Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2012, Az. 3 StR 22/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 8536

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 22/12
vom
6. März 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
versuchten Mordes
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 6.
März 2012 beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 14.
Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-gerichts Hildesheim vom 17.
Oktober 2011 durch Beschluss vom 14.
Februar 2012 -
nach Ablauf der in §
349 Abs.
3 Satz 2 [X.] genannten Frist -
gemäß §
349 Abs.
2 [X.] als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz vom 23.
Februar 2012 hat ein Verteidiger des Verurteilten vor Kenntnis des Beschlusses die von der Revision erhobene Sachrüge näher ausgeführt. Er möchte diese weitere
Revisionsbegründung nunmehr als Gegenvorstellung verstanden wissen.
Die Gegenvorstellung bleibt erfolglos, da der Senat seinen Beschluss, mit dem er die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern kann (vgl. [X.], Beschlüsse vom 17.
Januar 1962
-
4 [X.], [X.]St
17, 94, 95, 97; vom 13.
Oktober 2004 -
3 [X.]; vom 22.
Mai 2007 -
3 [X.]; [X.], [X.], 6.
Aufl., Vor §§
296
ff. Rn.
4; zum Zeitpunkt der Rechtskraft [X.], Beschluss vom 10.
Mai 2011
-
3 [X.], NStZ
2011, 713). Daher kommt es nicht darauf an, dass das wei-tere Revisionsvorbringen auch in der Sache keine andere Entscheidung ge-rechtfertigt hätte.
1
2
-
3
-
Es besteht kein Anlass, die Gegenvorstellung entgegen der Bezeichnung des Verteidigers als einen Antrag nach §
356a [X.] auszulegen, der kosten-pflichtig zurückzuweisen wäre. Eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist weder geltend gemacht noch liegt sie vor.
[X.] Pfister

Hubert

Mayer Menges
3

Meta

3 StR 22/12

06.03.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2012, Az. 3 StR 22/12 (REWIS RS 2012, 8536)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8536

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