Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.06.2018, Az. XII ZB 573/17

12. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 7551

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Gegenstand

Familiensache: Umdeutung eines Antrags auf Abänderung eines Vergleichs im Hauptsacheverfahren in einen Antrag auf Abänderung eines im Verfahren der einstweiligen Anordnung geschlossenen Vergleichs


Leitsatz

Ein zunächst nach § 239 FamFG gestellter Abänderungsantrag kann entsprechend § 140 BGB in einen solchen nach § 54 FamFG auf Abänderung eines im Verfahren der einstweiligen Anordnung geschlossenen Vergleichs umgedeutet werden. Ein hiermit verbundener Wechsel von einem Hauptsacheverfahren in ein Verfahren der einstweiligen Anordnung steht der Antragsumdeutung nicht entgegen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] – Familiensenat – des [X.] vom 4. Oktober 2017 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

A.

1

Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Sie streiten um Trennungsunterhalt.

2

In einem einstweiligen Anordnungsverfahrens zum Geschäftszeichen 3 [X.]/16 schlossen die Beteiligten am 28. April 2016 vor dem Amtsgericht einen Vergleich zum Trennungsunterhalt. Danach hatte der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) an die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) ab 1. Mai 2016 monatlich 750 € zu zahlen. In einem noch nicht abgeschlossenen Hauptsacheverfahren begehrt die Ehefrau von ihrem Ehemann Kindes- und Getrenntlebensunterhalt für die Zeit ab November 2015.

3

Mit [X.] vom 22. September 2016, der als "Abänderungsantrag gem. § 239 FamFG" überschrieben ist, hat der Ehemann beantragt:

"Der vor dem Amtsgericht (…) am 28.04.2016 zum [X.]. 3 [X.]/16 protokollierte Vergleich wird in Ziff. 1 insoweit abgeändert, als der Antragsteller der Antragsgegnerin ab dem 01.10.2016 Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich [X.] 464,76 schuldet."

4

Das Amtsgericht hat diesen Antrag unter dem Geschäftszeichen 3 F 1402/16 als neues Verfahren eingetragen, die Durchführung eines schriftlichen Vorverfahrens angeordnet und den Antrag der Ehefrau zugestellt. Sie hat in ihrer Erwiderung auf die Unzulässigkeit des Antrags hingewiesen, dessen kostenpflichtige Zurückweisung beantragt und sich im Übrigen zur Sache eingelassen. Anschließend hat der Ehemann seinen Antrag mit [X.] vom 28. November 2016 abgeändert und nunmehr beantragt,

"im Verfahren der einstweiligen Anordnung zum [X.]. 3 [X.]/16 den vereinbarten [X.]vergleich auf der Grundlage des § 54 FamFG abzuändern.

Bezugnehmend auf unseren antragsbegründenden [X.] vom 22.09.2016 berichtigen wir unseren Antrag insofern,

als der Antragsteller in Abänderung der Ziff. 1 des am 28.04.2016 zum [X.]. 3 [X.]/16 protokollierten Vergleichs Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich [X.] 464,76 ab dem 01.09.2016 schuldet.

In Abänderung der Ziff. 2 des (…) Vergleichs ist der Antragsteller verpflichtet, ab dem Unterhaltszeitraum Oktober 2016 an die Antragsgegnerin Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich [X.] 54,96 zu bezahlen".

5

Das Amtsgericht hat das Verfahren mit dem Geschäftszeichen 3 F 1402/16 zu dem Verfahren 3 [X.]/16 verbunden und den Ehemann im Wege der einstweiligen Anordnung in Abänderung der [X.]vereinbarung vom 28. April 2016 zum - jetzt führenden - Geschäftszeichen 3 [X.]/16 verpflichtet, an die Ehefrau ab dem 1. Oktober 2016 einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 401 € zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Antrag als Abänderungsantrag nach § 54 Abs. 1 FamFG und die damit einhergehende Antragsänderung ebenfalls zulässig seien und letztere insbesondere sachdienlich sei. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das [X.] den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben, das "Verfahren betreffend den Antrag im [X.] vom 28. November 2016" abgetrennt und "dem Verfahren 3 [X.]/16 (…) hinzuverbunden". Außerdem hat es dem Ehemann die Kosten beider Instanzen in dem Verfahren 3 F 1402/16 auferlegt. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

B.

6

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.

I.

7

1. Gemäß § 70 Abs. 4 FamFG findet gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung die Rechtsbeschwerde nicht statt. § 70 Abs. 4 FamFG findet auch in einem – im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 246 Abs. 1 FamFG geführten – Unterhaltsverfahren Anwendung (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2013 - [X.] 54/13 - FamRZ 2013, 1878 Rn. 8).

8

2. An der Begrenzung des [X.] durch § 70 Abs. 4 FamFG ändert die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nichts. § 70 Abs. 1 FamFG bindet das Gericht der Rechtsbeschwerde zwar an die Beurteilung des [X.] zum Vorliegen von [X.]; diese Vorschrift vermag allerdings den gesetzlichen Instanzenzug nicht zu erweitern. Daher kann das Beschwerdegericht in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch durch die (irrtümliche) Zulassung der Rechtsbeschwerde die nach dem Gesetz ausgeschlossene Anrufung der dritten Instanz nicht ermöglichen (Senatsbeschluss vom 11. September 2013 - [X.] 54/13 - FamRZ 2013, 1878 Rn. 9 mwN).

II.

9

Gemessen hieran ist die Rechtsbeschwerde unbeschadet ihrer Zulassung durch das [X.] unstatthaft.

1. Der Ehemann wendet sich in der Sache gegen die vom [X.] vorgenommene Aufhebung eines im Wege der einstweiligen Anordnung erfolgten Beschlusses des Amtsgerichts über die Abänderung von Trennungsunterhalt.

2. Entgegen der Auffassung des [X.]s ist hier – auch unter Heranziehung des [X.]sgrundsatzes – kein Fall des § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG iVm § 269 Abs. 5 ZPO gegeben, der die sofortige Beschwerde und nach Zulassung durch das [X.] die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO eröffnen könnte.

a) Nach Auffassung des [X.]s ist die sofortige Beschwerde gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 269 Abs. 5, 567 ff. ZPO statthaft. Dass die angefochtene Entscheidung als einstweilige Anordnung bezeichnet werde, gegen die ein Rechtsmittel nicht gegeben sei, stehe dem nicht entgegen. Nach dem Grundsatz der [X.] dürften die Verfahrensbeteiligten dadurch, dass das Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form erlasse, keinen Rechtsnachteil erleiden. Ihnen stehe deshalb (auch) das Rechtsmittel zu, das bei einer in der richtigen Form erlassenen Entscheidung zulässig wäre. Das Amtsgericht habe auf den Abänderungsantrag des Ehemanns nach § 239 FamFG nach (unzulässiger) Verfahrensänderung und (ebenfalls unzulässiger) Verbindung mit dem Verfahren 3 [X.]/16 eine Entscheidung in der Sache im Wege der einstweiligen Anordnung getroffen. Richtig wäre es gewesen, den Antrag im [X.] vom 28. November 2016, also den [X.]vergleich (nunmehr) im Verfahren der einstweiligen Anordnung zum Aktenzeichen 3 [X.]/16 auf der Grundlage des § 54 FamFG abzuändern, von dem anhängigen Streitverfahren zu trennen und mit dem Verfahren 3 [X.]/16 zu verbinden sowie hinsichtlich des verbliebenen Hauptsacheverfahrens über die Kosten zu entscheiden. Der spätere Antrag des Ehemanns sei dahingehend umzudeuten gewesen, dass der ursprüngliche Antrag zurückgenommen und ein (neuer) Antrag gem. § 54 FamFG im Verfahren 3 [X.]/16 gestellt werde. Dadurch, dass das Amtsgericht ohne Kostenentscheidung in der Sache selbst entschieden habe, habe es den Antrag der Ehefrau, ihrem Ehemann die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, konkludent zurückgewiesen. Hiergegen sei die sofortige Beschwerde statthaft (§§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 269 Abs. 5, 567 ZPO).

Sie sei auch begründet. Der Antrag auf Abänderung der [X.]vereinbarung sei in der konkreten Form und der gewählten Verfahrensart unzulässig. Gerichtliche Vergleiche, die im Verfahren der einstweiligen Anordnung geschlossen würden, unterlägen der Abänderung nach § 239 FamFG nur in dem hier nicht gegebenen Fall, dass mit ihnen eine endgültige Unterhaltsregelung habe vereinbart werden sollen. Der verfahrenseinleitende Antrag auf Abänderung nach § 239 FamFG sei weder einer Auslegung noch einer Umdeutung zugänglich. Der Antrag habe auch nicht im Wege der Antragsänderung in einen Antrag nach § 54 Abs. 1 Satz 2 FamFG geändert werden können. Es sei nicht um die Änderung des [X.] gegangen, sondern um den Übergang vom Hauptsacheverfahren in das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, der nicht möglich sei, weil verschiedene Verfahrensarten vorlägen. Dementsprechend seien der Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben, der Antrag im [X.] vom 28. November 2016 abzutrennen und mit dem Verfahren 3 [X.]/16 zu verbinden sowie dem Ehemann die Kosten des Verfahrens (in beiden Instanzen) aufzuerlegen. Das Amtsgericht werde nun im Verfahren 3 [X.]/16 über den geänderten Antrag im [X.] vom 28. November 2016 zu befinden haben.

b) Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des [X.]s ist die sofortige Beschwerde nicht statthaft gewesen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der im Wege einer einstweiligen Anordnung ergangene und daher gemäß § 57 Satz 1 FamFG nicht anfechtbare Beschluss des Amtsgerichts (vgl. [X.] FamFG 19. Aufl. § 246 Rn. 5, 12).

Ebenso wenig vermag der vom [X.] herangezogene [X.]sgrundsatz die [X.] der sofortigen Beschwerde zu begründen. Nach diesem steht den Verfahrensbeteiligten – wenn das Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form erlassen hat – ebenfalls das Rechtsmittel zu, das bei einer in der richtigen Form erlassenen Entscheidung zulässig wäre (Senatsbeschluss vom 28. Februar 2018 - [X.]/17 - NJW-RR 2018, 451 Rn. 13 mwN). Die vom [X.] gewählte Konstruktion einer Antragsrücknahme und konkludenten Zurückweisung des [X.] durch das Amtsgericht, die danach allein die [X.] der sofortigen Beschwerde begründen könnte, findet in den getroffenen Feststellungen keine Grundlage. Entgegen der Auffassung des [X.]s wäre es vorliegend nicht richtig gewesen, im Verfahren zum Geschäftszeichen 3 F 1402/16 eine Kostenentscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG iVm § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu treffen, weshalb sich die [X.] der sofortigen Beschwerde nicht aus § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG iVm § 269 Abs. 5 ZPO ergeben kann.

aa) Richtig ist allerdings, dass ein vom Ehemann gestellter Abänderungsantrag nach § 239 FamFG nicht erfolgversprechend gewesen wäre, weil der abzuändernde Vergleich den Trennungsunterhalt nicht endgültig regeln sollte (vgl. [X.] FamRZ 2012, 54 f.; [X.] FamRZ 2015, 598, 599; [X.], 1413, 1419). Es steht zwischen den Beteiligten außer Streit, dass der abzuändernde Vergleich bloß eine vorläufige Regelung des [X.] darstellen sollte. In einem solchen Fall hat der [X.] die Wahl, ob er entweder gemäß § 54 FamFG auf Abänderung anträgt oder einen negativen Feststellungsantrag stellt ([X.] FamRZ 2012, 54, 55; [X.] Einstweiliger Rechtsschutz in der familienrechtlichen Praxis 2. Aufl. Rn. 269; [X.] 19. Aufl. § 54 Rn. 2).

bb) Es kann dahinstehen, ob der Antrag vom 22. September 2016 trotz des abweichenden Wortlauts bereits als Antrag nach § 54 FamFG auszulegen ist. Jedenfalls ist er analog § 140 BGB in einen solchen Antrag umzudeuten.

(1) Nach der Rechtsprechung des [X.] kommt die Umdeutung einer fehlerhaften Verfahrenshandlung in Betracht, wenn sie wegen ihrer Eindeutigkeit und Klarheit einer berichtigenden Auslegung nicht zugänglich ist, aber den Voraussetzungen einer anderen, den gleichen Zwecken dienenden entspricht, die verfahrensrechtlich zulässig ist; die Umdeutung darf erfolgen, wenn ein entsprechender Beteiligtenwille genügend deutlich erkennbar ist und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht. Denn das Zivilverfahren hat die Verwirklichung des materiellen Rechts zum Ziel; die hierfür geltenden Vorschriften sind nicht Selbstzweck, sondern Zweckmäßigkeitsnormen, die auf eine sachliche Entscheidung des Rechtsstreits im Wege eines zweckmäßigen und schnellen Verfahrens gerichtet sind. Wenn irgend vertretbar, müssen die Verfahrensvorschriften daher so verstanden und angewendet werden, dass sie eine Entscheidung über die materielle Rechtslage nicht verhindern, sondern ermöglichen (vgl. Senatsurteil vom 6. November 1991 - [X.] - FamRZ 1992, 298, 299 mwN zur Umdeutung einer Leistungsklage in eine Abänderungsklage). Dabei stehen einer solchen Umdeutung regelmäßig dann keine schutzwürdigen Interessen entgegen, wenn nicht ersichtlich ist, dass sich die Gegenseite anders verteidigt hätte, wenn von vornherein der zutreffende Antrag gestellt worden wäre (vgl. Senatsurteil vom 20. November 1996 - [X.] - FamRZ 1997, 281, 282). Eine Umdeutung ist auch möglich, wenn dies den Wechsel in eine andere Verfahrensart bedeutet (Senatsurteile BGHZ 165, 223 = [X.], 261, 262 zur Umdeutung einer Abänderungsklage in eine prozessuale Gestaltungsklage analog § 767 ZPO; [X.], 114 = FamRZ 2001, 282 und [X.], 187 = FamRZ 2005, 1479, 1481 zur Umdeutung einer Vollstreckungsabwehrklage in eine Abänderungsklage).

Eine vom Tatrichter unterbliebene Umdeutung kann der erkennende Senat als Rechtsbeschwerdegericht selbst vornehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2010 - [X.] 136/09 - FamRZ 2011, 31 Rn. 18 mwN zur Auslegung von Berufungsanträgen).

(2) Gemessen hieran ist der Antrag des Ehemanns – wovon auch die Rechtsbeschwerde ausgeht – in einen Antrag nach § 54 FamFG umzudeuten.

(a) § 239 FamFG umfasst – abgesehen vom Vorliegen eines Eilverfahrens – zumindest alle Tatbestandsmerkmale, die auch § 54 FamFG für eine Abänderung erfordert. Nach den vorliegend getroffenen Feststellungen ist offensichtlich, dass der Ehemann die Abänderung des im Verfahren der einstweiligen Anordnung geschlossenen Vergleichs begehrt hat. Wie sich nicht zuletzt aus der [X.] der Ehefrau und der sich sogleich anschließenden Antragsänderung seitens des Ehemanns ergibt, war der Umstand, dass es sich bei dem abzuändernden Vergleich um keine endgültige, sondern lediglich um eine vorläufige Regelung des [X.] handelte, außer Streit. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der in Ziffer 4 des Vergleichs getroffenen Regelung. Danach hat sich die Ehefrau zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages verpflichtet, "sollte sich im Hauptsacheverfahren eine geringere [X.]verpflichtung" des Ehemanns ergeben. Damit war für die Ehefrau auch erkennbar, was ihr Ehemann mit seinem Antrag erreichen wollte, zumal die Hauptsache bereits gesondert anhängig war. [X.] des Verteidigungsvorbringens der Ehefrau war – abgesehen von dem Hinweis auf den unstatthaften Antrag – demgemäß das Bestreiten der Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse.

Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde schließlich darauf hin, dass auch im Übrigen keine schutzwürdigen Interessen der Ehefrau gegen eine Umdeutung sprechen. Denn über den Abänderungsantrag ihres Ehemanns wäre – folgte man der Auffassung des [X.]s – ohnehin nochmals zu entscheiden, wobei die unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Beteiligten hierzu bereits ausgetauscht sind. Daher bliebe der Ehefrau allein ihr [X.] wegen des ursprünglich (umsonst) eingeleiteten Hauptsacheverfahrens. Bei einem ordnungsgemäß geführten Verfahren hätte indes erst gar kein Hauptsacheverfahren eingeleitet werden dürfen, so dass Gerichtsgebühren schon wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 20 [X.] nicht erhoben werden dürften. Der gebotenen Umdeutung des Antrags stehen auch keine Gebührenforderungen des Rechtsanwalts der Ehefrau entgegen. Denn die Gebühren folgen der Angelegenheit und nicht die Angelegenheit der Gebührenanforderung.

Anders als die Rechtsbeschwerdeerwiderung meint, spricht der Umstand, dass der Ehemann – nachdem er von der Gegenseite auf das Versehen hingewiesen worden war – seinen Antrag geändert hat, nicht gegen eine Umdeutung. Denn die Umdeutung setzt gerade voraus, dass der ursprüngliche Antrag nicht korrekt gestellt worden ist. Wenn ein Antragsteller deshalb seinen Antrag später korrigiert, bedeutet das nicht, dass er mit dem ursprünglich Beantragten etwas anderes verfolgt hat.

Schließlich steht der Umdeutung des Antrages auch nicht der Wechsel von einem Hauptsacheverfahren in ein Verfahren der einstweiligen Anordnung entgegen (im Ergebnis ebenso [X.] FamRZ 2012, 54; entsprechend zur Antrags- bzw. Klageänderung Musielak/Voit/[X.] ZPO 15. Aufl. § 263 Rn. 5; [X.]/Vollkommer ZPO 32. Aufl. § 920 Rn. 14; einschränkend [X.] FamRZ 2015, 598, 599).

Die Tatsache, dass der Ehemann seinen Abänderungsantrag später (mit [X.] vom 28. November 2016) gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG iVm § 264 Nr. 2 ZPO erweitert hat, ist für die Umdeutung des früheren Antrags ohne Belang.

(b) Wegen der hier vorzunehmenden Umdeutung des Antrags wird das zunächst eingetragene Hauptsacheverfahren gegenstandslos. Eine Rücknahme des ursprünglichen Antrags und eine damit einhergehende Kostenregelung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 iVm § 269 ZPO scheidet damit aus.

3. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde folgt die [X.] der Rechtsbeschwerde auch nicht aus dem [X.]sgrundsatz.

a) Allerdings dürfen die Verfahrensbeteiligten dadurch, dass das Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form erlassen hat, keinen Rechtsnachteil erleiden. Ihnen steht deshalb grundsätzlich sowohl das Rechtsmittel zu, das nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch das Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form erlassenen Entscheidung zulässig wäre. Der Grundsatz der [X.] findet in gleicher Weise Anwendung, wenn das Gericht nach dem von ihm angewandten Verfahrensrecht die Entscheidungsform zwar zutreffend gewählt hat, der Fehler jedoch auf der Anwendung eines falschen Verfahrensrechts beruht (Senatsbeschluss vom 28. Februar 2018 - [X.]/17 - NJW-RR 2018, 451 Rn. 13 mwN).

[X.] der [X.] gebietet es indessen nicht, dass das Rechtsmittel auf dem vom vorinstanzlichen Gericht eingeschlagenen falschen Weg weitergehen müsste; vielmehr hat das Rechtsmittelgericht das Verfahren so weiter zu betreiben, wie dies im Falle einer formell richtigen Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel geschehen wäre. Daher kann die [X.] auch nicht zu einer dem korrekten Verfahren widersprechenden Erweiterung des [X.] führen. Aus dem [X.]sgrundsatz lässt sich insoweit nicht herleiten, dass gegen eine inkorrekte Entscheidung auch noch dann ein ihrer äußeren Form entsprechendes Rechtsmittel zum [X.] statthaft ist, wenn gegen eine korrekte Entscheidung die Anrufung des [X.] aus besonderen Gründen des jeweiligen Verfahrens nicht statthaft wäre (Senatsbeschluss vom 28. Februar 2018 - [X.]/17 - NJW-RR 2018, 451 Rn. 14 mwN).

b) Ein solcher Fall ist hier gegeben. Nach der vom [X.] fehlerhaft getroffenen Entscheidung wäre gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG iVm § 269 Abs. 5 ZPO hinsichtlich der Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde und nach Zulassung durch das [X.] die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO eröffnet gewesen.

Hätte es demgegenüber richtig entschieden, hätte es die Beschwerde gemäß § 57 Satz 1 FamFG verwerfen müssen. Gegen eine solche Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde indes gemäß § 70 Abs. 4 FamFG nicht statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2013 - [X.] 54/13 - FamRZ 2013, 1878 Rn. 8).

Dose     

      

Schilling     

      

[X.]

      

Botur     

      

Guhling     

      

Meta

XII ZB 573/17

20.06.2018

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Bamberg, 4. Oktober 2017, Az: 2 UF 143/17

§ 54 FamFG, § 239 FamFG, § 140 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.06.2018, Az. XII ZB 573/17 (REWIS RS 2018, 7551)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 122-123 REWIS RS 2018, 7551


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XII ZB 573/17

Bundesgerichtshof, XII ZB 573/17, 20.06.2018.


Az. 2 UF 143/17

OLG Bamberg, 2 UF 143/17, 04.10.2017.


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