Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2001, Az. X ZR 134/00

X. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 645

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:13. November 2001WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]: [X.]:ja[X.]R: jaSortenschutzG § 10a Abs. 6a) Eine [X.] von [X.]n ist nicht befugt, nationale Sor-tenschutzrechte für [X.] gerichtlich geltend zu machen, dienicht unmittelbare oder mittelbare Mitglieder der [X.])Der Inhaber eines nationalen Sortenschutzrechts kann von einem Landwirtkeine Auskunft darüber verlangen, in welchem U[X.]ang er Erntegut durchAnbau von Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte im eigenen Betriebgewonnen und dieses als Vermehrungsmaterial im eigenen Betrieb verwen-det hat (Nachbau), solange nicht ersichtlich ist, daß er tatsächlich [X.], [X.]eil vom 13. November 2001 - [X.]/00 -OLG Braunschweig LG Braunschweig- 3 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 25. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter [X.], [X.] Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin [X.] und den [X.]. [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das am 29. Juni 2000 ver[X.] [X.]eil des2. Zivilsenats des [X.] wird auf Ko-sten der [X.] zurckgewiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.] nimmt die Rechte einer Vielzahl von [X.]nund Nutzungsberechtigten von Sortenschutzrechten wahr.Gesellschafter der [X.] sind verschiedene [X.]. Seit dem19. April 2000 ist auch der [X.] (im folgenden: [X.]) Gesellschafter der[X.]. Bis auf die [X.], die [X.] und die [X.] sind- 4 -alle [X.], deren Sortenschutzrechte noch Gegenstand des Berufungsver-fahrens waren, Mitglieder im [X.].Die [X.] verlangt von dem [X.], der als Landwirt ttig ist, [X.] darr zu erteilen, ob er in der Vegetationsperiode 1997/98 (Anbauzur Ernte 1998) in seinem Betrieb Erntegut, das er durch Anbau von [X.] von im einzelnen bezeichneten Sorten im eigenen Betrieb ge-wonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet hat (Nachbau). [X.] sie Auskunft r die Menge des vom [X.] verwendeten Saat-guts.Die [X.] bzw. Nutzungsberechtigten an den [X.], deren Sortenschutzrechte im Rechtsstreit geltend gemacht wer-den, haben die [X.] jeweils ermchtigt, im eigenen Namen smtlicheRechte des [X.]s bezlich Nachbau und Aufbereitung von [X.] sowie Unterlassungs- und Schadensersatzansprche gel-tend zu machen, eine angemessene Nachbauvertung zu erheben und diedem [X.] r den Landwirten und sonstigen [X.] wahrzunehmen sowie im Namen der [X.] mit den Land-wirten Vereinbarungen abzuschließen und geeigneten [X.] zu erteilen.Die [X.] vertritt die Auffassung, gemß Art. 14 Abs. 3 6. [X.] ([X.]) Nr. 2100/94 des Rates r den gemeinschaftli-chen Sortenschutz vom 27. Juli 1994 ([X.]) in Verbindung mit Art. 8Abs. 2 lit. b und c der dazu ergangenen ([X.]) Verordnung ([X.])Nr. 1768/95 der [X.] vom 24. Juli 1995 ([X.]) bzw. gemß- 5 -§ 10 a Abs. 6 [X.] nicht nur fr die von ihr betreuten [X.], sondernauch [X.] den Nachbau und dessen Um-fang verlangen zu können, ohne dazu einen konkreten Nachbau der [X.] Sorte aufzeigen zu mssen.Das [X.] hat die Prozeûstandschaft der [X.] insgesamt frzulssig erachtet und dem Auskunftsbegehren fr die [X.] stattgegeben,[X.] hinsichtlich der nationalen Sorten hingegen verneint. [X.] die teilweise Klageabweisung gerichtete Berufung der [X.] [X.]. Wegen der [X.] der nicht dem [X.] angehörenden [X.] das Berufungsgericht die erteilte Prozeûfrungsermchtigung als unwirk-sam und die erhobene Klage schon als unzulssig angesehen, soweit sie [X.] der Berufungsinstanz war. Mit ihrer zugelassenen Revision ver-folgt die [X.] ihr Auskunftsbegehren fr die nationalen Sorten weiter.[X.]:Die zulssige Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg.[X.] 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klage sei unzulssig,soweit die [X.] [X.] der [X.] geltend mache, die weder zu ihrenGesellschaftern gehörten noch Mitglieder des [X.] seien. Fr die [X.] nationalen Sorten sei die erteilte Prozeûfrungsermchtigungnicht zu beanstanden.- 6 -Hierzu hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgefrt: Fr diedrei Sortenschutzrechte der nicht dem [X.] rigen [X.] (die Kartoffel-sorte T. der [X.], die [X.] der [X.] und die Kartoffel-sorte M. der [X.]) liege keine zulssige Prozeûstandschaftvor. Die Prozeûfrungsermchtigung dieser [X.] sei rechtlich nicht zu bil-ligen, weil die [X.] mit deren Auschtet eines etwaigen Provi-sionsinteresses gegen die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes ([X.])verstoûe, was der erteilten Ermchtigung zugleich gemû § 134 [X.] die Wirk-samkeit nehme. Die Wahrnehmung smtlicher aus einem Nachbau resultieren-den Rechte der [X.] einschlieûlich der Geltendmachung und Durchsetzungvon [X.], Schadensersatz- und Unterlassungsansprchen sowie einesLizenzvertragsschlusses stelle eine Besorgung von Rechtsangelegenheiten imSinne von Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] dar. Soweit die [X.] die Rechtevon Nichtgesellschaftern wahrnehme, ksie sich bei ihrer Prozeûfrungnicht auf die in Art. 1 § 3 Nr. 7, § 7 [X.] ausgesprochene Privilegierung [X.] und berufsstischen [X.]en sttzen. Nach [X.] ihrem Gescftsfrer in der mlichen Verhandlrzeugend abge-gebenen Darstellung sei zwar davon auszugehen, [X.] der als nicht wirtschaft-licher Verein organisierte [X.] die berufsstische Organisation der mittel-stischen [X.] darstelle und [X.] die mit diesem eng verflochtene Kle-rin dessen rechtlich verselbstigter Dienstleister in den berufsstischenAngelegenheiten der [X.] sei. Aus diesem Grunde sei es auch mlich, [X.] des [X.] als (mittelbare) Mitglieder der [X.] im Sinne des Art. 1§ 7 [X.] anzusehen, denen in Angelegenheiten des [X.], und zwar aucr Prozeûfrungsermchtigungen, gewrt werdenk. Eine derart weite Auslegung sei im rigen auch nahegelegt durch [X.] eurischen Recht anzutreffende parallele Vorschrift des Art. 3 Abs. 2- 7 -[X.]. Anders sei es nur, wenn mitgliedschaftliche Beziehungen, wie sieauch das eurische Recht voraussetze, rhaupt nicht anzutreffen seien. [X.] Fall kselbst bei weiter Auslegung Art. 1 § 3 Nr. 7, § 7 [X.] nichtzur Anwendung kommen, so [X.] die erteilte Prozeûfrungsermchtigung [X.] abziele.2. Diese Ausfrungen des Berufungsgerichts beanstandet die [X.] Ergebnis ohne Erfolg.a) Die [X.] kann ihre Prozeûfrungsbefugnis in dem vom [X.] beanstandeten U[X.]ang nicht mit Erfolg auf gewillkrte Prozeû-standschaft sttzen; dabei handelt es sich um eine Prozeûvoraussetzung, diein jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prfen ist (st. [X.]pr., [X.],[X.]. v. 09.10.1997 - I ZR 122/95, [X.], 417 - Verbandsklage in Prozeû-standschaft; [X.]Z 119, 237, 240).Voraussetzungen einer gewillkrten Prozeûstandschaft sind eine wirk-same Ermchtigung des Prozeûstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der[X.] des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzwrdiges [X.] an dieser Rechtverfolgung, das auch durch ein wirtschaftli-ches Interesse [X.] werden kann (st. [X.]pr., [X.]Z 119, 237, 242; [X.]Z89, 1, 2; [X.], [X.]. v. 11.03.1999 - [X.], NJW 1999, 1717). Ob die der[X.] von [X.]n, die weder ihre Gesellschafter noch Mitglieder des [X.]sind, erteilten Ermchtigungen zur Prozeûfrung wegen [X.] gegen [X.] gemû § 134 [X.] von vornherein unwirksam gewesensind, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls hat die [X.] kein eigenesschutzwrdiges Interesse daran, die [X.] der drei [X.], die weder- 8 -ihre Gesellschafter noch Mitglieder des [X.] sind, im eigenen Namen im Pro-zeû zu verfolgen.Ein solches Interesse folgt nicht aus der Ttigkeit der [X.], die als[X.] gewerbliche Interessen von [X.]n wahrnimmt. [X.] Interesse ist bei [X.]en und Verr frihre Mitglieder anerkannt ([X.], Festschrift v. [X.], [X.], 324; vgl. Pa-stor/[X.], [X.], 4. Aufl., [X.]. 23 [X.]. 45) und auch nursoweit, als sich die Rechtsverfolgung im Rahmen der satzungsmûigen Zwek-ke des [X.] ([X.], [X.]. v. 09.10.1997 - I ZR 122/95, [X.],417, 418 - Verbandsklage in Prozeûstandschaft; [X.] in [X.]. z.ZPO, 2. Aufl., vor § 50 [X.]. 60), wobei zur Klagebefugnis auch solche mittelba-ren Verbandsmitglieder , die einer Einrichtren, die [X.] Mitglied des klagenden Verbandes ist, sofern der Verband berechtigt ist,mit der Klage auch die Interessen dieser mittelbaren Mitglieder wahrzunehmen([X.], [X.]. v. 20.05.1999 - I ZR 66/97, [X.], 1116, 1118 - Wir [X.] feiern). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die dreifraglichen Unternehmen nicht Gesellschafter der [X.] oder Mitglieder des[X.].b) Die Anerkennung eines schutzwrdigen Interesses der [X.], auchRechte von Nichtmitgliedern im eigenen Namen geltend zu machen, wre auchmit den Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes ([X.]) nicht zu verein-baren, die Genossenschaften und berufsstischen [X.]en entspre-chende Ttigkeiten nur fr ihre Mitglieder erlauben (Art. 1, §§ 3 Nr. 7 und 7[X.]).- 9 -aa) [X.] mit der Wahrnehmung smtlicher aus einem Nach-bau resultierenden Rechte der [X.] einschlieûlich der Geltendmachung [X.] von [X.], Schadensersatz- und Unterlassungsanspr-chen sowie eines Lizenzvertragsschlusses Ttigkeiten aus, die als nach Art. 1§ 1 Abs. 1 [X.] erlaubnispflichtige gescftsmûige Besorgung fremderRechtsangelegenheiten zu beurteilen sind. Von der Erlaubnispflicht nach die-ser Vorschrift werden Ttigkeiten [X.], die darauf gerichtet und geeignet sind,konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechte zu [X.] ([X.], [X.]. v. 16.03.1989 - I ZR 30/87, [X.], 437, 438- Erbensucher; [X.]Z 48, 12, 19).bb) Nach Art. 1 § 7 [X.] bedarf es einer Erlaubnis nicht, wenn auf be-rufsstischer oder licher Grundlage gebildete [X.]en im [X.] Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Rat und Hilfe in [X.] gewren. Entgegen der Auffassung der Revision kann sich die [X.]nicht auf diese Vorschrift berufen. Das Berufungsgericht hat [X.], [X.] diese keine Anwendung findet, wenn gesellschaftsrechtli-che oder mitgliedschaftliche Beziehungen zwischen der [X.] und demErmchtigungsgeber fehlen. Die [X.] darf nur im Rahmen ihres [X.] ihren Mitgliedern Hilfe in Rechtsangelegenheiten leisten. Nur in-soweit stellt die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs im Klageweg aufgrundder Prozeûfrungsermchtigung keine unzulssige Rechtsberatung dar. [X.] darf die [X.] nicht fr auûenstehende Dritte ttig werden ([X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., Art. 1 § 7 [X.]. 694, 706; Ren-nen/[X.], [X.], 3. Aufl., Art. 1 § 7 [X.]. 12).- 10 -Zu Unrecht meint die Revision, im Streitfall [X.] den Kreis der Ge-sellschafter der [X.] und der Mitglieder des [X.] hinaus ferner alle Sorten-schutzinhaber bzw. ausschlieûliche Nutzungsberechtigten als Mitglieder der[X.] im Sinne des Art. 1 § 7 [X.] anzusehen, welche die [X.] [X.] ihrer aus einem Nachbau resultierenden Rechte ermchtigttten. Zwar setzt Art. 1 § 7 [X.] nach der Rechtsprechung des [X.] nicht voraus, [X.] die im Gesetzestext genannten [X.]en inder Rechtsform eines Vereins betrieben werden; auch ein nichtrechtsfigerVerein (§ 54 [X.]) oder eirgerlichrechtliche Gesellschaft sind befugt, [X.] des Art. 1 § 7 [X.] ihre Mitglieder zu betreuen ([X.]Z 15, 315,320); die Gesellschaftsform der [X.] steht daher der Anwendung der Privi-legierungsvorschrift nicht entgegen. Die drei nicht dem [X.] renden[X.] sind jedoch entgegen der Auffassung der Revision nicht gesellschafts-rechtlich mit der [X.] verbunden. Sie haben die [X.] lediglich ermch-tigt, ihre [X.] gerichtlich geltend zu machen. Diese Prozeûfh-rungsermchtigung [X.] kein [X.]) Ein schutzwrdiges Interesse der [X.] an der Geltendmachungder Rechte der fraglichen [X.] ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 2[X.]. Danach kann eine [X.] von [X.]n unterden dort angegebenen Voraussetzungen bestimmte Rechte im eigenen [X.]. Es kann hier dahinstehen, ob diese dem Gemeinschaftsrecht ange-rende Vorschrift auf [X.]en von [X.]n auch dannAnwendung findet, wenn diese [X.] aufgrund des nationalen [X.] geltend machen. Es kann auch davon ausgegangen werden, [X.]die [X.] eine [X.] im Sinne des Art. 3 Abs. 2 [X.] und [X.] befugt ist, Rechte der [X.] auf Auskunft, Zahlung der- 11 -angemessenen Entscigung fr den Nachbau, Unterlassung sowie [X.] Schadensersatz im Klageweg durchzusetzen. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] begrenzt diese Befugnis jedoch nach seinem eindeutigen Wortlaut aufdie Wahrnehmung der Rechte der Mitglieder, zu denen die drei fraglichen Un-ternehmen gerade nicht ren.I[X.] 1. Soweit es um die [X.] der unmittelbaren und mit-telbaren Mitglieder der [X.] aus nationalen Sortenschutzrechten geht, hatdas Berufungsgericht die Klage fr un[X.] gehalten.Es hat hierzu im wesentlichen ausgefrt: Nach dem Wortlaut von§ 10 a Abs. 6 [X.] seien zur Auskunft r den U[X.]ang des Nachbaus nurLandwirte verpflichtet, "die von der Mlichkeit des Nachbaus Gebrauch ma-chen ...". Das bedeute keine Erstreckung auf smtliche Landwirte, denen§ 10 a Abs. 2 [X.] die Mlichkeit des Nachbaus einrme. Zustzliches Er-fordernis einer Auskunftspflicht sei vielmehr das Gebrauchmachen von diesereingermten Mlichkeit, also die Gewinnung von Erntegut durch Anbau [X.] einer gesctzten Sorte im eigenen Betrieb und die dor-tige Verwendung dieses Erntegutes als Vermehrungsmaterial. Die von der Kl-gerin erstrebte Auslrschreite die Grenze des sprachlich mlichenWortsinns und verlasse damit den Bereich der zulssigen Auslegung. In be-sonderen Fllen kzwar von einem sprachlich unzweideutigen Wortlautabgewichen werden, wenn dieser mit dem Gesetzeszweck in einer Weise kolli-diere, [X.] eine abweichende Auslegung nicht nur nahegelegt, sondern gebo-ten sei. Davon kvorliegend aber nicht ausgegangen werden. [X.] lasse sich nicht sicher feststellen, [X.] der Gesetzgeber sich bei der [X.] vergriffen habe und in Wirklichkeit etwas anderes zum- 12 -Ausdruck habe bringen wollen, mlich eine mit dem gemeinschaftsrechtlichenSortenschutz exakt deckungsgleiche Auskunftsverpflichtung. Den im Gesetz-gebungsverfahren zur derzeitigen Fassung des § 10 a [X.] dokumentiertenÄuûerungen lasse sich derartiges jedenfalls nicht mit der notwendigen Klarheitentnehmen.Der Vergleich mit lichen Regelungen auf anderem [X.] nicht zu dem von der [X.] erstrebten Auslegungsergebnis. [X.] insbesondere fr das in § 26 [X.] geregelte Folgerecht und fr die Be-treibervertung nach § 54 [X.]. Der Gesetzgeber habe sich [X.], eine von einem konkreten Vertungstatbestige Auskunfts-pflicht vorzusehen, weil im [X.] Recht eine allgemeine, nicht aus beson-deren Rechtsgrleitete Auskunftspflicht unbekannt sei und insbe-sondere keine Auskunftspflicht zu dem Zweck bestehe, Beweismittel [X.] eines anderen Anspruchs zu erlangen. Fr die Beurteilung [X.] die zur [X.]-Vermutung ergangene Rechtsprechung nicht herangezogenwerden. Auch § 49 [X.] komme [X.] nicht in Betracht; der [X.] setze die Entstehung eines gesetzlichen Schuldverltnisses durchVornahme der Werknutzung und einen durch diese Nutzungshandlung ausge-lsten Vertungsanspruch voraus.Aus der [X.] Mlichkeit eines Nachbaus lasse sich kein gesetzlichesSchuldverltnis mit daran ankfenden Auskunftspflichten nach den aus§ 242 [X.] abgeleiteten allgemeinen [X.] ableiten. Die durch § 10 aAbs. 2 [X.] im Wege einer gesetzlichen Lizenz eingermte Mlichkeit [X.] fre erst dann zu rechtlichen Beziehungen zum Sortenschutzinha-ber, wenn der [X.] auf dieses gesetzliche [X.] 13 -gehe und tatschlich von der Mlichkeit des Nachbaus Gebrauch mache. [X.] diesen Fall sehe § 10 a Abs. 3 und 6 [X.] eine [X.] und Aus-kunftspflicht vor. Das gesetzliche Lizenzverltnis entstehe nicht schon mit [X.] eines Beteiligten. Über die im Gesetz ausdrcklich nor-mierten Flle hinaus [X.] Auskunftsanspruch grundstzlich nur dann ent-stehen, wenn eine besondere rechtliche Beziehung zwischen dem bestehe, dereine Auskunft fordere, und dem, der in Anspruch genommen werde. § 10 aAbs. 6 [X.] enthalte keine Regelungslcke. Wann und unter welchen [X.] bei einem Nachbau Auskunft zu erteilen sei, habe in dieser Vor-schrift eine eindeutige und absch[X.]nde Regelung gefunden.[X.] Recht verlange nicht das von der [X.] erstrebteAuslegungsergebnis. Die von ihr angenommene Verpflichtung zu einer ge-meinschaftsrechtskonformen Auslegung des nationalen Sortenschutzrechtsbestehe nicht. [X.] und eurischer Sortenschutz stselbstignebeneinander, da die Regelungen fr die gewerblichen Schutzrechte [X.] auf Gemeinschaftsebene gerade nicht harmonisiert wordenseien, so [X.] nach wie vor die inhaltlich verschiedenen Bestimmungen derMitgliedstaaten Anwendung f.Ebensowenig sei es geboten, die [X.] unter dem Gesichts-punkt des effektiven Rechtsschutzes in dem von der [X.] erstrebten Sinnedurch eine verfassungskonforme Auslegung zu erweitern. Es sei grundstzlichSache eines jeden Rechtsinhabers, sich um seinen Rechtsschutz selbst zukmmern und eigene Vorkehrungen fr eine effektive Rechtswahrung zu tref-fen. So [X.]n die [X.] z.B. auf die Alternative verwiesen werden, sichselbst eine taugliche Überwachungsorganisation zu schaffen, wie dies lich- 14 -im Urheberrecht anzutreffen sei. Ebenso [X.] sich daran denken, unter [X.] urheberrechtlicher Vorbilder Zweckveranlasservertungen bei denvorgelagerten Vertreibern von gesctzten Sorten vorzusehen, um auf dieseWeise zu einer pauschalen [X.] zu kommen. [X.] sich die [X.] bereits durch Erhebung einer Nacr beidem ersten Inverkehrbringen der gesctzten Sorte die eingermte Nach-baumlichkeit pauschal abgelten lassen und so ihre Entscigungsanspr-che wahren.2. Diese Ausfrungen des Berufungsgerichts halten im Ergebnis einerrechtlichen Nachprfung stand.a) § 10 a Abs. 6 [X.] sieht den von der [X.] geltend gemachten,lediglich an die Landwirtseigenschaft des Schuldners ge[X.]en weiterenAuskunftsanspruch nicht vor.aa) Maûgebend fr die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der inihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sichaus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang, in den sie hin-eingestellt ist, ergibt ([X.]Z 46, 74, 76; [X.], [X.]. v. 04.05.1988- [X.], NJW 1988, 2109). Nach dem [X.], eindeu-tigen und klaren Wortlaut des § 10 a Abs. 6 [X.] haben Landwirte, "die vonder Mlichkeit des Nachbaus Gebrauch machen, sowie von ihnen [X.]" den Inhabern des [X.] den U[X.]ang [X.] zu erteilen. Der Wortlaut der Vorschrift [X.] - wie das Berufungs-gericht zutreffend angenommen hat - die Auskunftspflicht damit an den tat-schlichen Nachbau. Die Formulierung des Auskunftsanspruchs mit der Be-- 15 -schrkung auf den U[X.]ang des Nachbaus macht zustzlich deutlich, [X.] dasdeutsche Sortenschutzgesetz die Auskunftspflicht des Landwirts entsprechendden bei Verletzungen gewerblicher Schutzrechtlichen Regelungen an [X.] bindet, die im Streitfall vom Rechtsinhaber [X.] zu beweisen sind.bb) Diesem Verstis des § 10 a Abs. 6 [X.] stehen die Gesetzes-materialien nicht entgegen. Der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ist einvom Wortsinn des Relativsatzes "die von der Mlichkeit des Nachbaus Ge-brauch machen" abweichender Wille des Gesetzgebers nicht mit der hierzuerforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen. Angesichts des eindeutigen Wort-lauts des § 10 a Abs. 6 [X.] reicht es nicht aus, [X.] in der [X.] zur Nachbauregelung (BT-Drucks. 13/7038, [X.]) zum Aus-druck gekommen ist, Ziel der Regelung sei es, fr nationale Sortenschutz-rechte die gleichen Nachbaugrundstze anwendbar zu machen, die [X.] entwickelt worden seien.cc) Da das Gesetz die Auskunfts- und Zahlungspflicht des Landwirts andie tatschliche Nutzungshandlung [X.] und nicht an die bloûe [X.], entsteht der Auskunftsanspruch nach § 10 a Abs. 6 [X.] nurunter der Voraussetzung, [X.] der in Anspruch genommene Landwirt von [X.] durch das Gesetz eingermten Mlichkeit zum Nachbau auch tatsch-lich Gebrauch gemacht hat. [X.] dies hier der Fall war, hat das Berufungsge-richt nicht festgestellt. Die Revision zeigt auch nicht auf, [X.] es in diesem Zu-sammenhang erheblichen Sachvortrag der Klrirgangen hat. Da mithinnicht davon ausgegangen werden kann, [X.] der Beklagtrhaupt Nachbaugesctzter Sorten betrieben hat, kann dahingestellt bleiben, ob insoweit zu- 16 -verlangen ist, [X.] der Anspruchsberechtigte darlegt, [X.] der Landwirt [X.] den [X.] gesctzte Sorten nachbaut, oder ob esausreicht, wenn er allgemein den tatschlichen Nachbau einer Sorte- ig davon, ob diese fr den [X.] gesctzt ist - be-hauptet. Ob aus der Tatsache, [X.] ein Landwirt gesctzte Sorten erworbenhat, Darlegungs- und Beweiserleichterungen hinsichtlich der Feststellung destatschlichen Nachbaus hergeleitet werden k, bedarf hier ebenfalls [X.]) Entgegen der Auffassung der Revision ist ein weitergehender allge-meiner Auskunftsanspruch nicht gegeben.aa) Die Revision kann nicht mit Erfolg geltend machen, aus dem inArt. 10 [X.] ([X.]: Art. 5 [X.]-Vertrag) normierten "Diskriminierungsverbot" fol-ge, [X.] nationale Brden keinen Unterschied macrften zwischenSachverhalten, die nach dem Gemeinschaftsrecht zu beurteilen sind undgleichartigen Sachverhalten, auf die allein nationales Recht anwendbar ist. Dasin Art. 10 [X.] enthaltene Diskriminierungsverbot verbietet nach der Rechtspre-chung des Gerichtshofs der Eurischen Gemeinschaften, bei der Anwen-dung nationalen Rechts zur Durchfrung des Gemeinschaftsrechts Unter-schir Verfahren zu machen, ir gleichartige, aber reinnational bestimmte Sachverhalte entschieden wird ([X.], [X.]. v. 12.06.1980,[X.]. 119 u. 126/79 - "[X.]", Slg. 1980, 1863, 1879[X.]. 10; [X.]. v. 21.09.1983, [X.]. 205-215/82 - "[X.]", Slg. 1983,2633, 2665 f. [X.]. 19; [X.]/Hilf/[X.], Recht der [X.],Art. 5 [X.] [X.]. 45).- 17 -Dieses Diskriminierungsverbot trifft jedoch nicht den vorliegendenStreitfall; denn im Rahmen des Sortenschutzgesetzes wird nicht nationalesRecht zur Durchfrung des Gemeinschaftsrechts angewandt. Vielmehr stehendas Gemeinschaftsrecht ([X.]) und das nationale Recht ([X.]) mitjeweils eigenstigen Bestimmungen nebeneinander. Die nationalen Rege-lungen fr die gewerblichen Schutzrechte fr Pflanzensorten sind auf der [X.] bislang nicht harmonisiert worden, weshalb nach wie vor dieinhaltlich unterschiedlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten [X.]. Das Recht der Mitgliedstaaten, nationale Schutzrechte zu erteilen, wirddurch das Gemeinschaftsrecht nicht berrt (Art. 3 [X.];Wuesthoff/Leûmann/Wrtenberger, Handbuch zum [X.] und eurischen Sortenschutz,[X.], [X.]. 27).Aus diesem Grunde kann der Revision auch darin nicht gefolgt werden,[X.] eine europarechtskonforme Auslegung dazu zwinge, die nationalen Nach-baubestimmungen entsprechend der gemeinschaftsrechtlichen Nachbaurege-lung auszulegen. Zwar steht einer solchen gemeinschaftsrechtskonformenAuslegung nicht entgegen, [X.] es sich bei der [X.] nicht um eineRichtlinie handelt, sondern um eine Verordnung, die nach Art. 249 Abs. 2 [X.]unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt. Die Prinzipien der richtlinienkonformenAuslegung [X.] das rige Gemeinschaftsrecht und damit neben [X.] auch auf die [X.] sein ([X.] in [X.], [X.], Art. 10 [X.]V [X.]. 29; [X.], [X.] 1991,211, 223). Angesichts der parallelen Geltung des gemeinschaftsrechtlichenSortenschutzes und der nationalen Sortenschutzrechte (Art. 3[X.]) [X.] eine verordnungskonforme Auslegung bzw. [X.] 18 -dung (dazu etwa [X.], [X.] 1994, 261, 282 ff.) aber nur insoweit in [X.] kommen, als es etwa darum ginge, unbestimmte Rechtsbegriffe durchInhalte oder Wertungen des Gemeinschaftsrechts zu fllen, oder darum, Re-gelungslcken, die infolge einer planwidrigen Unvollstigkeit bestehen, [X.] einer Analogie zu sch[X.]n. Notwendige, aber auch hinreichende Vor-aussetzung fr eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung ist, [X.] derWortlaut der nationalen Norm einen Entscheidungsspielraum erffnet ([X.], aaO, 275), woran es hier angesichts des eindeutigen Wortlauts des§ 10 a Abs. 6 [X.] fehlt.bb) Ein allgemeiner Auskunftsanspruch folgt nicht aus § 8 Abs. 2 [X.]; diese Vorschrift findet im nationalen Sortenschutzgesetz keine ent-sprechende Anwendung.Eine [X.] im Sinne einer planwidrigen [X.] als Voraussetzung fr eine "gesetzesimmanente [X.] etwa [X.], [X.]. v. 05.02.1981 - [X.], NJW 1981, 1726, 1727; [X.].v. 04.05.1988 - [X.], NJW 1988, 2109, 2110; [X.], [X.] Rechtswissenschaft, 6. Aufl., [X.]) liegt nicht vor. Ob eine derartik-ke vorhanden ist, die etwa im Wege der Analogie ausgefllt werden kann, istvom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrundeliegenden Regelungsab-sicht zu beurteilen. Das [X.] also, gemessen an seiner eigenen Rege-lungsabsicht, unvollstig sein. Der Gesetzgeber hat den Auskunftsanspruchausdrcklich von einem tatschlichen Nacig gemacht. Fr einenweitergehenden Auskunftsanspruch ist aus den Gesetzesmaterialien nichts zuentnehmen. Die [X.] auch nicht den [X.] zu, [X.] derGesetzgeber eine inhaltsgleiche bernahme der gemeinschaftsrechtlichen- 19 -Sortenschutzbestimmungen anstrebte. Da es bereits an einer "planwidrigenUnvollstigkeit" des Gesetzes fehlt, braucht der Frage nicht nachgegangenzu werden, ob § 8 Abs. 2 [X.] einen selbstigen, nichtakzessori-schen Auskunftsanspruch gewrt (so [X.], [X.], § 10 a [X.]. 40;zweifelnd [X.] GRUR Int. 2000, 1015, 1016).cc) Ein solcher Auskunftsanspruch der [X.] kann auch nicht aus den[X.] von [X.] (§ 242 [X.]) hergeleitet werden.In der Rechtsprechung ist anerkannt, [X.] eine Verpflichtung zur Aus-kunftserteilung nach den [X.] von [X.] (§ 242 [X.])auch dann bestehen kann, wenn der [X.] nicht nurr den U[X.]ang, sondern aucr das Bestehen seines Rechts im Unge-wissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchfrung seines Zahlungsan-spruchs notwendigen Aus[X.]e nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffenkann und der Verpflichtete sie unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, zugeben vermag (st. [X.]pr.; u.a. [X.]Z 95, 274, 278 f. - [X.]-Vermutung I; [X.],[X.]. v. 21.04.1988 - [X.], [X.], 604, 605 - Kopierwerk). Voraus-setzung eines solchen unselbstigen Auskunftsanspruchs ist dabei stets,[X.] zwischen den Beteiligten eine besondere rechtliche Beziehung besteht,wobei ein gesetzliches Schuldverltnis, z.B. aus unerlaubter Handlung, [X.] ([X.]Z 95, 274, 278 f. - [X.]-Vermutung I), und [X.] ein Eingriff [X.] des [X.] stattgefunden hat.Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, [X.] eine solcherechtliche Sonderbeziehung zwischen [X.] bzw. Nutzungsbe-rechtigtem und Landwirt nur entsteht, wenn der zum Nachbau Berechtigte tat-- 20 -schlich von der ihm durch das Gesetz eingermten Mlichkeit des [X.] Gebrauch macht.Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, [X.] schon vor der Entste-hung eines solchen Schuldverltnisses eine Auskunftspflicht besteht. Zwar istanerkannt, [X.] von einer rechtlichen Sonderbeziehung nicht nur bei Vertrags-beziehungen und gesetzlichen Schuldverltnissen ausgegangen [X.], sondern etwa auch beim Vorhandensein besonderer familienrechtlicheroder erbrechtlicher Beziehungen (vgl. nur [X.]/[X.], [X.], 10. [X.] 259, 260 [X.]. 4 m.w.N.). Die [X.] sich allein, mit derdadurch nach dem Gesetz eingermten Mlichkeit, Nachbau zu betreiben,[X.] jedoch keine fr die Bejahung einer Auskunftspflicht nach § 242[X.] notwendige rechtliche Sonderbeziehung, da die durch Gesetz [X.]eMlichkeit zum Nachbau im [X.] zwischen [X.] undLandwirt keine besonderen Rechte oder Pflichten hervorbringt. Die [X.], [X.] jemr Sachverhalte informiert ist oder sein [X.], die [X.] anderen von Bedeutung sind, [X.] keine Auskunftspflicht ([X.],[X.]. v. 07.05.1980 - VIII ZR 120/79, [X.], 2463, 2464; vgl. auch [X.]. v.18.01.1978 - [X.], NJW 1978, 1002; [X.]. v. 07.12.1988- IVa ZR 290/87, NJW-RR 1989, 450).dd) Die Revision kann ihre Auffassung auch nicht auf Fallgestaltungensttzen, in denen die Rechtsprechung dem [X.] einen um-fassenden Auskunftsanspruch zugesprochen hat, der auch die zur Feststellungdes Bestehens eines Anspruchs erforderliche Auskunft u[X.]aût. [X.] sich aus diesen konkreten Fallgestaltungen kein allgemeiner [X.] folgern.- 21 -(1) Die Revision kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, fr die Fall-gruppe der gesetzlichen Lizenz sei im Urheberrecht anerkannt, [X.] neben [X.] eine darr hinausgehende Benachrichtigungspflichtbestehe. Eine solche Benachrichtigungspflicht ist nur zu bejahen, wenn [X.] Tathandlung ein gesetzliches Schuldverltnis geschaffen worden ist, dassonst dem [X.] verborgen geblieben wre (vgl. Schricker/[X.], Urheberrecht, 2. Aufl., vor §§ 45 ff. [X.]. 27). Erst durch die [X.] relevante Tathandlung der Nutzung entsteht zwischen dem [X.] dem [X.] ein gesetzliches Schuldverltnis (Schricker/[X.], aaO, [X.]. 17).(2) Nichts anderes ergibt sich aus § 49 [X.]. Auch fr den [X.]en Anspruch auf Zahlung der Pressespiegelvertung gemû § 49Abs. 1 Satz 2 [X.] gilt, [X.] ein Auskunftsanspruch, der der Vorbereitung desVertungsanspruchs dient, nur besteht, wenn eine Nutzungshandlung, diedas gesetzliche Schuldverltnis [X.], vorgenommen worden ist (vgl.OLG Mchen GRUR 1980, 234; [X.] GRUR 1991, 908, 909).(3) Ein allgemeiner Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus derchstrichterlichen Rechtsprechung zur Markenverletzung durch den Weiter-vertrieb von im Wege des Parallelimports eingefrten und umverpac[X.]n ver-schreibungspflichtigen [X.] ([X.], [X.]. v. 10.04.1997 - I ZR 65/92,GRUR 1997, 629 - Sermion II). [X.] zu den ff Voraussetzungen,unter denen sich der Markeninhaber dem weiteren Vertrieb von solchen [X.] nicht widersetzen kann und die kumulativ erfllt sein mssen, [X.]der Markeninhaber durch den Importeur vorab vom Feilhalten des umgepack-- 22 -ten Arzneimittels unterrichtet wird ([X.], [X.]. v. 10.04.1997, aaO, 631, 633).Die Verpflichtung zur Vorinformation [X.] keinen allgemeinen Auskunfts-anspruch, sondern berechtigt den Importeur, sich unter anderem durch einerechtzeitige Information des Markeninhabers die Mlichkeit zum Vertrieb dergenannten Arzneimittel zu erhalten.(4) Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg auf die [X.] zur sogenannten [X.]-Vermutung berufen ([X.]Z95, 274, 278 ff. - [X.]-Vermutung I; [X.]Z 95, 285, 288 ff. - [X.]-Vermutung II). Der [X.] hat in diesen Fllen nicht auf das Erfor-dernis einer rechtlichen Sonderbeziehung als Grundlage fr einen Auskunfts-anspruch aus § 242 [X.] verzichtet, sondern durch die Zulassung von [X.] und Beweislast der [X.] fr eine Urhe-berrechtsverletzung erleichtert. Nach dieser Rechtsprechung besteht eine tat-schliche Vermutung dafr, [X.] bei Verwendung von Unterhaltungsmusik inden von der [X.] wahrgenommenen Bestand eingegriffen wird ([X.]Z 95,285, 288 - [X.]-Vermutung II). Demnach [X.] auch hier eine Verletzungs-handlung vorliegen.ee) Entgegen der Auffassung der Revision folgt eine Pflicht des Land-wirts mitzuteilen, ob er rhaupt Nachbau betreibt, auch nicht aus verfas-sungsrechtlichen [X.].Der Revision ist zuzugeben, [X.] die Durchsetzung von [X.] nach § 10 a Abs. 3 Satz 1 [X.] erschwert wird, wenn der Landwirtdem [X.] nur im Fall der tatschlichen Benutzung [X.] geben [X.], in welchem U[X.]ang er dem Sortenschutz unterliegende- 23 -Sorten nachbaut. Auch erscheint es zweifelhaft, ob der vom [X.] ein berwachungssystem geeignet ist, die Rechte des[X.]s auf Dauer zu sichern; denn in den Boden [X.] nicht erkennen, ob es sich um lizenziertes oder im Wege [X.] erzeugtes Vermehrungsmaterial handelt. Das Berufungsgericht zeigtaber mit der von ihm angesprochenen Mlichkeit, Nacren beimersten Inverkehrbringen des Saatgutes zu erheben, auf, [X.] die Sorten-schutzinhaber nicht praktisch rechtlos gestellt werden - wie die Revisionmeint -, wenn ihnen der erstrebte Auskunftsanspruch nicht zugestanden wird.Der Umstand, [X.] Schwierigkeiten bei der Durchsetzung eines solchen Ent-gelts am Markt zu erwarten sind, rechtfertigt es nicht, den Sortenschutzinha-bern aus verfassungsrechtlichen Grter Berufung auf den [X.] effektiven Rechtsschutzes einen vom Gesetz nicht vorgesehenen allge-meinen Auskunftsanspruch zuzuerkennen, der nur die Landwirtseigenschaftdes Auskunftsverpflichteten zur Voraussetzung hat.II[X.] Der Senat hat davon abgesehen, entsprechend der Anregung [X.] das Verfahren auszusetzen, um den Rechtsstreit zur [X.] nach Art. 234 Abs. 1 lit. a in Verbindungmit Abs. 3 [X.] dem Gerichtshof der Eurischen Gemeinschaften vorzulegen.Nach Art. 234 Abs. 1 lit. a [X.] entscheidet der Gerichtshof der Euri-schen [X.] die Auslegung des [X.] und ist damit grundstzlich auch zur [X.]. 10 [X.] berufen, auf den sich die Revision sttzt. Erlangt die Frage [X.] von Gemeinschaftsrecht in einem vor einem innerstaatlichen [X.] rechtsigen Verfahren Bedeutung und kssen Entscheidun-- 24 -gen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden, ist dieses [X.] verpflichtet, den Gerichtshof der [X.] ersuchen, die Auslegung im Wege der Vorabentscheidung vorzunehmen(Art. 234 Abs. 3 [X.]). Einer Vorlage bedarf es jedoch dann nicht, wenn die rich-tige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, [X.] fr einenverftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage fr den betref-fenden Streitfall kein Raum bleibt ([X.], [X.]. v. 06.10.1982, [X.]. 283/81- "C.[X.]L.F.[X.]T.", Slg. 1982, 3415, 3431 f.; [X.], [X.]. v. 22.05.1989 - II ZR 206/88,RIW 1989, 745, 746).Wie ausgefrt, ist das in Art. 10 [X.] normierte Diskriminierungsverbothier offenkundig nicht einschlig, da im Rahmen des Sortenschutzgesetzeskein nationales Recht diskriminierend zu Lasten des gemeinschaftsrechtlichgeregelten Sachverhalts angewandt wird. Soweit die Revision eine [X.] zur Frage der europarechtskonformen Auslegung des nationalenRechts erreichen will, kommt eine Vorlage nicht in Betracht, da der [X.] nicht zur Auslegung innerstaatlichen Rechtsberufen ist ([X.], [X.]. v. 18.12.1997 - [X.]. [X.]/96 - "[X.]", Slg. [X.], 7510 [X.]. 13; [X.]/[X.], [X.]-Vertrag, 2. Aufl., Art. 234 [X.]. 16).IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.JestaedtJestaedtScharenZugleich fr den infolge [X.] aus demDienst an der Unterzeich-nung verhinderten [X.] 25 -[X.]Meier-Beck

Meta

X ZR 134/00

13.11.2001

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2001, Az. X ZR 134/00 (REWIS RS 2001, 645)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 645

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