Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.04.2019, Az. 7 C 23/18

7. Senat | REWIS RS 2019, 8343

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Gegenstand

Zugang zu Unterlagen der BaFin


Leitsatz

1. § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG ist auch anwendbar, wenn einem beschränkten Antrag auf Informationszugang Versagungsgründe nach §§ 3 bis 6 IFG nicht entgegenstehen.

2. Allein der Mandant kann über ein von der anwaltlichen Schweigepflicht erfasstes mandatsbezogenes Drittgeheimnis verfügen und das Einverständnis zu dessen Weitergabe erteilen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt Zugang zu Unterlagen der beklagten [X.], die im Zusammenhang mit der Aufsicht - auch durch die zuvor zuständigen Behörden ([X.]) - über die [X.] angefallen sind.

2

Die Klägerin zählt zum Kreis der durch betrügerische Machenschaften der [X.] geschädigten Anleger. Über das Vermögen des Unternehmens wurde im Jahr 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet, nachdem sich herausgestellt hatte, dass das Finanzierungsmodell auf einem Schneeballsystem beruhte. Den im [X.] an die in einem Parallelverfahren ergangene stattgebende Entscheidung des [X.] vom 12. März 2008 gestellten Antrag auf Einsicht in das der Beklagten vorliegende Gutachten einer Sonderprüfung und Berichte der Wirtschaftsprüfer sowie interne Stellungnahmen, Berichte und Korrespondenzen in Bezug auf das Unternehmen lehnte die Beklagte ab. Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte antragsgemäß, der Klägerin die begehrte Akteneinsicht in die Unterlagen zu gewähren, soweit diese neben den Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der [X.] keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Dritter enthielten. Im Berufungsverfahren forderte der Verwaltungsgerichtshof die Akten an, um das Vorliegen der von der Beklagten geltend gemachten Versagungsgründe zu überprüfen. Das [X.] als oberste Aufsichtsbehörde verweigerte die Aktenvorlage mit Sperrerklärung vom 24. Oktober 2011; ausgenommen waren die darin im Einzelnen als "nicht geheimhaltungsbedürftig" bezeichneten Aktenbestandteile. Mit Beschluss vom 5. April 2013 (BVerwG 20 F 7.12) stellte der Fachsenat des [X.] auf die Beschwerde der Klägerin unter Änderung des Beschlusses des [X.] des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. März 2012 fest, dass die Verweigerung der Aktenvorlage in größerem Umfang als bereits von der Vorinstanz angenommen rechtswidrig war.

3

Mit Urteil vom 29. November 2013 hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und den Tenor des verwaltungsgerichtlichen Urteils unter Berücksichtigung des Beschlusses des [X.] des [X.] neu gefasst. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe nach § 1 Abs. 1 IFG einen Anspruch auf Zugang zu den bezeichneten Unterlagen. Handels- und gesellschaftsrechtliche Offenlegungspflichten und Auskunftsrechte schlössen [X.] nicht gemäß § 1 Abs. 3 IFG aus. Der Schutz der Aufsichts- und Kontrollaufgaben der Finanzbehörden nach § 3 Nr. 1 Buchst. d IFG stehe dem Anspruch nicht entgegen. Die von der Beklagten befürchtete Beeinträchtigung durch einen Vertrauensverlust der beaufsichtigten Institute und Personen sei vom Gesetzeszweck zwar umfasst. Eine durch Fakten untermauerte konkrete Möglichkeit, dass durch eine Informationsweitergabe generell die Ausübung der Aufgaben der Behörde nachteilig beeinflusst werde, sei aber nicht nachvollziehbar dargelegt. § 3 Nr. 2 IFG sei durch eine Verletzung von Transparenz-, Offenlegungs- und Verschwiegenheitsbestimmungen aus anderen Rechtsbereichen nicht berührt. Dem Informationszugang stehe § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG nicht entgegen. Die Erfüllung des der Klägerin teilweise - nach Aussonderung, Anonymisierung oder Unkenntlichmachung der geheimhaltungsbedürftigen Informationen - zustehenden Anspruchs sei nicht mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden. Den hierzu erforderlichen Nachweis habe die Beklagte mit dem Vorbringen zu einem erforderlichen Aufwand von 90 Arbeitstagen mit Personalkosten von mindestens 30 000 € nicht erbracht. Der Informationszugang sei nicht in genereller Weise nach § 9 KWG und § 8 WpHG (a.F.) i.V.m. § 3 Nr. 4 IFG zu versagen. § 9 KWG sei ebenso wenig wie § 8 WpHG (a.F.) eine dem Geheimnisschutz dienenden Vorschrift, sondern lediglich eine besondere Verschwiegenheitspflicht. [X.] seien vielmehr, wie sich aus der Rechtsprechung des [X.] ergebe, die im konkreten Einzelfall zu ermittelnden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten Dritter nach § 5 Abs. 1 IFG. Ohne Erfolg mache die Beklagte geltend, dass die Klägerin über ihren Bevollmächtigten bereits Kenntnis von den Prüfberichten erlangt habe. Ein Ablehnungsgrund nach § 9 Abs. 3 IFG folge daraus nicht. Weder liege eine allgemein zugängliche Quelle im Sinne dieser Bestimmung vor noch verfüge die Klägerin über die begehrten Informationen, obwohl ihr Prozessbevollmächtigter für Schadensersatzklagen anderer Mandanten gegen den Wirtschaftsprüfer die Unterlagen von [X.] erhalten habe. Die Klägerin müsse sich die Kenntnis des Bevollmächtigten nicht zurechnen lassen. Denn der Rechtsanwalt sei nach § 43a [X.] zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies erstrecke sich auch auf Dokumente, die keinen mandatsbezogenen persönlichen Bezug aufwiesen, wenn diese dem Rechtsanwalt im Zusammenhang mit dem konkreten Mandat vom Auftraggeber überlassen worden seien und die eingeschränkte Verwendung sich aus der Natur der Sache oder der eindeutigen oder konkludenten Weisung des Mandanten ergebe. Schließlich stünden dem Anspruch der Klägerin keine Rechte der [X.] als Insolvenzschuldnerin oder des beigeladenen Insolvenzverwalters entgegen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse hätten nicht den Schutzzweck, Ansprüche in Insolvenzverfahren abzuwehren. Vielmehr müsse eine fortbestehende Wettbewerbsrelevanz der Offenlegung der Unterlagen entgegenstehen. Mit dem Hinweis des Beigeladenen auf eventuell weiter vorhandene Wertpositionen wie die Vertriebsstruktur oder Kundendaten seien schutzwürdige Interessen nicht nachgewiesen. Der [X.] sei hiernach nur mit Einschränkungen begründet. Im Ergebnis zu Recht habe das Verwaltungsgericht Unterlagen ausgenommen, die in Gestalt von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen schützenswerte Rechte Dritter beträfen. Nach der Durchführung des Zwischenverfahrens seien überdies die von den [X.] getroffenen Feststellungen zu berücksichtigen. Im Rahmen der Beweiswürdigung sei der Entscheidung des [X.], soweit er das Vorliegen von [X.] festgestellt habe, präjudizielle Wirkung auch für dieses Verfahren beizumessen. Insoweit sei der Tenor zu präzisieren.

4

Gegen das Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt und zur Begründung insbesondere eine Verletzung von § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 9 KWG gerügt.

5

Mit Beschluss vom 4. November 2015 - BVerwG 7 [X.] 3.14 - hat der Senat das Verfahren im Hinblick auf das mit Beschluss vom selben Tag in der [X.] - BVerwG 7 [X.] 4.14 - eingeleitete Vorabentscheidungsverfahren ausgesetzt. Der Senat hat den Gerichtshof der [X.] um die Klärung mehrerer Fragen zur Auslegung des Berufsgeheimnisses nach Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/[X.] und des Rates vom 21. April 2004 gebeten. Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 19. Juni 2018 - [X.]-15/16 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2018:464], Baumeister - über die Vorlage entschieden.

6

Im [X.] daran macht die Beklagte geltend, dass die begehrten Informationen - jeweils für sich betrachtet - unter das aufsichtsrechtliche Geheimnis nach § 3 Nr. 4 i.V.m. § 9 KWG fielen; hierzu zählten insbesondere die von der Behörde angewandten Überwachungsmethoden, die sich im Prüfungsbericht als Ergebnis einer Prüfungsanordnung nach § 44 Abs. 1 KWG niederschlügen. Auch aus einer Gesamtschau aller von der Klägerin begehrten Unterlagen ergebe sich die schützenswerte Aufsichtsstrategie; denn sie spiegelten den kompletten aufsichtlich zu würdigenden Lebenslauf des Unternehmens wider. Hiernach könne die Klage keinen Erfolg haben; einer weiteren Tatsachenaufklärung bedürfe es nicht. Jedenfalls sei aber zu beachten, dass nach der Entscheidung des [X.] mindestens fünf Jahre alte Unternehmensinformationen bis zum Beweis des Gegenteils als nicht mehr aktuell und deshalb als nicht mehr vertraulich anzusehen sein. Insoweit sei auf den Zeitpunkt des Erlasses des Ablehnungsbescheids (17. Dezember 2008) abzustellen. Weiteren tatsächlichen Aufklärungsbedarf könne es demnach nur für Informationen geben, die bis zum 17. Dezember 2003 zu den Akten der Beklagten gelangt seien, während für spätere Informationen die [X.] bereits feststehe. Darüber hinaus stünden dem Anspruch noch andere Versagungsgründe entgegen. Hinsichtlich der Prüfberichte sei der Prozessbevollmächtigte weder der [X.] noch dem Wirtschaftsprüfer gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet. Vielmehr gebiete es die gewissenhafte Ausübung des Anwaltsberufs, bekannte Tatsachen ohne [X.] effizient und effektiv auch in Parallelverfahren zu verwenden. Ferner habe der Prozessbevollmächtigte nicht dargetan, dass die andere Mandantin der Weitergabe dieser Unterlagen an die übrigen Mandanten der Kanzlei widersprochen habe. Schließlich verstoße das Urteil gegen § 1 Abs. 1 IFG, soweit es sich auf Informationen zu den Jahresabschlüssen für die Geschäftsjahre 2004 und 2005 beziehe, denn solche Prüfberichte existierten nicht.

7

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des [X.] vom 29. November 2013 und das Urteil des [X.] vom 23. Juni 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie verteidigt die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs und betont, dass die Beklagte für ihre Behauptung, Weigerungsgründe lägen vor, beweisfällig geblieben sei; dies gelte auch für den Vortrag, dass Unterlagen nach Maßgabe der Rechtsprechung des [X.] dem Berufsgeheimnis unterfielen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs lägen der Beklagten entgegen ihrem Vorbringen auch Prüfberichte für die [X.] und 2005 vor. Im [X.] an das Urteil des [X.] vom 19. Juni 2018 trägt die Klägerin vor, dass der Beklagten hiernach keinesfalls die Möglichkeit eröffnet sei, sich pauschal mit dem Verweis auf die Gefährdung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Überwachungssystems gegen Informationsansprüche zur Wehr zu setzen. Daraus ergebe sich auch, dass sich nur aktive beaufsichtigte Unternehmen auf berechtigte Interessen berufen könnten; dies treffe auf die Firma [X.], die sich im Insolvenzverfahren befinde, nicht zu.

Der Beigeladene vertieft die Rechtsauffassung des Beklagten, dass der von § 9 KWG gewährte Schutz alle unternehmensbezogenen Daten der Insolvenzschuldnerin erfasse unabhängig davon, ob aus objektiver Sicht schutzwürdige Interessen vorlägen oder nicht. Angaben etwa zur Vertriebsstruktur hätten für ihn weiterhin einen schützenswerten Vermögenswert. Im [X.] an das Urteil des [X.] vom 19. Juni 2018 - [X.]-15/16 - führt er aus, dass die Sache zur Feststellung der fortbestehenden Vertraulichkeit der jeweiligen Information an das Berufungsgericht zurückzuverweisen sei.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist begründet. Der [X.]hof hat die Berufung der [X.] unter Verstoß gegen [X.] Recht zurückgewiesen (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO); sein Urteil stellt sich auch nicht als aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der [X.]hof ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass das [X.] durch andere Vorschriften nicht verdrängt wird (1.). Dem begehrten [X.] zu den Prüfberichten des Wirtschaftsprüfers für die Jahre 2004 und 2005 stehen ungeachtet der geltend gemachten materiellen Versagungsgründe bereits andere, vorrangig zu prüfende rechtliche Hindernisse entgegen; insoweit ist dem [X.] eine abschließende Entscheidung möglich (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO) (2.). Im Übrigen beruht das Urteil auf einer unzutreffenden Auslegung des Versagungsgrunds des § 3 Nr. 4 [X.] i.V.m. § 9 KWG (§ 8 [X.] a.F., § 21 [X.] n.F.) (3.) und in Bezug auf die Prüfberichte für die Jahre 1998 bis 2003 sowie weitere Unterlagen darüber hinaus auf einem verfehlten Verständnis der im Rahmen von § 9 Abs. 3 [X.] zu beachtenden anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht (4.), während die weiteren [X.] nicht durchgreifen (5.). In diesem Umfang bedarf es der Zurückverweisung an den [X.]hof (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) (6.).

1. Zu Unrecht rügt die Beklagte, der [X.]hof habe jedenfalls bezüglich eines Teils der begehrten Unterlagen vorrangige Zugangsvorschriften verkannt. Nach § 1 Abs. 3 [X.] gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme des § 29 VwVfG und des § 25 SGB X vor. Eine Sperrwirkung kann nur eine Norm entfalten, die einen mit dem Informationszugang nach dem [X.] identischen sachlichen Regelungsgehalt hat und sich als abschließende Regelung versteht (vgl. [X.], Urteil vom 29. Juni 2017 - 7 [X.] 24.15 - [X.]E 159, 194 Rn. 12). Die vorrangige Rechtsvorschrift muss demnach Informationsrechte regeln, die nicht nur im Einzelfall, sondern ausschließlich oder jedenfalls typischerweise den Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen gestatten, und diese müssen nicht nur im Einzelfall, sondern typischerweise an nach dem [X.] Informationspflichtige adressiert sein. Das ist bei den von der [X.] angeführten handels- und gesellschaftsrechtlichen Transparenz- und Auskunftsansprüchen schon deshalb nicht der Fall, weil diese sich gerade nicht an Behörden richten und den Zugang zu deren Informationen regeln.

2. Einen [X.] zu Prüfberichten des Wirtschaftsprüfers für die Jahre 2004 und 2005 hat der [X.]hof mit bundesrechtswidrigen Erwägungen bejaht.

a) Tauglicher Gegenstand eines [X.]anspruchs nach § 1 Abs. 1 und § 2 Nr. 1 [X.] sind jedenfalls im Regelfall allein bei der Behörde vorhandene Unterlagen. Eine Informationsbeschaffungspflicht besteht - vorbehaltlich einer Pflicht zur Wiederbeschaffung von nach Eingang des Antrags weggegebener Unterlagen - nicht (vgl. [X.], Urteil vom 17. März 2016 - 7 [X.] 2.15 - [X.]E 154, 231 Rn. 41). Diese im [X.] vorausgesetzte Rechtslage hat der [X.]hof seinen Erwägungen zwar zugrunde gelegt. Soweit der [X.]hof - wie bereits das Verwaltungsgericht - den [X.] antragsgemäß auf Prüfberichte des Wirtschaftsprüfers für die Jahre 2004 und 2005 erstreckt hat und damit davon ausgegangen ist, dass diese Unterlagen sich im Aktenbestand der [X.] befinden, ist aber der dem sachlichen Recht zuzuordnende Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt. Insoweit entfällt die Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen nach § 137 Abs. 2 VwGO, ohne dass es einer ordnungsgemäßen Verfahrensrüge bedurfte (vgl. [X.], Urteile vom 29. April 1989 - 9 [X.] 54.87 - [X.]E 79, 291 <297 f.> und vom 29. April 2010 - 7 [X.] 18.09 - [X.] 406.27 § 55 BBergG Nr. 9 Rn. 33). Die Feststellung ist aktenwidrig. Die Aktenwidrigkeit setzt einen zweifelsfreien, also ohne weitere Beweiserhebung offensichtlichen Widerspruch zwischen der - hier nicht ausdrücklich, aber doch der Sache nach getroffenen - Feststellung der Vorinstanz und dem Akteninhalt voraus. Dieser ist hier gegeben. In der Sperrerklärung des [X.] vom 24. Oktober 2011 sind die genannten Berichte unter den vom Beweisbeschluss des [X.]hofs erfassten und demnach vorzulegenden Unterlagen nicht aufgeführt. Die Klägerin zeigt nicht auf, dass diese Behauptung unzutreffend ist; vielmehr liefert die Beklagte mit dem Vortrag, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahr 2005 Berichte für das laufende und das vorangegangene Jahr nicht mehr erstellt worden seien, eine nachvollziehbare Erklärung.

b) Hiernach kann der [X.] abschließend über den geltend gemachten Zugang zu den genannten Prüfberichten entscheiden und die Klage insoweit abweisen. Bei dem auf eine Vielzahl von Aktenbestandteilen gerichteten Informationsanspruch handelt es sich um einen teilbaren Streitgegenstand, so dass einer insoweit geteilten Entscheidung des Revisionsgerichts - teilweise kassatorisch, teilweise reformatorisch - nichts entgegensteht (vgl. Eichberger/Bier in: [X.]/[X.]/Bier, VwGO, Stand Februar 2019, § 144 Rn. 82).

3. Im Übrigen beruht das Urteil auf einer unzutreffenden Auslegung des Versagungsgrunds nach § 3 Nr. 4 [X.]. Wie bereits im Vorlagebeschluss vom 4. November 2015 - [X.] 7 [X.] 4.14 - ([X.] 404 [X.] Nr. 16) ausgeführt, hat der [X.]hof den Regelungsgehalt der nach § 3 Nr. 4 [X.] zu beachtenden fachrechtlichen Bestimmung des § 9 Abs. 1 KWG verkürzt.

a) Nach § 3 Nr. 4 [X.] besteht der Anspruch auf Informationszugang u.a. dann nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Zu den hierdurch in Bezug genommenen Vorschriften zählt auch § 9 Abs. 1 KWG in seinem gesamten Anwendungsbereich; nichts anderes gilt für die im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen des § 8 Abs. 1 [X.] a.F., § 21 Abs. 1 [X.] n.F. ([X.], Urteile vom 24. Mai 2011 - 7 [X.] 6.10 - [X.] 400 [X.] Nr. 4 Rn. 14 und vom 27. November 2014 - 7 [X.] 18.12 - [X.] 404 [X.] Nr. 13 Rn. 40). Dem wird der [X.]hof nicht gerecht, wenn er sich an der zur prozessrechtlichen Vorschrift des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ergangenen Rechtsprechung des [X.]s des [X.] orientiert und im [X.] daran den Geheimnisschutz auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie auf personenbezogene Daten Dritter beschränkt ([X.], Beschluss vom 23. Juni 2011 - 20 F 21.10 - [X.] 310 § 99 VwGO Nr. 64 Rn. 12). Denn damit fasst der [X.]hof im Ergebnis den von § 9 Abs. 1 KWG vermittelten Schutz in zweifacher Hinsicht zu eng.

aa) § 9 Abs. 1 KWG bezieht sich seinem Wortlaut nach auf Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des beaufsichtigten Instituts bzw. eines [X.] liegt. Ob ein solches legitimes Geheimhaltungsinteresse besteht, ist durch Abwägung aller Umstände nach objektiven Kriterien zu ermitteln (vgl. [X.], in: [X.] u.a., [X.], 2015, § 8 Rn. 7; [X.], in: [X.][X.], [X.], 4. Aufl. 2010, § 8 [X.] Rn. 8; [X.]/[X.], in: [X.] Kommentar zu [X.], 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 23). Unter den geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen werden die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nur beispielhaft erwähnt. Diese umfassen alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat; Betriebsgeheimnisse betreffen im Wesentlichen technisches Wissen, Geschäftsgeheimnisse vornehmlich kaufmännisches Wissen (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 - [X.]E 115, 205 <230 f.>).

Der [X.]hof geht zutreffend davon aus, dass in diesem Sinne schützenswerte Geschäftsgeheimnisse auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen können. Allerdings hat nach seiner Ansicht weder die Beklagte noch der Beigeladene dargelegt, dass auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein Interesse an der Geheimhaltung unternehmensbezogener Angaben der [X.] gegeben ist. Für ein schutzwürdiges Interesse hat er unter Bezugnahme auf den Beschluss des [X.]s des [X.] vom 5. April 2013 ([X.] 20 [X.]) eine fortdauernde Wettbewerbsrelevanz der Angaben verlangt. Diese sei nicht gegeben, weil weder eine Sanierung noch eine Fortführung des insolventen Unternehmens geplant sei.

Mit dieser Argumentation durfte der [X.]hof das Vorliegen geheimhaltungsbedürftiger Angaben im Sinne von § 9 Abs. 1 KWG nicht verneinen. Es kann dahinstehen, ob die Wettbewerbsrelevanz der Angaben notwendige Voraussetzung für die Anerkennung eines [X.] ist oder ob sie nur für den typischen Fall des werbenden Unternehmens ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse begründet ([X.], Urteile vom 24. September 2009 - 7 [X.] 2.09 - [X.]E 135, 34 Rn. 50 und vom 23. Februar 2017 - 7 [X.] 31.15 - [X.] 406.252 § 2 [X.] Nr. 3 Rn. 64, jeweils m.w.[X.]). Denn wenn der Schutz des [X.] nicht einschlägig sein sollte, kann die Geheimhaltung der Angaben aus anderen Gründen im Interesse des beaufsichtigten Instituts bzw. - nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - im Interesse der Insolvenzmasse und somit der Insolvenzgläubiger liegen. Der Verschwiegenheitspflicht nach § 9 Abs. 1 KWG unterliegen nicht nur Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sondern allgemein Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts oder eines [X.] liegt. Ein Geheimhaltungsinteresse kann auch bestehen, wenn die Angaben - wie vom Beigeladenen u.a. für Informationen zu Vertriebswegen und Kundendaten geltend gemacht - [X.] Wissen darstellen, das zugunsten der Insolvenzmasse und damit der Insolvenzgläubiger verwertet werden kann.

bb) § 9 Abs. 1 KWG schützt des Weiteren - über seinen Wortlaut hinaus - Angaben und Informationen, deren Geheimhaltung allein im Interesse der [X.] liegt.

Das in Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/[X.] und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente zur Änderung der [X.]/[X.] und 93/6/[X.] des Rates und der Richtlinie 2000/12/[X.] und des Rates und zur Aufhebung der [X.][X.] des Rates ([X.] [X.]) geregelte Berufsgeheimnis erstreckt sich auch auf die Unterlagen, die dem sogenannten "aufsichtsrechtlichen Geheimnis" zuzurechnen sind, d.h. den schützenswerten Angaben über interne Vorgänge der Aufsichtsbehörde. Hierzu gehören etwa die von den zuständigen Behörden angewandten Überwachungsmethoden, die Korrespondenz und der Informationsaustausch der verschiedenen zuständigen Behörden untereinander sowie zwischen ihnen und den beaufsichtigten Unternehmen und alle sonstigen nicht-öffentlichen Informationen über den Stand der beaufsichtigten Märkte und die dort ablaufenden Transaktionen (siehe Schlussanträge des Generalanwalts [X.] vom 4. September 2014 im Verfahren - [X.]-140/13 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2014:2168] - Rn. 38). Dieses weite Verständnis folgt aus dem von der Richtlinie verfolgten Ziel einer wirksamen Überwachung der Tätigkeit von [X.], was auch den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der zuständigen Behörden bedingt (vgl. [X.], Urteile vom 11. Dezember 1985 - [X.]-110/84 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:1985:495], Gemeinde [X.]/[X.] - Rn. 27, vom 12. November 2014 - [X.]-140/13 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2014:2362], [X.] u.a. - Rn. 31, vom 19. Juni 2018 - [X.]-15/16 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2018:464], Baumeister - Rn. 31, 46 und vom 13. September 2018 - [X.]-358/16 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2018:715], [X.] - Rn. 38).

Angesichts dieser unionsrechtlichen Rechtslage ist als Ergebnis einer richtlinienkonformen Auslegung, zu der der nationale Richter gemäß Art. 288 Abs. 3 A[X.]V nach Maßgabe methodengerechter Rechtsfindung verpflichtet ist (vgl. [X.], Urteile vom 21. Januar 2017 - 6 [X.] 2.16 - [X.]E 157, 249 Rn. 27 ff. und vom 21. August 2018 - 1 [X.] 21.17 - NVwZ 2019, 483 Rn. 26 f.), eine teleologische Extension der Verschwiegenheitspflicht geboten. § 9 Abs. 1 KWG weist - in gleicher Weise wie § 8 [X.] a.F., § 21 [X.] n.F. - eine hierfür erforderliche verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit auf. Die Verschwiegenheitsvorschriften dienen jeweils der Umsetzung einschlägiger Richtlinienbestimmungen (zu § 9 KWG [X.]. 12/3377 S. 29 f.; zu § 8 [X.] a.F. [X.]. 12/6697 [X.] f.; [X.]/[X.] a.a.[X.] Rn. 9). Das hiernach angestrebte Ziel einer richtlinienkonformen Umsetzung ist nicht erreicht worden. Die am Maßstab der Richtlinie gegebene planwidrige Regelungslücke ist im Wege einer erweiterten Auslegung zu schließen.

b) Das Urteil des [X.]hofs beruht auf dem festgestellten [X.]. Zwar hat der [X.]hof sich bei seiner Entscheidung auch am Ergebnis des Verfahrens vor dem [X.] orientiert. Damit ist das Urteil aber nicht selbstständig tragend auf weitere, ihrerseits revisionsrechtlich nicht zu beanstandende Gründe gestützt.

Soweit der [X.] die Sperrerklärung bestätigt hat ([X.], Beschluss vom 5. April 2013 - 20 F 7.12 -) und die Beklagte sich auf einen unverschuldeten sachtypischen Beweisnotstand berufen konnte, hat der [X.]hof dieser Bewertung im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.]s ([X.], Urteil vom 27. Juni 2013 - 7 A 15.10 - [X.] 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 78 Rn. 23 f.) angesichts des inhaltlichen Gleichlaufs der fachgesetzlichen [X.] und der prozessrechtlichen Maßstäbe präjudizielle Wirkung auch für das Hauptsacheverfahren zugebilligt. Insoweit hat er der Sache nach der Berufung der [X.] stattgegeben. Denn die im [X.] an den [X.] aufgeführten und [X.] bezeichneten Unterlagen betreffen ausweislich des Beschlusses des [X.]s (Rn. 9 f.) - und auch schon ausweislich der in der Sperrerklärung in Anspruch genommenen Versagungsgründe - personenbezogene Daten Dritter, während das Verwaltungsgericht nur den Zugang zu Unterlagen versagt hat, soweit diese Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter betreffen. Soweit der [X.] die Sperrerklärung für rechtswidrig erklärt hat, hat der [X.]hof dieser Entscheidung - zu Recht - eine präjudizielle Wirkung in umgekehrter Richtung nicht zuerkannt. Denn über die Frage, ob in der Sache insoweit ein [X.] gegeben ist, ist damit noch nicht abschließend entschieden (siehe [X.], Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 20 F 15.12 - juris Rn. 19 m.w.[X.]). So verweist auch die Entscheidung des [X.]s zum einen auf die mangelnde Darlegung eines Betriebs- und [X.], zum anderen zieht der [X.] das Vorliegen von schutzwürdigen personenbezogenen Daten Dritter nicht in Zweifel, sondern bemängelt, dass eine (Teil-)Schwärzung der betreffenden Seiten nicht in Erwägung gezogen worden ist. Der [X.]hof hat vielmehr insoweit eine Beweislastentscheidung getroffen, weil die Beklagte ungeachtet der für sie negativen Entscheidung des [X.]s weder eine neue Sperrerklärung erlassen noch die Akten vorgelegt und so entgegen ihrer aus § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgenden Verpflichtung die weitere Sachverhaltsaufklärung verhindert hat.

Diese rechtlichen Erwägungen, die zu Recht nicht an § 99 Abs. 2 VwGO anknüpfen (siehe [X.], Urteil vom 30. Oktober 2013 - 6 [X.] 22.12 - [X.] 310 § 99 VwGO Nr. 66), hängen von den vom [X.]hof zugrunde gelegten materiell-rechtlichen Maßstäben ab; sie bilden demnach keine eigenständige, selbstständig tragende Begründung.

4. Was insbesondere die Prüfberichte für die Jahre 1998 bis 2003 angeht, hat der [X.]hof das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ablehnung des [X.] nach § 9 Abs. 3 [X.] unter Verstoß gegen Bundesrecht verneint.

Nach dieser Vorschrift kann ein Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrte Information verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Auch soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin für Schadensersatzklagen einer anderen Mandantin einen Teil der streitigen Unterlagen von [X.] erhalten hat, ist der [X.]hof aufgrund unzutreffender rechtlicher Annahmen zum Schluss gelangt, dass die Klägerin, die selbst keine Kenntnis von diesen Dokumenten hat, nicht im Sinne des § 9 Abs. 3 [X.] über die Unterlagen verfügt.

Der Zurechnung der Kenntnis des Prozessbevollmächtigten kann dem Grunde nach die anwaltliche Schweigepflicht nach § 43a Abs. 2 [X.], § 2 Abs. 2 [X.] entgegenstehen. Diese bezieht sich auf alles, was dem Anwalt in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist. Geschützt sind Geheimnisse im Sinne von Tatsachen, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sind. § 43a Abs. 3 Satz 3 [X.] nimmt von der Verschwiegenheitspflicht Tatsachen aus, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Hiernach ist der [X.]hof zutreffend davon ausgegangen, dass die genannten Unterlagen grundsätzlich der Verschwiegenheitspflicht unterfallen. Dies gilt auch insoweit, als es sich dabei nicht um Tatsachen handelt, die ihrer Bedeutung und Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Dies ist zwar nicht lediglich bei Bagatellen der Fall, bei denen eine sinnlose "Geheimniskrämerei" verhindert werden soll (so [X.], [X.], 4. Aufl. 2014, § 43a Rn. 56), sondern gilt auch bei Angelegenheiten, deren Kenntnis nach Gesetz und Gesetzeszweck nicht auf einen geschlossenen oder schließbaren Kreis von Mitwissern beschränkt sein soll ([X.], in: [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl. 2016, § 76 [X.] Rn. 11.). Maßgeblich ist hierbei aber nicht die Perspektive der Klägerin, die mit der Geltendmachung eines Anspruchs aus § 1 Abs. 1 [X.] gerade eine unbeschränkte Zugangsmöglichkeit zu den betreffenden Unterlagen behauptet; denn die Schutzwürdigkeit bemisst sich nach objektiven Kriterien. Des Weiteren ist unbeachtlich, von wem und auf welche Weise der Anwalt sein schutzbedürftiges Wissen erworben hat. Nicht nur Informationen des Mandanten fallen unter die Verschwiegenheitspflicht, sondern auch das, was der Anwalt von dritter Seite erfahren oder aufgrund eigener Recherchen festgestellt hat. Es kommt darauf an, dass die Tatsachen im Rahmen der anwaltlichen Vertrauensbeziehung innerhalb des ausdrücklich oder konkludent bestimmten Verschwiegenheitsrahmens vom Mandanten mitgeteilt oder in einem inneren Zusammenhang damit in Erfahrung gebracht worden sind. Entscheidend hierfür ist der [X.]. Dies gilt auch für sogenannte [X.], die - wie hier gegebenenfalls die fraglichen Prüfberichte - nicht unmittelbar den Mandanten, sondern einen [X.] - die [X.] oder auch den Wirtschaftsprüfer - betreffen (vgl. hierzu [X.] a.a.[X.] Rn. 43; Zuck, in: [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2014, § 2 [X.]/§ 43a [X.] Rn. 18; Kleine-[X.]osack, [X.], 7. Aufl. 2015, § 3 Rn. 11; [X.], in: [X.] Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2009, § 203 Rn. 39).

Liegt demnach ein von der anwaltlichen Schweigepflicht erfasstes mandatsbezogenes [X.] vor, ist für die Handlungsfähigkeit des Anwalts von ausschlaggebender Bedeutung, wer über die Verschwiegenheitspflicht disponieren kann und folglich das Einverständnis zur [X.] zu erteilen hat. Dies ist - entgegen der Auffassung des [X.]hofs - auch beim [X.] immer der Mandant; denn der Anwalt steht gegenüber dem [X.] in keinem besonderen Vertraulichkeitsverhältnis. Allein darauf zielt der Schutz durch das [X.] (siehe [X.] a.a.[X.] Rn. 62; Kleine-[X.]osack a.a.[X.] Rn. 25; [X.] a.a.[X.] Rn. 99; [X.], in: [X.]/[X.], StGB, 30. Aufl. 2019, § 203 Rn. 31). Ob von anderen beruflichen Verschwiegenheitspflichten, insbesondere von Ärzten, zugleich der Schutz der Interessen des Geheimnisträgers bezweckt ist und diesem demnach jedenfalls auch die Verfügungsbefugnis zusteht, kann hier dahinstehen (vgl. [X.]ierniak/[X.], in: [X.], 3. Aufl. 2017, § 203 Rn. 81; [X.], in: [X.] u.a., StGB, 5. Aufl. 2017, § 203 Rn. 54 f.; Rüpke, NJW 2002, 2835 <2838>). Für den Bestand der anwaltlichen Schweigepflicht ist demnach unerheblich, dass der Beigeladene als Insolvenzverwalter über das Vermögen der [X.] einer Offenlegung der Berichte widersprochen hat. Ob die betreffende Mandantin ihr Einverständnis zur Weitergabe der Berichte an die Klägerin verweigert hat, ist vom [X.]hof, weil aus seiner Sicht nicht entscheidungserheblich, nicht weiter aufgeklärt worden.

5. Mit ihren anderen [X.] dringt die Beklagte nicht durch.

a) § 3 Nr. 2 [X.] ist nicht verletzt. Nach dieser Bestimmung besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Informationen die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Diese erfasst - nach den hier anzuwendenden üblichen ordnungsrechtlichen Begrifflichkeiten - neben der Unversehrtheit der Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates auch die Individualrechtsgüter der Bürger ([X.], Urteil vom 20. Oktober 2016 - 7 [X.] 20.15 - [X.] 404 [X.] Nr. 21 Rn. 12). Eine konkrete Gefahr für dieses Schutzgut muss sich gerade aufgrund des Bekanntwerdens der Informationen ergeben; eine mögliche Nutzung der Informationen muss eine Gefahrenlage zur Folge haben können. Folglich belegt allein der von der [X.] behauptete Widerspruch eines [X.] nach dem [X.] zu in anderen rechtlichen Zusammenhängen gegebenen Informationsrestriktionen, der letztlich an ein unzutreffendes Verständnis des § 1 Abs. 3 [X.] anknüpft, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht.

b) Ein Verstoß gegen § 3 Nr. 1 Buchst. d [X.] liegt ebenso wenig vor. Danach besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben u.a. der Finanzbehörden haben kann. Das ist der Fall, wenn aufgrund der konkreten Umstände deren Beeinträchtigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Das erfordert eine auf konkreten Tatsachen beruhende prognostische Bewertung. Bei Vorgängen, die einer typisierenden Betrachtungsweise zugänglich sind, kann eine solche Einschätzung auf allgemeinen Erfahrungswerten beruhen ([X.], Urteile vom 24. Mai 2011 - 7 [X.] 6.10 - [X.] 400 [X.] Nr. 4 Rn. 13, vom 15. November 2012 - 7 [X.] 1.12 - [X.] 404 [X.] Nr. 10 Rn. 40 f. und vom 20. Oktober 2016 - 7 [X.] 20.15 - [X.] 404 [X.] Nr. 21 Rn. 18). Hierauf bezogene nachvollziehbare Darlegungen sind nicht etwa deswegen entbehrlich, weil - wie auch der [X.] wiederholt betont hat (Urteile vom 12. November 2014 - [X.]- 140/13, [X.] u.a. - Rn. 31, vom 19. Juni 2018 - [X.]-15/16, Baumeister - Rn. 31 und vom 13. September 2018 - [X.]-594/16 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2018:717], [X.] - Rn. 27) - die Vorschriften über das von den Aufsichtsbehörden zu wahrende Berufsgeheimnis und damit die strikte Beachtung der gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten zur Funktionsfähigkeit einer effektiven Aufsichtstätigkeit beitragen, indem sie die Kooperationsbereitschaft der beaufsichtigten Unternehmen fördern (allg. Ansicht, siehe etwa [X.]/[X.], in: [X.] Kommentar zu [X.], 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 6 f.). Eine großzügigere Handhabung dieses Versagungsgrunds, wie unter Hinweis darauf teilweise gefordert (siehe [X.]/[X.], DVBl 2015, 608 <611>; a.[X.], [X.] 2018, 1097 <1098>), ist nicht geboten. Denn dieser Wirkungsmechanismus im Sinne der Schaffung eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Bürger bzw. den der Aufsicht unterliegenden Unternehmen und der Verwaltung, der im Übrigen jeglicher Vorschrift über die Amtsverschwiegenheit und das Amtsgeheimnis zugeschrieben wird (siehe [X.]/[X.], in: [X.] u.a., VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 30 Rn. 2), ist im Rahmen der gesetzlichen Regelungen über die Verschwiegenheitspflichten bzw. das Amtsgeheimnis zu beachten. Diese Einordnung trägt der Systematik der Ausschlussgründe Rechnung. Anderenfalls würden durch eine großzügige Anwendung des § 3 Nr. 1 Buchst. d [X.] die sach- und problembezogenen speziellen Vorschriften überspielt (siehe [X.], Urteil vom 27. November 2014 - 7 [X.] 18.12 - [X.] 404 [X.] Nr. 13 Rn. 34; vgl. auch [X.], [X.] 2018, 1097 <1099> sowie [X.], Urteil vom 7. November 2017 - 2 [X.] - [X.]E 147, 50 Rn. 314). Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie geboten - im Rahmen des § 3 Nr. 4 [X.] auch das "aufsichtsrechtliche Geheimnis" zu beachten ist (siehe oben Rn. 21 ff.). Dort ist dem Anliegen Rechnung zu tragen, "dass sowohl die überwachten Firmen als auch die zuständigen Behörden sicher sein können, dass die vertraulichen Informationen grundsätzlich auch vertraulich bleiben" ([X.], Urteile vom 12. November 2014 - [X.]- 140/13, [X.] u.a. - Rn. 31, vom 19. Juni 2018 - [X.]-15/16, Baumeister - Rn. 31 und vom 13. September 2018 - [X.]-594/16, [X.] - Rn. 27).

Der [X.]hof hat demnach die [X.] zu Recht nicht reduziert. Seine Würdigung, dass nach diesen Maßstäben solche nachteiligen Auswirkungen nicht dargetan sind, weist revisionsgerichtlich zu beanstandende Rechtsfehler nicht auf. Hier ist insbesondere darauf zu verweisen, dass in den von der [X.] zum Beleg ihrer Befürchtungen im Berufungsverfahren vorgelegten Stellungnahmen von Interessenverbänden gerade die strikte Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht angemahnt wird (siehe [X.] zum Parallelverfahren - [X.] 7 [X.] 22.18 - Bd. II S. 338 ff.).

c) Die Erwägungen, mit denen der [X.]hof der [X.] die Berufung auf § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] verwehrt hat, sind nicht zu beanstanden.

Diese Vorschrift ist hier anwendbar. Sie erfasst zunächst nur den Fall, dass dem Antragsteller nicht der gesamte beantragte Informationszugang gewährt wird, dem Antrag folglich nur in beschränktem Maße stattgegeben und er teilweise abgelehnt wird. Dies trifft auf das Parallelverfahren ([X.] 7 [X.] 22.18) zu, in dem ein umfänglicher Antrag gestellt worden war, der in Bezug auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter und die Unterlagen im Zusammenhang mit einer ausländischen Finanzaufsichtsbehörde bereits vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg hatte. Demgegenüber hat die Klägerin ihren Antrag schon im Verwaltungsverfahren dem insoweit eingeschränkten Ausspruch des [X.] angepasst, so dass mit den angegriffenen Entscheidungen - abgesehen von der vermeintlichen Klarstellung durch den [X.]hof in Bezug auf personenbezogene Daten Dritter - ihrem Antrag zur Gänze entsprochen worden ist. Auch in dieser Situation sind gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.] die Vorgaben nach Satz 1 zu beachten. § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist nicht lediglich eine Rechtsfolgenverweisung (so [X.], [X.], 2. Aufl. 2016, § 7 Rn. 117), sondern verlangt die "entsprechende Anwendung" des Satzes 1 insoweit, als dessen Voraussetzungen insgesamt vorliegen müssen (vgl. Sicko, in: [X.]OK Informations- und Medienrecht, Stand: 1. Februar 2019, § 7 [X.] Rn. 59; Blatt, in: [X.] u.a., [X.], 2017, § 7 Rn. 110; siehe auch [X.], Urteil vom 28. Februar 2019 - 6 A 1805/16 - juris Rn. 115).

Die Voraussetzungen, unter denen ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand im Sinne dieser Bestimmung anzunehmen ist, der der Erfüllung eines gemäß § 1 Abs. 1 [X.] unter Berücksichtigung der Versagungsgründe der §§ 3 bis 6 [X.] dem Grunde nach zum Teil gegebenen [X.]s entgegensteht, sind in der Rechtsprechung des [X.]s - auch unter Bezugnahme auf das angefochtene Urteil - geklärt ([X.], Urteil vom 17. März 2016 - 7 [X.] 2.15 - [X.]E 154, 231). Mit diesen Grundsätzen steht die Entscheidung des [X.]hofs in Einklang.

Der Ablehnungsgrund des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands zielt darauf, die informationspflichtige Stelle vor institutioneller Überforderung und einer Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit zu schützen. § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist eng auszulegen, zumal die Bearbeitung von Anträgen nach dem [X.] mittlerweile zum originären Aufgabengebiet der Behörde gehört. Die informationspflichtigen Behörden müssen Vorsorge dafür treffen, dass durch die Aufbereitung und Sichtung der Akten sowie Zusammenstellung der Unterlagen aus Anlass von [X.]begehren die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer sonstigen Aufgaben nicht erheblich beeinträchtigt wird. Sie sind daher grundsätzlich gehalten, sich in ihrer Arbeitsorganisation und Aktenführung auf die mit der Erfüllung von [X.]-Anträgen verbundenen ([X.] einzustellen. Der Verwaltungsaufwand ist zudem nicht schon dann unverhältnismäßig, wenn er eine Verlängerung der Monatsfrist des § 7 Abs. 5 Satz 2 [X.] erfordert oder selbst mit höheren Gebühren nicht angemessen abgebildet werden kann ([X.], Urteil vom 17. März 2016 - 7 [X.] 2.15 - [X.]E 154, 231 Rn. 24).

Dass die Beklagte durch die Bearbeitung des streitigen [X.]begehrens strukturell überfordert wäre und einen auch wegen der Vernachlässigung ihrer Kernaufgaben unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand betreiben müsste, hat der [X.]hof als nicht dargelegt erachtet. Hiergegen ist nichts zu erinnern.

Zutreffend geht der [X.]hof davon aus, dass hier nicht allein der (Personal- und Zeit-)Aufwand zu berücksichtigen ist, der durch die Abtrennung der geheimhaltungsbedürftigen Aktenbestandteile im Sinne einer Aktenbearbeitung durch Schwärzung usw. entsteht. Vielmehr ist gerade auch der Aufwand einzubeziehen, der für das Identifizieren der potenziell schutzwürdigen Angaben und deren anschließende Bewertung als zu schwärzende Information - gegebenenfalls unter Beteiligung betroffener Dritter nach § 8 Abs. 1 [X.] - anfällt ([X.], Urteil vom 17. März 2016 - 7 [X.] 2.15 - [X.]E 154, 231 Rn. 19).

Ergänzend ist anzumerken, dass die Beklagte schon ihren Personalaufwand nicht plausibel dargelegt hat. So ist eine strikt auf die einzelnen Aktenseiten bezogene Bemessung des [X.] schon deswegen nicht überzeugend, weil [X.] gegebenenfalls auch einheitlich zu behandeln sind. Dies lässt sich nicht zuletzt auch der vorgelegten Sperrerklärung entnehmen.

6. Das angefochtene Urteil erweist sich, soweit es auf den aufgezeigten Bundesrechtsverstößen beruht, nicht - auch nicht bezogen auf einen Teil des geltend gemachten [X.]anspruchs - als aus anderen Gründen im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Das Verfahren ist in diesem Umfang an den [X.]hof zurückzuverweisen.

a) Es ist nicht davon auszugehen, dass das Urteil insoweit Bestand hat, als die auf die [X.] bezogenen Unterlagen nicht zugleich vom aufsichtsrechtlichen Geheimnis umfasst sind. Denn ungeachtet ihres betrügerischen Geschäftsmodells haben deren Interessen nicht von vornherein jegliche Schutzwürdigkeit verloren ([X.], Urteil vom 12. November 2014 - [X.]-140/13, [X.] u.a. - Rn. 41).

Eine [X.] ist auch nicht etwa deswegen zulässig, weil es um einen Fall geht, der unter das Strafrecht fällt (Art. 54 Abs. 3 Richtlinie 2004/39/[X.]). [X.] ist, ob der Antrag auf Informationszugang vor Erlass des strafgerichtlichen Urteils gegen die Verantwortlichen der [X.] gestellt worden ist; für die Zwecke des Strafverfahrens sollten und sollen die Informationen nicht verwendet werden (vgl. auch [X.], Urteile vom 12. November 2014 - [X.]-140/13, [X.] u.a. - Rn. 39 ff. und vom 13. September 2018 - [X.]-358/16, [X.] - Rn. 44).

b) Der [X.] kann über den noch streitigen Anspruch nicht gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO selbst abschließend entscheiden. Dies gilt nicht nur für den Versagungsgrund nach § 9 Abs. 3 [X.]. Vielmehr fehlt es ebenso in Bezug auf den Schutz des Berufsgeheimnisses der [X.] auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Urteil des [X.] vom 19. Juni 2018 - [X.]-15/16, Baumeister - an den erforderlichen Tatsachenfeststellungen. Dem [X.] ist eine - gegebenenfalls auch nur auf einen Teil der begehrten Informationen bezogene - Klageabweisung nicht möglich.

aa) Nach Ansicht der [X.] ist bei einer Gesamtschau die Gesamtheit der begehrten Unterlagen vom aufsichtsrechtlichen Geheimnis umfasst. Denn darin werde der "aufsichtlich zu würdigende Lebenslauf" des beaufsichtigten Unternehmens abgebildet.

Diese Rechtsauffassung geht fehl. Sie läuft der Sache nach darauf hinaus, unterschiedslos alle der [X.] im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit vorliegenden Unterlagen dem Geheimnisschutz zu unterwerfen. Einem solchen Verständnis des Berufsgeheimnisses hat der [X.] aber eine Absage erteilt (Urteil vom 19. Juni 2018 - [X.]-15/16, Baumeister - Rn. 34). Vielmehr müssen sich die geheim zu haltenden Vorgänge durch ihre Vertraulichkeit auszeichnen. Dies ist nur bei Informationen der Fall, "die erstens nicht öffentlich zugänglich sind und bei deren Weitergabe zweitens die Gefahr einer Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Funktionierens des vom [X.] durch den Erlass der Richtlinie 2004/39/[X.] geschaffenen Systems zur Überwachung der Tätigkeit von [X.] bestünde" ([X.], Urteil vom 19. Juni 2018 - [X.]-15/16, Baumeister - Rn. 35, 46).

Soweit sich in den Unterlagen der [X.] deren Aufsichtspraxis widerspiegelt, muss es auch dabei um Umstände und Informationen gehen, die nicht als solche, insbesondere als Routinevorgänge, letztlich auf der Hand liegen. So will jedenfalls derzeit ohne weitere, zunächst in der Tatsacheninstanz zu würdigende Erläuterungen und Darlegungen nicht einleuchten, warum die - ersichtlich alle beaufsichtigten Unternehmen treffende - Pflicht zur regelmäßigen Vorlage der jährlich zu erstellenden Berichte des Wirtschaftsprüfers Einblicke in Verfahrensweisen der [X.] geben könnte, die im Interesse der Effektivität der Aufsicht geheim bleiben müssten.

bb) Zu Unrecht beruft die Beklagte sich bei unternehmensbezogenen Unterlagen darauf, dass insoweit von der [X.] aller nach dem 17. Dezember 2003 zu den Akten gelangten Unterlagen auszugehen sei, ohne dass es weiterer tatsächlicher Feststellungen bedürfe. Die angenommene zeitliche Zäsur beruht auf einem unzutreffenden Verständnis der Reichweite der Ausführungen des [X.].

Der [X.] hat die Bedeutung des Zeitablaufs für die Beurteilung des schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses anerkannt und ausgeführt, dass Geschäftsgeheimnisse nach einem Zeitraum von fünf Jahren typischerweise nicht mehr aktuell und deshalb nicht mehr vertraulich seien; danach müsse die [X.], die sich auf die Vertraulichkeit der Informationen berufe, nachweisen, dass die betreffenden Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentlich für die wirtschaftliche Stellung des beaufsichtigten Unternehmens oder eines [X.] seien ([X.], Urteil vom 19. Juni 2018 - [X.]-15/16, Baumeister - Rn. 54). Die Vertraulichkeit dieser Informationen sei zu dem Zeitpunkt zu beurteilen, zu dem die Behörde ihre Prüfung im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Zugang zu den betreffenden Informationen vornehmen müsse ([X.], Urteil vom 19. Juni 2018 - [X.]-15/16, Baumeister - Rn. 51). Hieraus entnimmt die Beklagte eine von den allgemeinen rechtlichen Vorgaben zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt bei [X.] - dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem [X.] (vgl. etwa [X.], Urteil vom 28. Juli 2016 - 7 [X.] 7.14 - [X.] 451.91 [X.]. [X.] Rn. 14) - abweichende materiell-rechtliche Aussage (zweifelnd auch [X.], [X.]. in: NVwZ 2018, 1386 <1390>), die als vorrangiges [X.]srecht zu beachten sei. Eine solche verbindliche Festlegung trifft der [X.] aber nicht. Die Ausführungen in Randnummer 51 des Urteils beantworten die zweite Vorlagefrage. Diese zielte darauf, ob eine im Zeitpunkt der Übermittlung als vertraulich zu bewertende Information durch Zeitablauf ihre Einstufung ändern kann. Dies hat der [X.] bejaht, indem er auf den Zeitpunkt der Prüfung des [X.]antrags und somit auf die (mögliche) Offenlegung der betreffenden Information abstellt. Eine generelle Fixierung auf diesen Zeitpunkt im Falle einer Antragsablehnung und eines nachfolgenden Gerichtsverfahrens ist damit aber nicht verbunden. Vielmehr sind insoweit angesichts der Unterschiede in der prozessrechtlichen Einordnung eines [X.]begehrens, die von der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten gedeckt sind, Abweichungen möglich. Diese Feststellung kann der [X.] treffen, ohne den [X.] erneut anzurufen. Eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 A[X.]V besteht nicht, denn die richtige Anwendung des [X.]srechts ist derart offenkundig, dass für vernünftige Zweifel auch unter Berücksichtigung der Eigenheiten des [X.]srechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der [X.] kein Raum bleibt (siehe hierzu [X.], Urteil vom 4. Oktober 2018 - [X.]-416/17 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2018:811], [X.]/[X.] - [X.] 2018, 1038 Rn. 108 ff.)

Das Prozessrecht der [X.]äischen [X.] kennt auch bei der Überprüfung von Entscheidungen der [X.]sorgane, mit denen ein Antrag auf ein behördliches Handeln abgelehnt worden ist, nur die Nichtigkeitsklage nach Art. 263 A[X.]V (siehe etwa die ausdrückliche Regelung in Art. 8 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 1049/2001 des [X.] und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des [X.], des Rates und der [X.] - [X.] - <[X.] L 145 S. 43>). In deren Rahmen sind die [X.]sgerichte nicht befugt, an die anderen [X.]sorgane und -einrichtungen eigenständige Anordnungen zu richten oder ihnen ein bestimmtes Handeln aufzugeben. Ein [X.]sorgan kann nicht zum Erlass von Maßnahmen verpflichtet werden, die sich aus der Aufhebung eines Rechtsakts ergeben; es muss vielmehr nach Art. 266 A[X.]V selbstständig tätig werden. Über die Kassation hinausgehende Klageanträge sind unzulässig (vgl. etwa [X.], Urteil vom 9. Oktober 2018 - [X.]/17 [E[X.]LI:[X.]:T:2018:662], Pint - Rn. 19 ff.; [X.], in: [X.]/[X.], VwGO, 5. Aufl. 2018, [X.] Verwaltungsrechtsschutz Rn. 48 m.w.[X.]). Bei einer Nichtigkeitsklage ist die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts der [X.]äischen [X.] grundsätzlich anhand der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die bei seinem Erlass besteht. Umstände, die danach eingetreten sind, sind bei der Beurteilung seiner Rechtmäßigkeit nicht zu berücksichtigen ([X.], Urteile vom 11. September 2002 - [X.]/99 [E[X.]LI:[X.]:T:2002:210], [X.] - Rn. 248, vom 27. September 2006 - [X.]/01 [E[X.]LI:[X.]:T:2006:267], [X.] - Rn. 325 und - [X.]/01 [E[X.]LI:[X.]:T:2006:265], [X.] - Rn. 58 sowie vom 9. Oktober 2018 - [X.]/17, Pint - Rn. 38, jeweils m.w.[X.]).

Eine verbindliche Vorgabe für die Ausgestaltung des mitgliedstaatlichen Rechtsschutzes ist den Ausführungen des [X.] vor diesem Hintergrund nicht zu entnehmen. Vielmehr ist es Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung, die Art und Weise der gerichtlichen Kontrolle des [X.] festzulegen. Die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten kennt bei den Rechtsbehelfen zum Schutz der dem Bürger aus dem [X.]srecht erwachsenden Rechte insoweit Grenzen, als die verfahrensrechtlichen Modalitäten zur Gewährleistung dieser Rechte nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die [X.]srechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz; vgl. zuletzt [X.], Urteil vom 20. Oktober 2018 - [X.]-234/17 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2018:853], X[X.] u.a. - Rn. 22; sowie [X.], Urteile vom 17. September 2015 - 1 [X.] 37.14 - [X.] 451.902 [X.]. Ausländer- und [X.] Nr. 77 Rn. 21 und vom 28. Juli 2016 - 7 [X.] 7.14 - [X.] 451.91 [X.]. [X.] Rn. 34 ff., jeweils m.w.[X.]). Entsprechendes hat zu gelten, wenn - wie hier - einem durch das innerstaatliche Recht gewährten [X.]anspruch unionsrechtlich determinierte Versagungsgründe entgegenstehen. Auch solchen im öffentlichen oder im privaten Interesse normierten Rechtspositionen muss - ungeachtet der verfahrensmäßigen Ausgestaltung - in angemessener Weise Rechnung getragen werden. Das ist hier der Fall. Zum einen ist der Grundsatz der Äquivalenz gewahrt, denn in Bezug auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt unterscheidet die [X.] Rechtsordnung bei der Prüfung eines Versagungsgrunds nach § 3 Nr. 4 [X.] nicht nach der rechtlichen Verankerung der Verschwiegenheitspflicht. Zum anderen ist das durch die Richtlinie geschützte [X.] auch bei der Berücksichtigung des Zeitablaufs während des Gerichtsverfahrens in seinem sachlichen Gehalt nicht beeinträchtigt, wenn im Zeitpunkt der Offenlegung infolge eines gerichtlichen Verpflichtungsausspruchs die betreffenden Angaben nicht mehr schutzbedürftig sind. Eine Abkehr von dem bei [X.] üblichen Zeitpunkt wäre im Übrigen auch in der Sache wenig zielführend, denn dem weiteren Zeitablauf - und somit einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und einer daraus folgenden abweichenden rechtlichen Bewertung - könnte durch einen neuen Antrag begegnet werden.

c) Kann auf der Grundlage der vorliegenden tatsächlichen Feststellungen nicht abschließend über die Klage entschieden werden, ist das Verfahren zur weiteren Sachaufklärung an den [X.]hof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Die Beklagte wird Gelegenheit haben unter Berücksichtigung der Entscheidung des [X.] nochmals zu den [X.] vorzutragen. Der [X.]hof wird auf dieser Grundlage prüfen müssen, ob er seinen Beweisbeschluss aufhebt oder aufrechterhält. Im letzteren Fall wird die Beklagte, die mittlerweile nach § 4c [X.] - [X.] - hierfür zuständig ist, über die Abgabe einer überarbeiteten Sperrerklärung zu entscheiden haben, was ihr - wie bereits oben (Rn. 25) ausgeführt - von Rechts wegen möglich ist.

aa) Für die Prüfung, wann von geheimhaltungsbedürftigen Informationen auszugehen ist, sind der Entscheidung des [X.] Vorgaben zu entnehmen, die dem besonderen Bedürfnis einer strikten Wahrung des Berufsgeheimnisses bei der Tätigkeit der Finanzaufsicht Rechnung tragen.

Bei der Beantwortung der Vorlagefrage 1 c) mit ihren Unterfragen, die sich auf die Anforderungen an die Feststellung eines Berufsgeheimnisses beziehen, hat der [X.] die Unterschiede zu seiner Rechtsprechung zu den [X.]ansprüchen nach Art. 4 [X.] betont. Soll dort der Informationszugang abweichend vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten nach Maßgabe der eng auszulegenden und anzuwendenden Ausnahmen (vgl. [X.], Urteile vom 1. Juli 2008 - [X.]-39/05 P und [X.]-52/05 P [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2008:374], [X.] und [X.]/Rat - Rn. 36 und vom 21. Juli 2011 - [X.]-506/08 P [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2011:496], [X.]/[X.] und [X.] - Rn. 75) verweigert werden, bedarf es der Erläuterung, inwiefern der Informationszugang das geschützte Interesse konkret - und tatsächlich (so in dem in Bezug genommenen Urteil vom 16. Juli 2015 - [X.]-612/13 P [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2015:486], [X.]lientEarth - Rn. 68) - beeinträchtigen könnte; bei bestimmten Kategorien von Dokumenten kann dabei auch auf allgemeine Vermutungen der Vertraulichkeit verwiesen werden ([X.], Urteil vom 19. Juni 2018 - [X.]-15/16, Baumeister - Rn. 42). Demgegenüber sind die Regelungen über das Berufsgeheimnis von dem Grundsatz geprägt, dass die Weitergabe der den zuständigen Behörden vorliegenden vertraulichen Informationen verboten ist und dass die speziellen Fälle, in denen dieses Verbot ausnahmsweise einer Übermittlung oder Verwendung solcher Informationen nicht entgegensteht, abschließend aufgeführt sind ([X.], Urteil vom 19. Juni 2018 - [X.]-15/16, Baumeister - Rn. 38). Der besondere Schutz durch das Berufsgeheimnis greift vor diesem Hintergrund bereits dann ein, wenn die Behörden der Auffassung sind, dass die Informationen vertraulich im Sinne der Richtlinie sind ([X.], Urteil vom 19. Juni 2018 - [X.]-15/16, Baumeister - Rn. 43). Dies ist der Fall, wenn bei der Weitergabe nicht öffentlich zugänglicher Informationen die Gefahr einer Beeinträchtigung (u.a.) des ordnungsgemäßen Funktionierens der Finanzaufsicht bestünde ([X.], Urteil vom 19. Juni 2018 - [X.]-15/16, Baumeister - Rn. 35, 46). In dieser Gegenüberstellung kommt eine Nachweiserleichterung im Interesse eines wirksamen Schutzes des Berufsgeheimnisses der [X.] zum Ausdruck.

Entgegen der Auffassung der [X.] wird dieses Anliegen allerdings nicht in der Weise verwirklicht, dass ihr bei der Bewertung eines Aktenbestandteils als vertraulich ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum eingeräumt wird. Dies folgt weder aus der Formulierung "wenn die zuständigen Behörden der Auffassung sind" ([X.], Urteil vom 19. Juni 2018 - [X.]-15/16, Baumeister - Rn. 43; "les autorités compétentes estiment"; "the competent authorities consider"; so aber [X.], [X.]. in: [X.] 2018, 697 <701> und Herz, NJW 2018, 2601 <2602>, [X.] 2019, 13 <15>; skeptisch [X.], [X.] 2019, 236 <240>), noch - wie die Beklagte meint - aus dem Gebrauch des [X.] ("wenn ... die Gefahr einer Beeinträchtigung ... bestünde"; "risquerait de porter atteinte"; "is likely to affect adversely"; [X.], Urteil vom 19. Juni 2018 - [X.]-15/16, Baumeister - Rn. 35, 46). Denn damit wird nur zum Ausdruck gebracht, dass die Behörde sich die Überzeugung vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vertraulichkeit bilden muss, was wiederum (auch) zukunftsbezogene und insoweit hypothetische Erwägungen erfordert. Das unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung ([X.], Urteil vom 19. Juni 2018 - [X.]-15/16, Baumeister - Rn. 45; vgl. etwa auch [X.], Urteil vom 1. Juli 2008 - [X.]-39/05 P und [X.]-52/05 P, [X.] und [X.]/Rat - ungeachtet der Formulierung "ist der Rat der Auffassung" in Rn. 44). Kommt den Behörden demgegenüber ein Entscheidungsspielraum zu, wird dies in der Rechtsprechung des [X.] - mit unterschiedlichen Begrifflichkeiten und ohne strikte Trennung zwischen Tatbestands- und Rechtsfolgenseite der Norm (vgl. [X.]remer, in: [X.]allies/[X.], [X.]V/A[X.]V, 5. Aufl. 2016, Art. 107 A[X.]V Rn. 49) - deutlich bezeichnet. So geht der [X.] bei den zwingenden Ausnahmen vom Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a [X.] davon aus, dass das [X.]sorgan bei der Feststellung, ob die Verbreitung von Dokumenten das öffentliche Interesse im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung und militärische Belange, die internationalen Beziehungen oder die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der [X.] oder eines Mitgliedstaats beeinträchtigen könnte, über ein weites Ermessen verfügt ([X.], Urteile vom 1. Februar 2007 - [X.]-266/05 P [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2007:75], [X.] - Rn. 34, 64 und vom 3. Juli 2014 - [X.]-350/12 P [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2014:2039], Rat/in´t [X.] - Rn. 63). Dieser Ermessensspielraum folgt bei den dort aufgeführten "besonders sensiblen und wesentlichen" öffentlichen Interessen aus einem "komplexen und diffizilen [X.]harakter" der Entscheidung über den Informationszugang ([X.], Urteil vom 1. Februar 2007 - [X.]-266/05 P, [X.] - Rn. 35). Die damit verbundene Beschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte auf die Prüfung, ob die Verfahrensregeln und die Bestimmungen über die Begründung eingehalten worden sind, der Sachverhalt zutrifft, bei der Tatsachenwürdigung keine offensichtlichen Fehler vorgekommen sind und kein Ermessensmissbrauch vorliegt, findet eine Entsprechung in dem Beurteilungsspielraum, der für das Schutzgut der internationalen Beziehungen sowohl in § 3 Nr. 1 Buchst. a [X.] als auch in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] in der Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. [X.], Urteile vom 29. Oktober 2009 - 7 [X.] 22.08 - [X.] 400 [X.] Nr. 1 Rn. 13 ff., 20 und vom 29. Juni 2016 - 7 [X.] 32.15 - [X.] 406.252 § 8 [X.] Nr. 2 Rn. 29 f., 37). Ein Verständnis der Ausführungen des [X.] im Sinne einer Erstreckung eines administrativen Letztentscheidungsrechts auf den Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzaufsicht scheidet demnach schon deswegen aus, weil der [X.] die Unterschiede zur [X.] mit ihrer spezifischen Zielsetzung ausdrücklich hervorhebt und auf jegliche Anleihen bei der hierzu ergangenen Rechtsprechung verzichtet.

Die damit einhergehende ausdrückliche Absage an eine Übertragung der bei der Anwendung der [X.] geltenden [X.] schließt es andererseits auch aus, bei der Prüfung des Berufsgeheimnisses der Finanzaufsichtsbehörde den Nachweis einer "konkreten Gefahr für die Beeinträchtigung" des [X.] bzw. des geschützten Interesses zu fordern (so aber [X.], [X.] 2018, 1097 <1098>; wohl auch [X.], [X.] 2019, 236 <237>). Für das Verständnis des Urteils ist des Weiteren von Bedeutung, dass der [X.] seine Rechtsprechung zum Berufsgeheimnis in wettbewerbsrechtlichen Verfahren - hierauf hat der Vorlagebeschluss (Rn. 25) ausdrücklich verwiesen - nicht in Bezug nimmt; dort verlangt er, dass durch die Offenlegung der Informationen den geschützten Personen ein "ernsthafter Nachteil" entstehen kann (siehe [X.] a.a.[X.]).

Hieraus folgt, dass an den Nachweis einer für die Geltung des Berufsgeheimnisses wegen des Vorliegens einer vertraulichen Information vorausgesetzten "Gefahr einer Beeinträchtigung" der geschützten Interessen geringere Anforderungen zu stellen sind als an die Darlegung, dass ein Schutzgut "konkret beeinträchtigt" werden oder diesem ein "ernsthafter Nachteil entstehen" kann (siehe zur insoweit getrennten Betrachtung [X.], Urteil vom 1. Juli 2008 - [X.]-39/05 P und [X.]-52/05 P, [X.] und [X.]/Rat - Rn. 40 ff., 49 ff.). Dem steht die Rechtsprechung des [X.]s zu den [X.] des § 3 [X.] von vornherein nicht entgegen. Der [X.] geht zwar davon aus, dass die abweichenden Formulierungen in § 3 Nr. 1 [X.] einerseits ("nachteilige Auswirkungen haben kann") und in § 3 Nr. 6 [X.] andererseits ("geeignet wären ... zu beeinträchtigen") nicht auf unterschiedliche rechtliche Maßstäbe führen und insoweit der allgemeine ordnungsrechtliche Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt ([X.], Urteile vom 15. November 2012 - 7 [X.] 1.12 - [X.] 404 [X.] Nr. 10 Rn. 39 f. und vom 27. November 2014 - 7 [X.] 12.13 - [X.]E 150, 383 Rn. 24 f.). Die Auslegung mitgliedstaatlicher Vorschriften ist jedoch für das Verständnis des [X.]srechts als Maßstab für die Umsetzungsvorschriften ohne Bedeutung. Darüber hinaus ist auch der jeweilige [X.] nicht vergleichbar. Der [X.] stellt ausdrücklich darauf ab, dass es sich beim Berufsgeheimnis gerade nicht um eine Norm handelt, die unmittelbar den Zugang zu Informationen regelt ([X.], Urteil vom 19. Juni 2018 - [X.]-15/16, Baumeister - Rn. 39). Die entsprechenden Regelungen sind vielmehr nur über die Rezeptionsnorm des § 3 Nr. 4 [X.] heranzuziehen und insoweit eigenständig auszulegen.

Diese Auslegung hat davon auszugehen, dass - wie oben ausgeführt - das Berufsgeheimnis und seine Durchbrechungen in ein anderes Regel-Ausnahme-Verhältnis eingebunden sind als die Versagungsgründe, die in der [X.] unmittelbar auf einen Informationsanspruch bezogen sind. Der darin angelegten stärkeren Gewichtung des Berufsgeheimnisses wird in der Weise Rechnung getragen, dass die Berufung auf vertrauliche Informationen unter erleichterten Voraussetzungen möglich ist.

Die geforderte "Gefahr einer Beeinträchtigung" der Schutzgüter kann zwar auch hier nur dann geltend gemacht werden, wenn sie angemessen absehbar und nicht rein hypothetisch ist (vgl. [X.], Urteile vom 1. Juli 2008 - [X.]-39/05 P und [X.]-52/05 P, [X.] und [X.]/Rat - Rn. 43 und vom 21. Juli 2011 - [X.]-506/08 P, [X.]/[X.] und [X.] - Rn. 76). Diese Voraussetzung kann jedoch bereits durch allgemeine Überlegungen dargetan werden, aus denen sich die reale Möglichkeit einer Beeinträchtigung ergibt. So kann die Feststellung ausreichen, dass eine Offenlegung einer Information, die sich auf nicht allgemein bekannte aufsichtsrechtliche Vorgehensweisen bezieht, generell geeignet ist, die effektive Ausübung der Finanzmarktaufsicht zu behindern. Ein auf die konkrete Situation bezogener Kausalzusammenhang ist demgegenüber nicht näher aufzuzeigen; die betreffenden Informationen tragen die [X.] in sich. So werden insbesondere allgemeine Überwachungsmethoden und -strategien, sofern nicht bekannt, dem Geheimnisschutz unterliegen (a.[X.], NJW 2018, 2601 <2602>), aber auch die Korrespondenz mit einem beaufsichtigten Unternehmen, wenn sich darin diese Strategie widerspiegelt. Soweit als Ergebnis aufsichtsrechtlicher Maßnahmen Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Unternehmen in den Unterlagen enthalten sind, fallen diese nur im Ausnahmefall unter das spezifische aufsichtsrechtliche Geheimnis (vgl. [X.], Urteil vom 19. Juni 2018 - [X.]-15/16, Baumeister - Rn. 56). Hier ist vielmehr in erster Linie der Schutz des Unternehmens einschlägig. Das legt insbesondere die Umschreibung des Inhalts des [X.] und der Berichte der Wirtschaftsprüfer in der Sperrerklärung vom 26. Juli 2010 nahe. Dass sich dabei Abweichungen von den allgemein üblichen Maßstäben zur Darlegung etwa eines schutzwürdigen [X.] ergeben könnten, ist nicht ersichtlich. Insoweit ist die Beklagte - auch und insbesondere im Zusammenwirken mit dem Beigeladenen - gehalten, vor dem Hintergrund des Verstreichens der [X.] zu den Voraussetzungen einer ausnahmsweise noch gegebenen wirtschaftlichen Relevanz der Unternehmensdaten vorzutragen.

bb) Eine Prüfung möglicher Folgen, die sich aus dem Urteil des [X.] vom 13. September 2018 - [X.]-594/16, [X.] - für den Rechtsstreit ergeben können, ist dem [X.]hof vorbehalten. Der [X.] hat zur Bestimmung des Art. 53 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2013/36/[X.] des [X.] und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen ([X.] L 176 S. 338), die im Wesentlichen Art. 54 Abs. 2 der Richtlinie 2004/39/[X.] entspricht, zugunsten des Anlegerschutzes entschieden. Liegen bei vertraulichen Informationen nach Maßgabe der in dieser Entscheidung formulierten Erwägungen die Voraussetzungen für eine Durchbrechung des Berufsgeheimnisses vor, so kann zwar ein Informationszugang aufgrund einer unionsrechtskonformen Auslegung von § 9 Abs. 1 Satz 4 KWG gedeckt sein. Auch wenn dies im Rahmen von § 3 Nr. 4 [X.] dazu führte, dass dieser Versagungsgrund nicht einschlägig ist, so bliebe weiterhin u.a. der daneben anwendbare Versagungsgrund des § 6 Satz 2 [X.] zu prüfen (vgl. [X.], Urteil vom 29. Juni 2017 - 7 [X.] 24.15 - [X.]E 159, 194 Rn. 36 zu § 5 [X.]). Denn nach dem Urteil des [X.] vom 19. Juni 2018 - [X.]-15/16, Baumeister - (Rn. 44) steht es den Mitgliedstaaten grundsätzlich frei, den gesamten Inhalt der Überwachungsakten dem [X.]anspruch zu entziehen; folglich können sie ihn auch ungeachtet des [X.]srechts weiter einschränken. Dann müsste gegebenenfalls erwogen werden, ob § 9 Abs. 1 KWG insoweit im Interesse des Anlegers eine eigenständige Anspruchsgrundlage zu entnehmen ist.

Meta

7 C 23/18

10.04.2019

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 29. November 2013, Az: 6 A 1426/13, Urteil

§ 43a Abs 2 BRAO, § 2 Abs 2 BRAO, § 9 Abs 3 IFG, § 3 Nr 2 IFG, Art 266 AEUV, Art 4 Abs 1 EGV 1049/2001, § 9 Abs 1 KredWG, § 7 Abs 2 S 1 IFG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.04.2019, Az. 7 C 23/18 (REWIS RS 2019, 8343)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 8343

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