliches Durchschnittseinkommen ist nach § 41a Abs 4 Satz 3 [X.]B II für jeden [X.]alendermonat im Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt.

c) Mit der zwingenden Vorgabe der Bildung eines monatlichen Durchschnittseinkommens erfasst § 41a Abs 4 [X.]B II alle Arten von Einkommen im Bewilligungszeitraum, bezieht alle Monate des Bewilligungszeitraums in die Bildung des Durchschnittseinkommens ein und setzt nicht voraus, dass der (schwankende) Bezug von Einkommen Grund der Vorläufigkeit war. Aus Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck sowie aus systematischen Gründen ergeben sich keine genügenden Anhaltspunkte dafür, von dieser am Wortlaut orientierten Auslegung des § 41a Abs 4 [X.]B II abzusehen.

aa) Dem Wortlaut lassen sich keine Anknüpfungspunkte dafür entnehmen, dass es für die Bildung eines monatlichen Durchschnittseinkommens darauf ankommt, ob der Bezug von Einkommen der Grund der Vorläufigkeit war, erst recht nicht, dass der Grund der Vorläufigkeit der Bezug von (schwankendem) Erwerbseinkommen war. Dem Wortlaut lässt sich auch nicht entnehmen, dass es für die Bildung des Durchschnittseinkommens auf die Art des bezogenen Einkommens ankommt, erst recht nicht, dass es nur für Erwerbseinkommen zu bilden ist. Dem Wortlaut lässt sich schließlich auch nicht entnehmen, dass ein Durchschnittseinkommen nur für die Monate zu bilden ist, in denen Einkommen erzielt worden ist.

Vielmehr geben § 41a Abs 4 Satz 1 und 3 [X.]B II nach ihrem Wortlaut ohne jede weitere Differenzierung vor, dass bei der abschließenden Entscheidung als monatliches Durchschnittseinkommen für jeden [X.]alendermonat im Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zugrunde zu legen und zu berücksichtigen ist, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Dies unterscheidet § 41a Abs 4 [X.]B II von § 2 Abs 3 [X.]-V in der bis 31.7.2016 geltenden Fassung, die sich allein auf Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit bezog (vgl zu § 2 Abs 3 [X.]-V in der bis 31.7.2016 geltenden Fassung näher B[X.] vom [X.] [X.]8/16 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] Rd[X.]0 ff).

bb) Ausweislich der Gesetzesmaterialien wird mit § 41a Abs 4 [X.]B II "die bislang in § 2 Absatz 3 Arbeitslosengeld II/[X.] mögliche Bildung eines Durchschnittseinkommens für die abschließende Entscheidung übernommen. Die Regelung dient der Verwaltungsvereinfachung: Wird im Bewilligungszeitraum ein Einkommen bezogen, das nur geringen Schwankungen unterliegt, ist im Ergebnis nur die Feststellung eines einheitlichen monatlichen Einkommens für den gesamten Bewilligungszeitraum erforderlich. Damit entfallen gegebenenfalls bis zu elf differenzierte Leistungsberechnungen, ohne dass sich daraus für den Bewilligungszeitraum insgesamt ein abweichender Leistungsanspruch ergäbe" (BT-Drucks 18/8041 S 53).

Mit ihrem Verweis auf § 2 Abs 3 [X.]-V in der bis 31.7.2016 geltenden Fassung lässt sich der Begründung zwar ein Bezug zum Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit entnehmen, das Regelungsgegenstand des § 2 [X.]-V ist. Die Begründung stellt indes auch allgemein auf Einkommen ab, ohne nach Einkommensarten zu differenzieren. Eine Beschränkung der Bildung eines Durchschnittseinkommens nur bei Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit und nicht auch bei anderen Einkommensarten findet sich hierin nicht angelegt. Dies entspricht dem sich von § 2 Abs 3 [X.]-V in der bis 31.7.2016 geltenden Fassung unterscheidenden, weitergehenden Wortlaut von § 41a Abs 4 [X.]B II.

Mit der Verwaltungsvereinfachung, der die Regelung des § 41a Abs 4 [X.]B II nach den Materialien dienen soll, sind allgemein verwaltungsökonomische Gesichtspunkte angesprochen, ohne diese mit einer konkreten Regelungskonzeption für die Bildung eines Durchschnittseinkommens bei der abschließenden Entscheidung zu verbinden, etwa nur bezogen auf bestimmte Einkommensarten.

cc) Sinn und Zweck des § 41a Abs 4 [X.]B II ist ausweislich dieser Materialien eine Verwaltungsvereinfachung bei der abschließenden Entscheidung über den monatlichen Leistungsanspruch durch die grundsätzlich verpflichtende Vorgabe der Bildung eines monatlichen Durchschnittseinkommens.

Diesem Sinn und Zweck wird insbesondere durch eine Bildung von Durchschnittseinkommen bei schwankendem Erwerbseinkommen Rechnung getragen. Eine Verwaltungsvereinfachung kann aber auch mit der Bildung von Durchschnittseinkommen bei anderen Einkommensarten verbunden sein, erst recht, wenn diese mit Erwerbseinkommen zusammen treffen und/oder ihrerseits schwanken. Aus dem mit der gesetzlichen Neuregelung allgemein verfolgten Ziel der Verwaltungsvereinfachung folgen insoweit keine konkreten normativen Vorgaben, für die es im [X.] keine Anknüpfungspunkte gibt. Ob die Bildung eines Durchschnittseinkommens tatsächlich zu einer Verwaltungsvereinfachung führt, und auch, welche Wirkungen die Bildung eines monatlichen Durchschnittseinkommens auf den monatlichen Leistungsanspruch der Leistungsberechtigten hat, ergibt sich erst aus den konkreten Umständen des Einzelfalls.

dd) Für eine systematische Auslegung sind insbesondere die §§ 11 ff [X.]B II in den Blick zu nehmen, von denen § 41a Abs 4 [X.]B II eine spezialgesetzliche Ausnahme regelt. Nach § 11 Abs 1 Satz 1 [X.]B II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen abzüglich der nach § 11b [X.]B II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a [X.]B II genannten Einnahmen. Nach § 11 Abs 2 [X.]B II sind laufende Einnahmen grundsätzlich für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Einmalige Einnahmen sind nach § 11 Abs 3 [X.]B II grundsätzlich in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen.

Von dem (auch) hierin zum Ausdruck kommenden [X.] im [X.]B II (stRspr: B[X.] vom 9.4.2014 - [X.] [X.]/13 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] 75 Rd[X.]7; B[X.] vom 28.10.2014 - [X.] [X.]/13 R - B[X.]E 117, 179 = [X.] 4-4200 § 37 [X.] 7, Rd[X.]5; B[X.] vom [X.] [X.]8/16 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] Rd[X.]8; B[X.] vom [X.] [X.]/16 R - [X.] 4-4200 § 11b [X.]0 Rd[X.] 31; zuletzt B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/18 R - vorgesehen für B[X.]E und [X.] 4, Rd[X.]3) weicht § 41a Abs 4 [X.]B II ab, weil bei der abschließenden Entscheidung nicht die in einem Monat tatsächlich zugeflossenen Einnahmen der Berücksichtigung als Einkommen zugrunde zu legen sind, sondern ein monatliches Durchschnittseinkommen zu bilden ist. Diese Abweichung differenziert ebenso wenig nach Einkommensarten (insbesondere Einkommen aus nichtselbständiger und aus selbständiger Arbeit, Einkommen aus anderen Sozialleistungen), wie die Regelungen zum [X.] der §§ 11 ff [X.]B II.

Mit der Bildung eines Durchschnittseinkommens knüpft § 41a Abs 4 [X.]B II an § 2 Abs 3 [X.]-V in der bis 31.7.2016 geltenden Fassung und an § 3 Abs 4 [X.]-V an. Diese sahen die Bildung eines Durchschnittseinkommens vor für die Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Abs 3 [X.]-V; vgl dazu B[X.] vom [X.] [X.]8/16 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] Rd[X.]0 ff) und sehen diese vor für die Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft (§ 3 Abs 4 [X.]-V). § 41a Abs 4 [X.]B II löst diese Verbindung mit einer bestimmten Einkommensart und erstreckt die Bildung eines Durchschnittseinkommens auf alle von dieser Vorschrift erfassten Fälle der abschließenden Entscheidung über den monatlichen Leistungsanspruch nach einer vorläufigen Entscheidung.

Auch dass nach § 41a Abs 4 Satz 2 [X.] [X.]B II vom Sonderregime des § 41a Abs 4 Satz 1 und 3 [X.]B II eine Rückausnahme gilt, die eine Berechnung auf der Grundlage des tatsächlichen monatlichen Einkommens erfordert, führt als Ausnahme zur Grundregel des § 41a Abs 4 [X.]B II unter dem Gesichtspunkt der Systematik der Vorschrift nicht zu deren einschränkender Auslegung.

ee) Anderes ergibt sich nicht daraus, dass nach § 41a Abs 2 Satz 1 [X.]B II bei der vorläufigen Entscheidung der Grund der Vorläufigkeit anzugeben ist und nach § 40 Abs 2 [X.] [X.]B II in der bis 31.7.2016 geltenden Fassung iVm § 328 Abs 1 Satz 2 [X.]B III Umfang und Grund der Vorläufigkeit anzugeben waren. Dem lässt sich eine den Anwendungsbereich des § 41a Abs 4 [X.]B II beschränkende Vorwirkung auf die abschließende Entscheidung und das bei ihr zugrunde zu legende monatliche Durchschnittseinkommen nicht entnehmen. Entsprechend erledigt die abschließende Entscheidung die vorläufige Entscheidung insgesamt nach § 39 Abs 2 [X.]B X, ohne dass es auf den Grund der Vorläufigkeit ankommt, und begründet die vorläufige Entscheidung grundsätzlich keinen Vertrauensschutz (zum begrenzten Vertrauensschutz nur im Rahmen der Fiktionswirkung des § 41a Abs 5 Satz 1 [X.]B II siehe § 41a Abs 5 Satz 2 [X.] [X.]B II). Mit der abschließenden Entscheidung über Leistungen werden diese insgesamt neu geregelt; nur vorläufig bewilligte Leistungen bilden ein aliud gegenüber abschließend bewilligten Leistungen und entfalten keine Bindungswirkung für diese (vgl B[X.] vom 29.4.2015 - [X.] [X.]/14 R - [X.] 4-4200 § 40 [X.] 9 Rd[X.]2 f; B[X.] vom 12.9.2018 - B 4 AS 39/17 R - vorgesehen für B[X.]E und [X.] 4-4200 § 41a [X.], Rd[X.]8).

c) Eine teleologische Reduktion des § 41a Abs 4 [X.]B II auf Fälle schwankenden Erwerbseinkommens oder zumindest auf Fälle schwankenden Einkommens scheidet aus.

aa) Die [X.]orrektur einer Vorschrift durch einschränkende Auslegung im Wege einer teleologischen Reduktion ist vorzunehmen, wenn die auszulegende Vorschrift auf einen Teil der vom Wortlaut erfassten Fälle nicht angewandt werden soll, weil Sinn und Zweck der Norm, ihre Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (zu den Voraussetzungen und Grenzen dieses methodischen Vorgehens vgl [X.] vom 19.6.1973 - 1 BvL 39/69, 1 BvL 14/72 - [X.]E 35, 263, 279 f; [X.] vom 30.3.1993 - 1 BvR 1045/89, 1 BvR 1381/90, 1 BvL 11/90 - [X.]E 88, 145, 166 ff; vgl letztens etwa [X.] <[X.]ammer> vom 31.10.2016 - 1 BvR 871/13, 1 BvR 1833/13 - Rd[X.]2; vgl aus der Rechtsprechung des Senats letztens B[X.] vom 28.11.2018 - [X.] [X.]/17 R - vorgesehen für B[X.]E und [X.] 4-4200 § 42a [X.], Rd[X.]5 ff).

Entsprechend durchgreifende Gründe gegen eine Einbeziehung aller Einkommensarten in die Bildung eines monatlichen Durchschnittseinkommens für alle Monate eines Bewilligungszeitraums ungeachtet des Grunds der Vorläufigkeit lassen sich weder dem Sinn und Zweck des § 41a Abs 4 [X.]B II, wie er sich aus der Entstehungsgeschichte ergibt, noch der Systematik des [X.]B II entnehmen. Dass § 41a Abs 4 [X.]B II der Verwaltungsvereinfachung dienen soll, rechtfertigt keine [X.]orrektur der gesetzlichen Vorschrift dahin, vom Wortlaut für Fallkonstellationen abzusehen, in denen die Bildung von Durchschnittseinkommen keine Verwaltungsvereinfachung mit sich bringt. Ob mit der Vorschrift überhaupt die nach den Gesetzesmaterialien angestrebte Verwaltungsvereinfachung zu erreichen ist, hat der Gesetzgeber zu beurteilen.

Ebenso rechtfertigt eine faktische Besserstellung von Leistungsberechtigten mit abschließender nach vorläufiger Entscheidung im Vergleich zu Leistungsberechtigten mit sogleich endgültiger Entscheidung, zu der die Bildung von monatlichen Durchschnittseinkommen im Einzelfall führen kann, keine teleologische Reduktion des § 41a Abs 4 [X.]B II. Dieser regelt seit [X.] eine gesetzliche Abweichung vom [X.] im [X.]B II (zur Rechtslage zuvor B[X.] vom [X.] [X.]8/16 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] Rd[X.]7 ff), die typischerweise sachgerecht ist; dass dies im Einzelfall anders sein kann, rechtfertigt keine [X.]orrektur der allgemein geltenden Norm. Ob es sich generell so verhält, dass die Vorschrift zu ungerechtfertigten Besserstellungen bestimmter Leistungsberechtigter führt und ob dem durch - womöglich mit einer weiteren Ausdifferenzierung verbundenen - [X.]orrekturen des [X.] zu begegnen ist, obliegt der Einschätzung des Gesetzgebers.

bb) Soweit in der Literatur eine einschränkende Auslegung des § 41a Abs 4 [X.]B II befürwortet wird (Formann, [X.]b 2016, 615, 618; Geiger, NZS 2017, 139, 141 f; zum Meinungsspektrum in der [X.]ommentarliteratur vgl nur [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, [X.] § 41a Rd[X.] 381 ff, Stand Dezember 2018, einerseits und [X.] in [X.], [X.]B II, § 41a Rd[X.] 93 ff, Stand November 2017, andererseits), knüpft dies zum einen an einem dem Gesetzgeber zugeschriebenen Fokus auf schwankendes Erwerbseinkommen und zum anderen an einer Bewertung der Ergebnisse einer Durchschnittseinkommensbildung an. Doch ein entsprechender Fokus hat weder im Wortlaut der Vorschrift noch in den Materialien einen hinreichend deutlichen Ausdruck gefunden, und die Bewertung einer Bildung von Durchschnittseinkommen im Einzelfall hängt ab von den konkreten Umständen dieses Einzelfalls, die indes nicht die Auslegung der Vorschrift bestimmen können.

cc) Entsprechendes gilt für die einschränkende Auslegung des § 41a Abs 4 [X.]B II, die den Fachlichen Weisungen der [X.] zugrunde liegt (Fachliche Weisungen der [X.] zu § 41a [X.]B II <41a.27>, Stand 20.3.2018). Deren Verständnis der Vorschrift mag eine von mehreren in Betracht kommenden sachgerechten Lösungen sein, für die sich der Gesetzgeber entscheiden kann; mit Blick auf die geltende Fassung des § 41a [X.]B II fehlt es hierfür indes an einer Stütze in dessen Wortlaut.

8. Bei Bildung eines monatlichen Durchschnittseinkommens im Bewilligungszeitraum von Mai bis Oktober 2016 hat die [X.]lägerin Anspruch auf höheres [X.] für Mai 2016.

Zutreffend sind [X.] und [X.] davon ausgegangen, dass erst ein monatliches Durchschnittseinkommen durch Addition der Einnahmen je Einkommensart zu bilden ist und anschließend dessen monatliche Bereinigung um die Absetzbeträge nach § 11b [X.]B II nachfolgt (vgl zu dieser Reihenfolge auch § 3 Abs 4 Satz 1 und 3 [X.]-V), weil für diese Bereinigung des monatlichen Durchschnittseinkommens zwischen Einkommensarten zu unterscheiden ist, soweit für diese unterschiedliche Absetzbeträge gelten. Danach ist zum einen das Einkommen der [X.]lägerin im Bewilligungszeitraum aus nichtselbständiger Arbeit auf die Monate des Bewilligungszeitraums zu verteilen (42,50 Euro im August 2016 + jeweils 85 Euro im September und Oktober 2016 = 212,50 Euro / 6 Monate = 35,42 Euro im Monat). Von diesem monatlichen Durchschnittseinkommen ist der Grundfreibetrag für Erwerbstätige nach § 11b Abs 2 Satz 1 [X.]B II abzusetzen (35,42 Euro - 100 Euro). Ein zu berücksichtigendes Einkommen verbleibt insoweit nicht.

Zum anderen ist das der [X.]lägerin zuzurechnende Einkommen im Bewilligungszeitraum aus [X.]indergeld auf die Monate des Bewilligungszeitraums zu verteilen (jeweils 190 Euro im Mai und Juni 2016 = 380 Euro / 6 Monate = 63,33 Euro im Monat). Von diesem monatlichen Durchschnittseinkommen ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen vorliegend nicht der Pauschbetrag nach § 6 Abs 1 [X.] [X.]-V ([X.] von 30 Euro) gesondert abzusetzen. Zwar war die [X.]lägerin im Bewilligungszeitraum eine volljährige Leistungsberechtigte und findet für solche der Abzug einer [X.] vom [X.]indergeld grundsätzlich statt. Doch steht dem die Absetzung bereits des Grundfreibetrags für Erwerbstätige nach § 11b Abs 2 Satz 1 [X.]B II vom monatlichen Durchschnittseinkommen aus nichtselbständiger Arbeit entgegen, der auch Aufwendungen für Versicherungsbeiträge nach § 11b Abs 1 Satz 1 [X.] 3 [X.]B II pauschal umfasst, weshalb keine weitere Absetzung vom [X.]indergeld mehr vorzunehmen ist: Beim Zusammentreffen von Erwerbseinkommen und [X.]indergeld kann die [X.] grundsätzlich insgesamt nur einmal in Abzug gebracht werden und der nicht verbrauchte Teil des Grundfreibetrags für Erwerbstätige nicht auf das [X.]indergeld übertragen werden (vgl im Einzelnen B[X.] vom 5.6.2014 - B 4 [X.]/13 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] 66 Rd[X.]8 ff; B[X.] vom 17.2.2015 - [X.] [X.]/14 R - Rd[X.]5 ff). Diese Grundsätze finden Anwendung auch bei der Bereinigung der monatlichen Durchschnittseinkommen unterschiedlicher Einkommensarten, für die besondere Absetzbeträge gelten, und führen beim Zusammentreffen von monatlichen Durchschnittseinkommen aus Erwerbseinkommen und [X.]indergeld dazu, dass mit der Berücksichtigung des pauschalen Grundfreibetrags nach § 11b Abs 2 Satz 1 [X.]B II die [X.] nach § 6 Abs 1 [X.] [X.]-V abgegolten ist.

Es verbleibt ein nach § 41a Abs 4 [X.]B II zu berücksichtigendes monatliches Durchschnittseinkommen der [X.]lägerin von 63,33 Euro. Berücksichtigt hat der Beklagte als Einkommen der [X.]lägerin im Mai 2016 jedoch 160 Euro (190 Euro [X.]indergeld minus 30 Euro [X.]), weshalb ihr weitere Leistungen von 96,67 Euro zustehen.

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 [X.]G und berücksichtigt den Teilerfolg des [X.] im Revisionsverfahren.

Meta

B 14 AS 44/18 R

11.07.2019

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Berlin, 16. Oktober 2017, Az: S 66 AS 5440/17, Urteil

§ 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 11 Abs 1 S 3 SGB 2 vom 13.05.2011, § 11 Abs 1 S 4 SGB 2 vom 13.05.2011, § 11 Abs 2 S 1 SGB 2, § 11 Abs 3 S 1 SGB 2, § 41a Abs 4 S 1 SGB 2, § 41a Abs 4 S 3 SGB 2, § 80 Abs 2 Nr 2 SGB 2

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 11.07.2019, Az. B 14 AS 44/18 R (REWIS RS 2019, 5563)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 5563

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