Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2007, Az. II ZR 79/06

II. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 2001

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Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 79/06 vom 17. September 2007 in dem Rechtsstreit [X.] hat am 17. September 2007 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge der Revisionskläger vom 22. August 2007 gegen den Beschluss des Senats vom 16. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet. Auf den Wert des Grundstücks kommt es nicht an. Entscheidend ist allein, dass die Ansicht der Beklagten unzutreffend ist, sie hätten das Surrogat aus eigener Tasche geleistet. Die Beklagten verkennen nach wie vor, dass der Fall wirtschaftlich nicht anders zu beurteilen ist, als wenn an ihrer Stelle ein Dritter das Grundstück ersteigert hätte. Deshalb stellt der [X.] den Ersatz für den an sich geschuldeten [X.] dar (s. nur [X.], [X.]. v. 21. Mai 1987 - [X.], [X.], 986, 988). Goette Kurzwelly [X.] [X.] Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.09.2000 - 310 O 98/00 - [X.], Entscheidung vom 08.02.2006 - 6 U 250/00 -

Meta

II ZR 79/06

17.09.2007

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2007, Az. II ZR 79/06 (REWIS RS 2007, 2001)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2001

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6 U 250/00

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