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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 52/15
vom
15. Oktober
2015
in der Strafsache
gegen
wegen
gefährlicher Körperverletzung u.a.
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2
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 15. Oktober
2015
beschlos-sen:
Die Gegenvorstellung des Verurteilten vom 24. August 2015 ge-gen den Senatsbeschluss vom 12. Mai 2015 wird [X.].
Gründe:
Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Oktober 2014 gemäß §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diesen [X.] geltend, dem Senat seien durch das landgerichtliche Urteil gravierende Tatsachen vorenthalten worden. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergange-nen Beschluss ist als solche regelmäßig nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 25. Juni
2014 -
1 StR 106/13 mwN).
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nach § 356a StPO auszulegen, der schon wegen Verfristung kostenpflichtig zurückzuweisen wäre; eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist weder geltend gemacht noch liegt sie vor.
Raum Jäger Cirener
Fischer
Bär
3
Meta
15.10.2015
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2015, Az. 1 StR 52/15 (REWIS RS 2015, 3844)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 3844
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