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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] 1/10 vom 26. November 2010 in der [X.]- 2 - Der [X.], [X.], hat am 26. November 2010 durch [X.] und [X.] Lemke und [X.] sowie [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landwirtschaftssenats des [X.] vom 28. Januar 2010 wird zurückgewiesen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Die von der Klägerin aufgeworfene [X.], ob auch der Besitzerwerb nach § 854 Abs. 2 BGB die [X.] einer tatsächlichen Sachherrschaft zwingend voraussetzt und erfordert, oder ob es für einen Besitzerwerb nach § 854 Abs. 2 BGB ausreicht, dass der Erwerber in der Lage ist, die tat-sächliche Gewalt über die Sache auszuüben, ohne dass diese Möglichkeit verwirklicht werden muss, ist zwar in der Literatur um-stritten (siehe [X.]/[X.], 5. Aufl., Rn. 32 [X.] ei-nerseits und [X.]/Bund, BGB [2007], § 854 Rn. 24 ff. [X.] andererseits). Aber sie ist nicht entscheidungserheblich. Denn selbst wenn man - wie die Klägerin - die Ansicht des Berufungsge-richts, für den Besitzerwerb reiche nach § 854 Abs. 2 BGB die Ei-nigung zwischen der Klägerin und dem Beklagten aus, wenn die-ser die tatsächliche Gewalt über die Flächen ausüben könne, für falsch hält, ändert das an dem Ergebnis nichts. [X.] ist von der tatsächlichen Sachherrschaft der Beklagten ab dem 1. Oktober 2004 an den jetzt noch streitbefangenen Flurstü-cken auszugehen, weil die Klägerin im [X.] keinen - 3 - Beweis für ihre von der Beklagten bestrittene Behauptung angebo-ten hat, sie habe die Flächen vom 1. September 2004 bis zum 30. Juni 2005 selbst genutzt. Demgemäß verweist sie in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung lediglich auf diesbezügli-chen beweisbewehrten Vortrag, den sie in der ersten Instanz gehalten hat. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 32.185 • (89.4041 ha aberkannter Fläche x 450 • [X.] pro Hektar, davon 80 % wegen Feststellungsklage.
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.02.2009 - 4 [X.]/08 - [X.], Entscheidung vom [X.] ([X.]) -
Meta
26.11.2010
Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2010, Az. LwZR 1/10 (REWIS RS 2010, 994)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 994
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