Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2008, Az. LwZR 9/08

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2008, 551

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] 9/08 vom 28. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.], [X.], hat am 28. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] Lemke und [X.] sowie [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] des [X.] in [X.] vom 21. April 2008 wird zurückgewiesen. Der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nicht gegeben. Die von ihr aufgeworfene Frage nach der Reichweite der Vorschrift des § 1007 Abs. 1 [X.] beantwortet das Gesetz selbst klar und deutlich. Der Anspruch steht nur dem zu, der eine bewegliche Sache in Besitz gehabt hat; für den Immobilienbesitzer gilt die Vorschrift folglich nicht. Soweit der [X.] in einer frühen Entscheidung eine analoge Anwendung der Norm auf den Besitz von Wohn- und Geschäftsräumen, wenn sie Teile einer unbeweglichen Sache sind, befürwortet hat ([X.], 208, 215 ff.), beruhte dies - wie er betont hat - auf den besonderen Umständen der Nachkriegszeit, in der wegen der in den letzten Kriegsmonaten und in der [X.] nach der Kapitulation eingetretenen verworrenen Verhältnisse ein Besitzschutz nach § 861 [X.] nicht ausreichend erschien. Für die [X.] danach, also für normale Umstände, die der Gesetzgeber bei der Beschränkung des [X.] Besitzschutzes nach § 1007 - 3 - Abs. 1 [X.] auf bewegliche Sachen zugrunde gelegt hat, ist diese Auffassung vom [X.] nicht mehr vertreten worden. Sie wird auch in der Kommentarliteratur - zu Recht - nicht für vertretbar gehalten ([X.]/[X.], [X.] [2005], § 1007 Rdn. 6; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 1007 Rdn. 4; [X.]/[X.], [X.], 67. Aufl., § 1007 Rdn. 1; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 1007 Rdn. 5; Soergel/ Stürner, [X.], 13. Aufl., § 1007 Rdn. 4; NK-[X.]/[X.], 2. Aufl., § 1007 Rdn. 1). Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass es gewichtige Stimmen in der übrigen Literatur oder Rechtsprechung der Instanzgerichte gibt (zu den Erfordernissen der Darlegung insoweit s. [X.], 288, 291; 152, 182, 192 f.), die für eine analoge Anwendung der Norm auf den Besitz von Grundstücken eintreten. Soweit sie auf RGRK-[X.]/Pikart, 12. Aufl., § 1007 Rdn. 5, hinweist, handelt es sich um eine nahezu 30 Jahre zurückliegende Kommentierung, in der lediglich auf die frühe BGH-Entscheidung ([X.], 208) und die sie tragenden Gründe Bezug genommen wird und der sonach keine aktuelle Bedeutung mehr zukommt. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 4 - [X.] beträgt 42.551,75 •. [X.] [X.][X.]: [X.], Entscheidung vom 26.09.2007 - [X.] - OLG [X.], Entscheidung vom 21.04.2008 - [X.]/07 -

Meta

LwZR 9/08

28.11.2008

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2008, Az. LwZR 9/08 (REWIS RS 2008, 551)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 551

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.