Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2015, Az. 1 StR 52/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 3844

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 52/15

vom
15. Oktober
2015
in der Strafsache
gegen

wegen
gefährlicher Körperverletzung u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 15. Oktober
2015
beschlos-sen:

Die Gegenvorstellung des Verurteilten vom 24. August 2015 ge-gen den Senatsbeschluss vom 12. Mai 2015 wird [X.].

Gründe:
Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Oktober 2014 gemäß §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diesen [X.] geltend, dem Senat seien durch das landgerichtliche Urteil gravierende Tatsachen vorenthalten worden. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergange-nen Beschluss ist als solche regelmäßig nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 25. Juni
2014 -
1 StR 106/13 mwN).

1
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nach § 356a StPO auszulegen, der schon wegen Verfristung kostenpflichtig zurückzuweisen wäre; eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist weder geltend gemacht noch liegt sie vor.
Raum Jäger Cirener

Fischer

Bär
3

Meta

1 StR 52/15

15.10.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2015, Az. 1 StR 52/15 (REWIS RS 2015, 3844)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3844

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1 StR 52/15

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