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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:7. Juni 2001WalzJustizamtsinspektorals [X.] dem [X.]: ja[X.]Z : [X.]: [X.] §§ 133 B, 157 [X.] Frage, ob einer Führungsklausel in einem Transportversicherungsvertragdie Ermächtigung zu entnehmen ist, die mehreren [X.] zustehendenAnsprüche im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft einzuklagen.[X.], [X.]. v. 7. Juni 2001 - [X.] - [X.] Hanau- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 7. Juni 2001 durch [X.] Dr. Erdmannund die Richter [X.], Prof. [X.], Pokrant undDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 22. Dezember 1998aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rckverwiesen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die [X.] ist gemeinsam mit anderen [X.] der [X.] (im folgenden: Versicherungsnehmerin). [X.] die Beklagte aus abgetretenem rgegangenem Recht wegen desVerlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.Die Versicherungsnehmerin beauftragte die W.-Spedition [X.] im Jahre 1995 mit der Beförderung von neun [X.]n mit Fernsprech-und [X.]n von [X.] nach [X.]. Die [X.] transportierte [X.] zur Beklagten und beauftragte diese mit dem Weitertransport [X.]. Mit der Durchfrung des Transports betraute die Beklagte [X.]. .Durch die Art und Weise, wie die Beklagte [X.] auf ihrer [X.] Weitertransport bereitstellte, kam es dazu, daß der [X.] nur sechsder neun [X.] auflud. Die zurckgebliebenen drei [X.] gingenauf ungeklrte Weise verloren. Nachdem die Empfrin die Annahme [X.] der Verpackung verweigert hatte, wurde dieserTeil der Sendung zur Versicherungsnehmerin zurckgeschickt. Dort wurdefestgestellt, daß zwei [X.] fehlten.Die [X.] hat behauptet, der Versicherungsnehmerin sei durch denteilweisen Verlust des Gutes ein Schaden in Höhe von 63.246,02 [X.], den sie - unstreitig - beglichen habe. Sie hat die Auffassung vertreten,nach der mit Schriftsatz vom 31. August 1998 als Anlage [X.] vorgelegtenFrungsklausel der [X.] sei sie berechtigt, die mit- 4 -der Zahlung der Versicherungssumme gemû § 67 [X.] auf die Versichererrgegangenen deliktischen [X.] der Versicherungsnehmerin alleineinzuklagen und Zahlung an sich zu verlangen. Die Klausel hat folgendenWortlaut:§ 1 [X.] sind die in der Anlage bezeichneten Gesellschaften.[X.] ist die 'A. ' [X.] Hamburg [mit der jetzigen [X.] durch Vertrag vom14. Mrz 2000 gemû § 2 Umwandlungsgesetz verschmolzen].Die Vollmacht der [X.] erstreckt sich auf [X.] und Rechtshandlungen, welche die Abwicklung [X.] mit sich bringen sowie auf alle Rechtsstrei-tigkeiten, die auf das Vertragsverltnis Bezug haben; die mitbetei-ligten Gesellschaften erkennen von vornherein alle [X.] sowie sonstige Maûnahmen und Vereinbarungen, welchedie frende Gesellschaft trifft, als fr sich verbindlich an und ent-sagen [X.] jeglichem Einspruch gegen diese.Soweit die [X.] ihr Schadensersatzbegehren auf vertragliche [X.] aus abgetretenem Recht der [X.] sttzt, hat sie sich auf ein Schrei-ben der W.-Holding GmbH vom 13. September 1995 berufen. Darin wird [X.] als Schadensstifter bezeichnet und zugleich werden "smtliche [X.]" an die [X.] abgetreten.Die [X.] hat beantragt,die Beklagte zu verurteilen, an sie 63.246,02 DM nebst Zinsen zuzahlen.- 5 -Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat die Auffassung vertre-ten, auch wenn die Frungsklausel in der von der [X.] vorgelegten [X.] zum Zeitpunkt des Schadenseintritts gegolten habe, was sie allerdingsnicht wisse, sei die [X.] nicht ohne weiteres befugt, den gesamten angeb-lich nach § 67 Abs. 1 [X.] rgegangenen Anspruch allein geltend zu ma-chen. Ferner hat sie in Abrede gestellt, [X.] der Verlust des Gutes aufgrundvon Organisationsmln in ihrem Unternehmen eingetreten sei und bestrit-ten, [X.] ein Schaden in der behaupteten [X.] sei. [X.] hatsich die Beklagte auf [X.] berufen.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglosgeblieben.Mit der Revision, deren Zurckweisung die Beklagte beantragt, verfolgtdie [X.] ihr Klagebegehren weiter.[X.]:[X.] Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation der [X.] verneint.Dazu hat es [X.]:Mit der Zahlung der Versicherungssumme sei ein der Versicherungs-nehmerin gegebenenfalls zustehender Anspruch gegen die Beklagte aus § 823Abs. 1 BGB nicht in vollem Umfang auf die [X.], da sie nichtalleiniger Versicherer gewesen sei. Eine Berechtigung der [X.], die auf dierigen Mitversicherer rgegangenen [X.] im eigenen Namen einzu-- 6 -klagen, ergebe sich auch nicht aus § 1 des vorgelegten [X.]. Die darin getroffenen Regelungen enthielten keine Ermchtigung der Kl-gerin seitens der Mitversicherer, deren Rechte im eigenen Namen geltend zumachen, sondern lediglich eine [X.] der [X.]. Dementspre-ctte die [X.] im Namen aller Mitversicherer klagen mssen. [X.] die [X.] nicht vorgetragen, worin ihr eigenes [X.] bestehe, die auf die Mitversicherer rgegangenen [X.] im eigenenNamen geltend zu machen. Bei dieser Sachlage kterstellt werden, [X.]der im Auszug vorgelegte Text des Versicherungsvertrages im Zeitpunkt desSchadenseintritts gegolten habe.Der [X.] kch nicht der auf sie entfallende Anteil an einemeventuellen Schadensersatzanspruch zugesprochen werden, weil sie die Hihrer [X.] nicht dargelegt habe.Aus abgetretenem Recht der [X.] str [X.] ebenfalls [X.] zu, da die Abtretung nicht durch die Auftraggeberin der [X.], sondern durch eine W.-Holding GmbH erfolgt sei. Aus der Abtretungser-klrung ergebe sich nicht, [X.] die zentrale Versicherungsabteilung der W.-Holding GmbH die entsprechende Erklrung fr die jeweils als eigenstigeUnternehmen ge[X.]en W.-Speditionen abgegeben habe.I[X.] Die Revision hat Erfolg. Sie [X.] zur Aufhebung des angefochtenen[X.]eils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht.1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die [X.] sei nicht befugt, ei-nen eventuell nach § 67 Abs. 1 [X.] rgegangenen Schadensersatzan-spruch der Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 [X.] 7 -in voller Him eigenen Namen geltend zu machen, weil sie - unstreitig -nicht alleiniger Transportversicherer der [X.] sei, lt der revisionsrechtli-chen Nachprfung nicht stand.a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen,[X.] die [X.] aufgrund der Regulierung des durch den streitgegenstli-chen Verlust eingetretenen Schadens nicht gemû § 67 Abs. 1 [X.] alleinigeInhaberin eines der Versicherungsnehmerin mlicherweise zustehendenSchadensersatzanspruchs gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB gewor-den ist. In der Berufungsinstanz ist unstreitig geworden, [X.] das in Rede ste-hende Schadensrisiko im Wege der Mitversicherung bei mehreren [X.] abgedeckt ist. In einem derartigen Fall wird der Scha-densersatzanspruch entsprechend der Risikobeteiligung der Versicherer ge-quotelt mit der Folge, [X.] jeder Versicherer grundstzlich nur die auf ihn ent-fallende Quote im eigenen Namen geltend machen kann. Das gilt grundstzlichauch dann, wenn ein frender Versicherer vorhanden ist (vgl. [X.], [X.]. v.24.3.1954 - [X.], [X.], 249; [X.]/[X.]/Sieg, [X.], 8. Aufl.,§ 58 [X.]. 75; [X.]/[X.], [X.], 26. Aufl., § 67 [X.]. 26; [X.]/Langheid,[X.], § 67 [X.]. [X.] kann dem Berufungsgericht nicht darin beigetreten werden,[X.] der [X.] die Prozeûfrungsbefugnis zur Geltendmachung des even-tuell auf smtliche Mitversicherer rgegangenen deliktischen Schadenser-satzanspruchs in voller Hfehlt. Es hat bei seiner Beurteilung verkannt, [X.]die [X.] nach den [X.] der gewillkrten [X.] ist, die den [X.] zustehenden [X.] im eigenen Na-men einzuklagen.- 8 -b) Die gewillkrte Prozeûstandschaft setzt voraus, [X.] der [X.] durchden Rechtsinhaber ermchtigt ist, das dem Dritten zustehende Recht im eige-nen Namen gerichtlich geltend zu machen und [X.] der [X.] ein eigenesschutzwrdiges Interesse an der Rechtsverfolgung hat (st. Rspr.; vgl. [X.]Z125, 196, 199; [X.], [X.]. v. 19.1.1989 - I ZR 217/86, [X.], 361 = NJW-RR 1989, 690 - Kronenthaler; [X.]. v. 9.10.1997 - I ZR 122/95, [X.], 418 = NJW 1998, 1148 - Verbandsklage in Prozeûstandschaft; [X.]. v.15.10.1998 - I ZR 111/96, [X.] 1999, 102, 105 = [X.], 646). [X.] sind im Streitfall entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts erfllt.aa) Eine Ermchtigung der [X.] zur Geltendmachung des fremdenRechts ergibt sich mit der erforderlichen Deutlichkeit aus dem [X.] in § 1 des [X.].Das Berufungsgericht hat zwar keine Feststellungen dazu getroffen, ob§ 1 des von der [X.] im Auszug vorgelegten [X.] imZeitpunkt des Schadenseintritts noch Vertragsgegenstand war. Es hat dies [X.] zugunsten der [X.] unterstellt, so [X.] davon auch bei der revisions-rechtlichen Beurteilung auszugehen ist.Die Auslegung einer Willenserklrung obliegt allerdings grundstzlichdem Tatrichter. Die tatrichterliche Auslegung ist fr das Revisionsgericht [X.] nicht bindend, wenn gesetzliche oder allgemein anerkannte [X.], Denkgesetze oder Erfahrungsstze verletzt sind. Zu den [X.] anerkannten Auslegungsregelrt der Grundsatz einer nach [X.] hin interessengerechten Auslegung (vgl. [X.]Z 131, 136, 138; 137, 69,72; [X.], [X.]. v. 8.6.1994 - VIII ZR 103/93, NJW 1994, 2228; [X.]. v. 3.4.2000- 9 -- II ZR 194/98, [X.], 2099). Dem hat das Berufungsgericht nicht hinrei-chend Rechnung getragen.Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung des § 1 des [X.] [X.] auf dessen Wortlaut abgestellt. Es hat eine Ermch-tigung der [X.] seitens der Mitversicherer, deren (vermeintliche) Rechte imeigenen Namen geltend zu machen, verneint, weil in § 1 Abs. 2 des [X.] nicht von einer Ermchtigung, sondern vielmehr von einer [X.] die Rede sei. Letztere berechtige nur zum Handeln in fremdem [X.]). Dementsprectte die [X.] im Namen aller [X.] klagen mssen. Diese Beurteillt der rechtlichen Nachprfungnicht stand.Das Berufungsgericht hat bei seiner buchstabengetreuen Auslegung [X.], die zwar den Begriff der Vollmacht verwendet, nicht [X.], [X.] die Rechtsinstitute der [X.] nach § 164 BGB und [X.] nach § 185 BGB sich insoweit [X.], als sie es Drittenermlichen, durch rechtsgescftliches Handeln auf den Rechtskreis einesanderen einzuwirken (vgl. [X.]/Schilken, BGB [1995], [X.]. zu§§ 164 ff. [X.]. 64; MchKommBGB/[X.], 4. Aufl., Vor § 164 [X.]. [X.] werden vor allem im Gescftsverkehr die verwandten Begriffe nichtimmer begrifflich streng unterschieden.Die Revision beanstandet aber vor allem mit Recht, [X.] das Berufungs-gericht bei seiner Beurteilung den allgemein anerkannten Sinn und Zweck [X.] rechtsfehlerhaft unbercksichtigt gelassen [X.] -Dieser besteht - worauf die Revision zutreffend hinweist - darin, die [X.] Beteiligung mehrerer Versicherer beruhenden Schwierigkeiten bei [X.] des [X.] fr alle Beteiligten zu vereinfachen(vgl. [X.]/Langheid aaO § 58 [X.]. 6; [X.]/[X.] aaO Vor § 58 [X.]. 3). [X.] ersichtlich auch der im Streitfall zu beurteilenden Klausel zugrunde, nachderen Wortlaut die [X.] mit einer umfassenden Wahrnehmung aller ausdem Vertragsverltnis erwachsenden Aufgaben betraut ist. Die Gescftsfh-rungsbefugnis der [X.] erstreckt sich nicht nur im Sinne einer passivenVollmacht auf die Entgegennahme von Willenserklrungen, sondern nach § 1Abs. 2, 1. Halbs. des [X.] auf "alle Gescfte und Rechts-handlungen, welche die Abwicklung des [X.] mit sich bringt,sowie auf alle Rechtsstreitigkeiten, die auf das Vertragsverltnis Bezug ha-ben".Das Bestreben nach einer vereinfachten Vertragsabwicklung wrde nurunvollkommen erreicht, wenn die [X.] - was eine wortgetreue Auslegungdes Begriffs der Vollmacht in der Frungsklausel allerdings nahelegen kn-te - die der Versicherungsgemeinschaft zustehenden Regreûansprche [X.] nur durch ein Handeln im Namen aller Mitversicherer durchsetzenkte. [X.] die prozessualen Befugnisse der [X.] auf ein Handeln inStellvertretung der Mitversicherer beschrkt, [X.] sie diese bei der [X.] offenlegen. Bei der Formulierung des Klageantrags[X.] sie zudem dem Umstand Rechnung tragen, [X.] die Mitversicherer je-weils nur im [X.] ihrer jeweiligen [X.] anteilig Anspruchsin-haber geworden sind. Das ist von der Versicherungsgemeinschaft ersichtlichnicht gewollt. Die mitbeteiligten Gesellschaften haben sich bereit [X.], [X.] alle Schadensregulierungen sowie sonstigen Maûnahmen und [X.], die die frende Gesellschaft trifft, als fr sie verbindlich anzuer-- 11 -kennen (vgl. § 1 Abs. 2, 2. Halbs. des [X.]). Im Falle einesHandelns in Stellvertretung fr die Mitversicherer wre eine solche Vertragser-klrrflssig gewesen, da sich die Verbindlichkeit des [X.] den Vertretenen nach dem Wesen der Stellvertretung bereits unmittelbaraus § 164 Abs. 1 BGB ergibt. Die Erklrung zielt mithin ersichtlich auf den An-wendungsbereich des § 185 BGB ab, der die Wirksamkeit des rechtsgescft-lichen Handelns eines Nichtberechtigten von der Einwilligung des [X.] macht. Funktional entspricht die in Rede stehende [X.] einer gebrchlichen (vgl. [X.]/Langheid aaO § 58 [X.]. 6), anNr. 19.2 [X.] (in der Fassung vom 1. Januar 1995) angelehnten [X.], wonach ein von dem frenden Versicherer erstrittenes [X.]eilvon den [X.] als auch fr sie verbindlich anerkannt wird.Der Annahme einer Ermchtigung steht nicht entgegen, [X.] eine in [X.] erhobene Klage sctzenswerte Interessen des [X.] nachteilig berren kte. Denn der [X.] ist vor [X.], wegen desselben Streitgegenstands sowohl von dem Rechtsinhaberals auch von dessen gewillkrtem Prozeûstandschafter mit einem Prozeûrzogen zu werden, durch den Einwand der [X.] und - nachrechtskrftigem Abschluû des einen Prozesses - durch den Einwand [X.] gesctzt (vgl. [X.]Z 123, 132, 135 f.; [X.], [X.]. v. 2.10.1987- V ZR 182/86, NJW-RR 1988, 126 f.).bb) Das erforderliche schutzwrdige eigene Interesse an der Prozeûfh-rung folgt im Streitfall daraus, [X.] die von den [X.] mit der umfas-senden Schadensabwicklung beauftragte [X.] im Umfang ihrer eigenenHaftungsquote wirtschaftlich vom Ausgang des Rechtsstreits profitiert. [X.] zur Annahme eines eigenen schutzwrdigen Interesses an der [X.] -machung eines fremden Rechts im Wege der gewillkrten [X.] (vgl. [X.]Z 119, 237, 242 - Universittsemblem; [X.], [X.]. [X.], [X.], 54, 57 = NJW-RR 1995, 358 - Nicoline).2. Die Abweisung der Klage erweist sich auch nicht aus anderen Grn-den als richtig (§ 563 ZPO). Beim gegenwrtigen Sach- und Streitstand kannentgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht davon ausgegangen wer-den, [X.] der deliktische Schadensersatzanspruch gemû § 852 BGB verjrtist.Nach § 209 Abs. 1 BGB wird die [X.] durch Klageerhebung sei-tens des Berechtigten unterbrochen. Die verjrungsunterbrechende Wirkungtritt im Falle der gewillkrten Prozeûstandschaft erst in dem Augenblick ein, indem diese prozessual offengelegt wird oder offensichtlich ist (vgl. [X.]Z 78, 1,6; 94, 117, 122; [X.], [X.]. v. 16.9.1999 - [X.], [X.], 77, 78;MchKommBGB/[X.] aaO § 209 [X.]. 14; [X.]/Hefermehl, [X.]., § 209 [X.]. 10).Die [X.] hat erstmals in ihrem Schriftsatz vom 31. August 1998 of-fengelegt, [X.] sie nicht alleiniger Transportversicherer der [X.] ist. [X.] diesem Schriftsatz einen Auszug aus dem [X.]en Versicherungs-vertrag beigeft (§§ 1 und 2), aus dem sich mit der gebotenen Klarheit ergibt,[X.] die [X.] nicht alleiniger Transportversicherer der [X.] ist. Denn in§ 1 Abs. 1 des vorgelegten Vertragsauszugs heiût es "Versicherer sind die inder Anlage bezeichneten Gesellschaften. [X.] ist die ©A. ©[X.]" (jetzige [X.]). Hierauf wird [X.] der [X.] vom 25. September 1998 lediglich nochmals Bezuggenommen. Neues Vorbringen zur Prozeûfrungsbefugnis der [X.] findet- 13 -sich in diesem Schriftsatz nicht. Vor dem Eingang des Schriftsatzes vom31. August 1998 bei Gericht war die gewillkrte Prozeûstandschaft fr die [X.] noch nicht erkennbar, weil die [X.] bis zu diesem Zeitpunktdurchweg behauptet hatte, sie sei alleiniger Transportversicherer der [X.].Ob der aus rgegangenem Recht geltend gemachte deliktische [X.] am 31. August 1998 bereits verjrt war, [X.] sich nicht abschlieûendbeurteilen, weil das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen dazu ge-troffen hat, wann die dreijrige [X.]sfrist gemû § 852 Abs. 1 BGB zulaufen begonnen [X.] Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Annahme des Be-rufungsgerichts, der [X.] stkeine vertraglichen [X.] aus ab-getretenem Recht der [X.] gegen die Beklagte zu, weil die Abtretung "smt-licher [X.]" durch die W.-Holding GmbH erfolgt sei. Mit Recht [X.], [X.] das Berufungsgericht verkannt hat, [X.] die W.-Holding GmbHersichtlich im Namen der Auftraggeberin der Beklagten, der [X.], [X.]) Nach § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB wirkt eine Willenserklrung, die [X.] innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht abgibt, auch dann [X.] gegen den Vertretenen, wenn sie der Vertreter zwar nicht [X.] indessen Namen abgibt, die [X.] ergeben, [X.] sie im Namen [X.] erfolgen soll. Bei der Bestimmung des [X.] kommt esdarauf an, wie sich die Erklrung unter Bercksichtigung aller [X.] nach Treu und Glauben mit Rcksicht auf die Verkehrssitte [X.] in der Lage des [X.] darstellt. Von [X.] Bedeutung sind dabei vor allem die Interessenlage der [X.], der dem Rechtsverltnis zugrundeliegende Lebenssachverhalt undder [X.], zu dem der Erklrungsgegenstrt (vgl. [X.],[X.]. v. 17.11.1975 - II ZR 120/74, [X.], 15, 16; [X.]. [X.] VII ZR 299/86, NJW-RR 1988, 475, 476). Diese anerkannten [X.] hat das Berufungsgericht nicht chtet.b) Aus dem Schreiben vom 13. September 1995 ergibt sich, [X.] die W.-Holding GmbH smtliche [X.], die aus dem streitgegenstlichenTransport gegen die Beklagte entstanden sind, abtreten wollte. Diese Angabemuûte die [X.] als Erklrungsempfrin verftigerweise so verstehen,[X.] es sich dabei um die vertraglichen [X.] der im Betreff genannten"[X.]" - also der W.-Spedition [X.] - handelte. Denneigene [X.] der W.-Holding GmbH kamen aus Sicht der [X.] nichternsthaft in Betracht. Sie lagen vor allem deshalb fern, weil sich die [X.] im Regelfall darauf beschrkt, Beteiligungen ananderen Unternehmungen zu halten und gegebenenfalls Leitungsfunktionen imUnternehmensverbund zrnehmen (vgl. [X.] NJW 1998, 1406).Mithin handelte die W.-Holding GmbH mit der im Schreiben vom 13. [X.] abgegebenen Abtretungserklrung erkennbar im Rechtskreis der [X.].Da die [X.] davon ausgehen durfte, [X.] die W.-Holding GmbH [X.] der von ihr vorgenommenen Abtretung auch herbeifren wollte,lag es aus der Sicht der [X.] nahe, [X.] die W.-Holding GmbH die Abtre-tung als Vertreterin der [X.] erklren wollte. Fr diese Annahme sprichtauch der weitere Umstand, [X.] die W.-Holding GmbH ausweislich der [X.] genannten Bezeichnung "[X.]" erkenn-bar arbeitsteilige Funktionen im Firmenverbund der selbstigen Unterneh-men wahrgenommen hat. Die W.-Holding GmbH [X.] allerdings mit [X.] gehandelt haben oder die [X.] [X.] die Abtretung nachtrlich- 15 -wirksam genehmigt haben (§ 185 Abs. 2 BGB). Hierzu hat das Berufungsge-richt noch keine Feststellungen getroffen.c) Ebenso fehlt es zur Frage, ob ein vertraglicher Anspruch der [X.]aus abgetretenem Recht der [X.] verjrt ist, bislang an [X.] 16 -II[X.] Danach war das angefochtene [X.]eil auf die Revision der [X.]aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurckzuverwei-sen.[X.]. [X.]
Meta
07.06.2001
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2001, Az. I ZR 49/99 (REWIS RS 2001, 2365)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2365
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