Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2015, Az. XII ZB 188/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 3944

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 188/15

vom

14. Oktober 2015

in der Betreuungssache

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14.
Oktober 2015 durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose
und [X.], [X.], [X.] und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5.
Zivilkammer des [X.] vom 14.
April 2015 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten mit der Maßgabe zu-rückgewiesen, dass der Verfahrenswert für die Rechtsmittelver-fahren 36

Gründe:
Die Rechtsbeschwerde, mit welcher der Betreuer die Festsetzung einer e-f-fene Entscheidung hält rechtlicher Überprüfung stand.
1. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] kann der Betreuer die erhöhte Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, und wenn er diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer [X.] oder durch eine vergleichbare Ausbildung erworben hat.
Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung 1
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des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgeblichen Tatsachen [X.] und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt und Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksich-tigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 17.
September 2014 -
XII
ZB 684/13
-
FamRZ 2015, 253 Rn. 3 mwN).
2. Die von dem Betreuer berufsgleitend am [X.] und an der [X.] für West-

Hochschulabschluss rechtlich nicht gleichgestellt. Eine rechtliche Gleichstellung lässt sich insbesondere nicht schon aus der Einordnung von Abschlüssen in die Niveaustufen des [X.] ([X.]) herleiten (vgl. auch [X.] Beschluss vom 15.
Januar 2013 -
7
CE
12.2407
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juris Rn. 23
f. und Urteil vom 13.
Juli 2015 -
7
BV
14.1507
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juris Rn. 22
f.; [X.] Urteil vom 12.
Mai 2014 -
4
K
3369/12
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juris Rn. 19).
3. Soweit das Beschwerdegericht in tatrichterlicher Verantwortung die Vergleichbarkeit der von dem Betreuer absolvierten Fortbildungen mit einer Hochschul-
oder Fachhochschulausbildung -
insbesondere dem dreijährigen Studium an einer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung mit dem Abschluss eines Diplom-
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verneint hat, hält dies den Angrif-fen der Rechtsbeschwerde stand.
a) Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die ihr in ihrer Wertigkeit entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig 4
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ist sie, wenn sie staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte [X.] nach Art und Umfang dem eines Hochschul-
oder Fachhochschulstudi-ums entspricht. Als Kriterien hierfür können insbesondere der mit der Ausbil-dung verbundene Zeitaufwand, Umfang und Inhalt des Lehrstoffes und die Zu-lassungsvoraussetzungen herangezogen werden. Bei der Prüfung der Ver-gleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. [X.] vom 18. Januar 2012 -
XII ZB 409/10
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FamRZ 2012, 629 Rn. 11
f. und vom 4. April 2012 -
XII ZB 447/11
-
NJW-RR 2012, 774 Rn. 16).
b) § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] knüpft als Quelle für den Erwerb von vergü-tungserhöhenden besonderen Kenntnissen ausschließlich an den typisierten Ausbildungsgang an. Mit dem nach der Art der Ausbildung gestaffelten Stun-densatz wollte der Gesetzgeber den Gerichten eine leicht zu handhabende [X.] zur Verfügung stellen und auf diese Weise eine einheitliche Vergü-tungspraxis sichern. Wortlaut und Zweck der Vorschrift stehen deshalb auch einer Gesamtbetrachtung dahin entgegen, dass mehrere Ausbildungen und Fortbildungsmaßnahmen insgesamt einer Hochschulausbildung vergleichbar sind. Der Senat hat vor diesem Hintergrund mehrfach entschieden, dass eine an die berufliche Ausbildung anschließende berufliche Fortbildung nicht schon deshalb mit einer (Fach-)Hochschulausbildung vergleichbar ist, weil die durch den Fortbildungsabschluss nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes nach den konkreten Einzelfallumständen die Eingruppierung eines Angestellten in eine dem gehobenen Dienst entspre-chende Vergütungsgruppe rechtfertigen können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Oktober 2013 -
XII ZB 23/13
-
FamRZ 2014, 117 Rn. 16 und vom 4. April 2012 -
XII ZB 447/11
-
NJW-RR 2012, 774 Rn. 20 f.).
Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des von der Rechts-beschwerde besonders herausgehobenen Umstands fest,
dass die Abschlüsse 7
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des geprüften [X.], des Fachschulabsolventen und des Bachelors im [X.] auf der gleichen (sechsten) Niveaustufe verortet worden sind.
Der am 1. Mai 2013 eingeführte [X.] ist die nationale Umsetzung des [X.] ([X.]), mit dem nationale Qualifikationen europaweit besser verständlich gemacht werden sollen. Die im [X.] Bil-dungssystem erworbenen Qualifikationen ordnet der [X.] in acht Niveaus ein, die ihrerseits den acht Niveaus des [X.] zugeordnet werden können.
Eine Einordnung in die sechste Niveaustufe, dem der geprüfte Fachwirt, der Fachschulabsolvent und der Bachelor/Fachhochschulabsolvent -
aber auch der geprüfte Meister
-
zugeordnet sind, setzt auf [X.] der Fachkompetenz breites und integriertes Wissen einschließlich der wissenschaftli-chen Grundlagen, der praktischen Anwendung eines wissenschaftlichen Fa-ches sowie eines kritischen Verständnisses der wichtigsten Theorien und Me-thoden (entsprechend der Stufe 1 [Bachelor-Ebene] des [X.] für die Einstufung eines nationalen Abschlusses in eine bestimmte Niveau-stufe tragenden Erwägungen sind demgegenüber im [X.] nicht im Einzelnen offengelegt, weil sich der [X.] insoweit auf den Hinweis beschränkt, dass die [X.] Urteil vom 12. Mai 2014 -
4 K 3369/12
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juris Rn. 22).
Schon daraus erschließt sich, dass sich aus der Einordnung eines [X.] in die sechste Niveaustufe des [X.] -
unabhängig von der rechtli-chen Unverbindlichkeit des [X.]
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keine besonderen Erkenntnisse für die im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] zu beurteilende Frage gewinnen lassen, ob in der zum Abschluss führenden Ausbildung eine der Hochschul-
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oder Fachhochschulausbildung nach Art und Umfang entsprechende Wissens-vermittlung stattgefunden hat.
c) Gemessen daran
vermag die Rechtsbeschwerde keine durchgreifen-den Rechtsfehler bei der Ermessensentscheidung des [X.] aufzuzeigen.
aa) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht die fehlende Vergleich-barkeit der Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt mit einer Hochschulausbildung schon darauf gestützt, dass der von ihm festgestellte Zeitaufwand von 1.050

dem Zeitaufwand für ein Fachhochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von sechs Semestern zurückbleibt.
[X.]) Soweit es die Ausbildung des Betreuers an der [X.] für Westfalen betrifft, verweist das Beschwerdegericht auf die Aus-führungen des Senats in seiner Entscheidung vom 30.
Oktober 2013, wonach ein an der [X.] e-(Senats-beschluss vom 30. Oktober 2013 -
XII ZB 23/13
-
FamRZ 2014, 117 Rn. 15 f.). Soweit das Beschwerdegericht hiernach in tatsächlicher Hinsicht erkennbar da-von ausgeht, dass auch der mit der Ausbildung an der [X.] für Westfalen verbundene Zeitaufwand deutlich unter dem für ein Hochschul-
oder Fachhochschulstudium erforderlichen Zeitaufwand zurückbleibt und dieser Abschluss im beamtenrechtlichen Laufbahnrecht nicht mit einem Fachhoch-schulabschluss als gleichwertig angesehen wird, erinnert die [X.] dagegen nichts.
cc) Richtig und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats hat es das Beschwerdegericht auch abgelehnt, aus der Gesamtschau beider berufli-12
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cher Weiterbildungen des Betreuers eine Vergleichbarkeit mit einer Hochschul-ausbildung herzuleiten.
4. Unbehelflich ist letztlich auch der Einwand der Rechtsbeschwerde, dass im Einzelfall der [X.]
einer mit öffentlich-rechtlichen Rückforderungsansprüchen einhergehenden gerichtlichen Festsetzung der [X.] entgegenstehen kann, wenn das Ver-trauen des Betreuers auf die Beständigkeit einer ihm in der Vergangenheit rechtswidrig gewährten Vergütung schutzwürdig ist. Unabhängig davon, ob dem Vorbringen des Betreuers hinreichend deutlich entnommen werden kann, dass er sich wegen des mit der Festsetzung verbundenen öffentlich-rechtlichen An-spruchs auf Rückzahlung der überzahlden [X.] berufen wollte, dürfte dieser unter den obwaltenden Umständen ersichtlich nicht zum Tragen kommen. Denn die Überzahlungen beruhen darauf, dass dem Betreuer (noch) am 5.
Dezember 2013 und am 5.
Februar 2014 im [X.] Leistungen gewährt wurden, denen noch der erhöhte Stundensatz von 44

konnte der Betreuer im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt bereits [X.] Senatsrechtsprechung kein uneingeschränktes Vertrauen mehr dahin in Anspruch nehmen, dass seine Ausbildung an einer Verwaltungsakademie in einem Festsetzungsverfahren -
weiterhin
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als einer Hochschulausbildung ver-gleichbar anerkannt werden würde.
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8
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5. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be-deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Dose

Schilling

Günter

Botur

Guhling

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.01.2015 -
2 XVII B 562 -

LG [X.], Entscheidung vom 14.04.2015 -
I-5 T 69/15 -

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Meta

XII ZB 188/15

14.10.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2015, Az. XII ZB 188/15 (REWIS RS 2015, 3944)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3944

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XII ZB 409/10

XII ZB 447/11

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