Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2007, Az. LwZR 4/07

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2007, 684

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] 4/07 vom 23. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.], [X.], hat am 23. November 2007 durch [X.] und [X.] Lemke, [X.] sowie [X.] und Gose beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des [X.] des [X.] vom 8. Februar 2007 wird [X.]. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigten Rechtsfra-ge lässt sich eine grundsätzliche Bedeutung allerdings nicht ab-sprechen. Ob die außerordentliche Kündigung wegen vertragswid-riger Gebrauchsüberlassung an einen [X.] nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] in der Fassung durch das [X.] vom 19. Juni 2001 ([X.] I 2001, S. 1149) voraussetzt, dass die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße gefähr-det worden sind (so AnwK-[X.]/Klein-Blenkes, § 543 Rdn. 16; [X.]/Jendrek, [X.], 12. Aufl., § 543 Rdn. 17; [X.], [X.] 2001, 110, 118, [X.]/Feldhahn, [X.], 2. Aufl. § 543 Rdn. 13; [X.], Mietrecht, 9. Aufl., § 543 Rdn. 68, 70), oder [X.] wie es vormals zu § 553 [X.] a.F. angenommen wurde [X.] die unrechtmäßige Gebrauchsüberlassung bereits für sich allein der wichtige, die außerordentliche Kündigung rechtfertigende Grund ist (so MünchKomm-[X.]/Schilling, 4. Aufl., § 543 Rdn. 34, 40; [X.]/[X.], [X.], 66. Aufl. 2007, § 543 Rdn. 80) ist streitig und bisher noch nicht durch den [X.] ent-schieden worden. Die Rechtsfrage ist allerdings nicht entscheidungserheblich. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die für die Kündi-gung benannten Gründe von der Klägerin nur vorgeschoben [X.] 3 - den, um sich vorzeitig aus dem bis zum 30. September 2012 lau-fenden Pachtverhältnis lösen zu können. Danach beruhte die Kündigung auf einer unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 [X.]). Dies greift die Nichtzulassungsbeschwerde nicht an. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 58.617,23 •. [X.] Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.09.2006 - [X.] - [X.], Entscheidung vom 08.02.2007 - 2 U 146/06 ([X.]) -

Meta

LwZR 4/07

23.11.2007

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2007, Az. LwZR 4/07 (REWIS RS 2007, 684)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 684

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2 U 146/06

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