Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2015, Az. XII ZB 186/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 3923

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 186/15

vom

14. Oktober 2015

in der Betreuungssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 4
a)
Ein Betreuer, der berufsbegleitend an einem Studieninstitut für kommunale Ver-waltung den "Angestelltenlehrgang
II" mit einem Gesamtaufwand von 1.050
Stunden und dem erfolgreichen Abschluss zum "Verwaltungsfachwirt" ab-solviert hat, kann seiner Vergütung nicht einen Stundensatz nach der höchsten Vergütungsstufe von 44
Euro zugrunde legen, weil seine Ausbildung nicht mit [X.] abgeschlossenen Hochschulausbildung im Sinne des §
4 Abs.
1 Nr.
2 [X.] vergleichbar ist.
b)
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Abschluss zum geprüften Fachwirt im [X.] ([X.]) mit dem
Bachelor-Abschluss auf der gleichen (sechsten) Niveaustufe eingeordnet
worden ist.

[X.], Beschluss vom 14. Oktober 2015 -
XII ZB 186/15 -
LG Arnsberg

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 14.
Oktober 2015 durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose
und [X.], [X.], [X.] und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5.
Zivilkammer des [X.] vom 20.
April 2015 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zurückgewiesen.
Verfahre

Gründe:
Die Rechtsbeschwerde, mit der die Betreuerin die Festsetzung einer e-f-fene Entscheidung hält rechtlicher Überprüfung stand.
1. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] kann der Betreuer die erhöhte Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind,
und wenn er diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer [X.] oder durch eine vergleichbare Ausbildung erworben hat.
Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung 1
2
3
-
3
-
des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgeblichen Tatsachen [X.] und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt und Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksich-tigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 17.
September 2014 -
XII
ZB
684/13
-
FamRZ 2015, 253 Rn. 3 mwN).
2. Der von der Betreuerin berufsgleitend an einem Studieninstitut für b-schluss zur Verwaltungsfachwirtin ist einem Hochschulabschluss rechtlich nicht gleichgestellt. Eine rechtliche Gleichstellung lässt sich insbesondere nicht schon daraus herleiten, dass der Abschluss zum geprüften Fachwirt im Deut-schen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen ([X.]) mit dem Bachelor-Abschluss und dem Fachhochschuldiplom auf der gleichen Stufe eingeordnet worden ist (vgl. auch [X.] Beschluss vom 15.
Januar 2013 -
7
CE
12.2407
-
juris Rn.
23
f. und Urteil vom 13.
Juli 2015 -
7
BV
14.1507
-
juris Rn. 22 f.; [X.] Urteil vom 12.
Mai 2014 -
4
K
3369/12
-
juris Rn. 19).
3. Soweit das Beschwerdegericht in tatrichterlicher Verantwortung die [X.] Ausbildung mit einer Hochschulausbildung -
insbesondere dem dreijährigen Studium an einer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung mit dem Abschluss eines Diplom-
-

-
verneint hat, hält dies den Angrif-fen der Rechtsbeschwerde stand.
a) Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die ihr in ihrer Wertigkeit entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig 4
5
6
-
4
-
ist sie, wenn sie staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte [X.] nach Art und Umfang dem eines Hochschul-
oder Fachhochschulstudi-ums entspricht. Als Kriterien hierfür können insbesondere der mit der Ausbil-dung verbundene Zeitaufwand, Umfang und Inhalt des Lehrstoffes und die Zu-lassungsvoraussetzungen herangezogen werden. Bei der Prüfung der Ver-gleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. [X.] vom 18.
Januar 2012 -
XII
ZB
409/10
-
FamRZ 2012, 629 Rn. 11
f. und vom 4. April 2012 -
XII ZB 447/11
-
NJW-RR 2012, 774 Rn. 16).
b) § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] knüpft als Quelle für den Erwerb von vergü-tungserhöhenden besonderen Kenntnissen ausschließlich an den typisierten Ausbildungsgang an. Mit dem nach der Art der Ausbildung gestaffelten Stun-densatz wollte der Gesetzgeber den Gerichten eine leicht zu handhabende [X.] zur Verfügung stellen und auf
diese Weise eine einheitliche Vergü-tungspraxis sichern. Wortlaut und Zweck der Vorschrift stehen deshalb auch einer Gesamtbetrachtung dahin entgegen, dass mehrere Ausbildungen und Fortbildungsmaßnahmen insgesamt einer Hochschulausbildung vergleichbar sind. Der Senat hat vor diesem Hintergrund mehrfach entschieden, dass eine an die berufliche Ausbildung anschließende berufliche Fortbildung nicht schon deshalb mit einer (Fach-)Hochschulausbildung vergleichbar ist, weil die durch den Fortbildungsabschluss nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes nach den konkreten Einzelfallumständen die Eingruppierung eines Angestellten in eine dem gehobenen Dienst entspre-chende Vergütungsgruppe rechtfertigen können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Oktober 2013 -
XII ZB 23/13
-
FamRZ 2014, 117 Rn. 16 und vom 4. April 2012 -
XII ZB 447/11
-
NJW-RR 2012, 774 Rn. 20 f.).
Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des von der Rechts-beschwerde besonders herausgehobenen Umstands fest, dass die Abschlüsse 7
8
-
5
-
des geprüften [X.] und des Bachelors im [X.] auf der gleichen (sechsten) Niveaustufe verortet worden sind.
Der am 1. Mai 2013 eingeführte [X.] ist die nationale Umsetzung des [X.] ([X.]), mit dem nationale Qualifikationen europaweit besser verständlich gemacht werden sollen. Die im [X.] Bil-dungssystem erworbenen Qualifikationen ordnet der [X.] in acht Niveaus ein, die ihrerseits den acht Niveaus des [X.] zugeordnet werden können.
Eine Einordnung in
die sechste Niveaustufe, dem der geprüfte Fachwirt, der Fachschulabsolvent und der Bachelor/Fachhochschulabsolvent -
aber [X.] -
zugeordnet sind, setzt auf [X.] der Fachkompetenz breites und integriertes Wissen einschließlich der wissenschaftli-chen Grundlagen, der praktischen Anwendung eines wissenschaftlichen Fa-ches sowie eines kritischen Verständnisses der wichtigsten Theorien und Me-thoden (entsprechend der Stufe 1 [Bachelor-Ebene] des Qualifikationsrahmens für [X.] für die Einstufung eines nationalen Abschlusses in eine bestimmte Niveau-stufe tragenden Erwägungen sind im [X.] nicht im Einzelnen offengelegt, weil sich der [X.] insoweit auf den Hinweis beschränkt, dass die Zuordnung nach [X.] Urteil vom 12. Mai 2014 -
4 K 3369/12
-
juris Rn. 22).
Schon daraus erschließt sich, dass sich aus der Einordnung eines [X.] in die sechste Niveaustufe des [X.] -
unabhängig von der rechtli-chen Unverbindlichkeit des [X.]
-
keine besonderen Erkenntnisse für die im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] zu beurteilende Frage gewinnen lassen, ob in der zum Abschluss führenden Ausbildung eine der Hochschul-
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10
11
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6
-
oder Fachhochschulausbildung nach Art und Umfang entsprechende Wissens-vermittlung stattgefunden hat.
c) Gemessen daran vermag die Rechtsbeschwerde keine durchgreifen-den Rechtsfehler bei der Ermessensentscheidung des [X.] aufzuzeigen. Das Beschwerdegericht konnte seine Ermessensentscheidung rechtsfehlerfrei schon darauf stützen, dass der von ihm festgestellte [X.] von 1.050 Stunden für die Ft-lich hinter dem Zeitaufwand für ein Fachhochschulstudium mit einer Regelstu-dienzeit von sechs Semestern zurückbleibt.
12
-
7
-
4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be-deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7
FamFG).

Dose

Schilling

Günter

Botur

Guhling

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.02.2015 -
2 XVII G 294 -

LG Arnsberg, Entscheidung vom 20.04.2015 -
I-5 T 73/15 -

13

Meta

XII ZB 186/15

14.10.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2015, Az. XII ZB 186/15 (REWIS RS 2015, 3923)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3923

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