Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 245/14
vom
5. November
2014
in der Strafsache
gegen
wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.
hier:
August 2014
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat am
5.
November
2014
beschlos-sen:
1.
Die Anhörungsrüge
des Verurteilten vom 28.
August 2014 gegen den Senatsbeschluss vom 14.
August
2014 wird
auf seine Kosten zurückgewiesen.
2.
Die Gegenvorstellung des Verurteilten
vom 10.
September 2014 gegen den vorbezeichneten Beschluss wird als unzu-lässig verworfen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 11.
November 2013 mit Beschluss vom 14.
August 2014 nach §
349 Abs.
2 StPO verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte
August 2014 und 10.
September 2014. Mit dem Schreiben vom 28.
August 2014 macht er unter anderem geltend, dass bei der Entscheidung über die Revision eine von ihm gefertigte Gegenerklärung nicht berücksichtigt worden sei. Mit dem Schreiben vom 10.
September 2014 begehrt er die
vom [X.] nicht angeordnete
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.
1.
Der Senat sieht in der Eingabe vom 28.
August 2014 eine Anhörungs-rüge nach §
356a StPO, die jedoch erfolglos bleibt.
Eine Verletzung des [X.] auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Ent-1
2
-
3
-
scheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder [X.] verwertet, zu denen dieser nicht gehört
worden wäre, noch hat er zu be-rücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
2.
Das Schreiben vom 10.
September 2014 ist als Gegenvorstellung nach §
33a StPO zu werten. Die Gegenvorstellung ist als Rechtsbehelf gegen Revisionsentscheidungen gemäß §
349 Abs.
2 StPO nicht statthaft. Ein derarti-ger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (st. Rspr.; vgl.
Senatsbeschlüsse vom 11.
September 2012
4
StR
195/12 und vom 25.
Juni 2009
4
StR
121/09 jeweils mwN).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Mutzbauer
Quentin
3
Meta
05.11.2014
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2014, Az. 4 StR 245/14 (REWIS RS 2014, 1608)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 1608
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.