Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2015, Az. XII ZB 187/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 3968

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 187/15
vom
14. Oktober
2015
in der Betreuungssache

-
2
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 14.
Oktober
2015
durch den Vorsitzenden Richter Dose
und [X.], Dr.
Günter, Dr.
Botur
und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5.
Zivilkammer des [X.] vom 17.
April 2015
wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zurückgewiesen.
Verfahrenswert:
425

Gründe:
Die Rechtsbeschwerde, mit der die Betreuerin die Festsetzung einer [X.] auf Grundlage eines Stundensatzes von 44

r-degericht zuerkannten 33,50

Entscheidung hält rechtlicher Überprüfung stand.
1. Gemäß §
4 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.] kann der Betreuer die erhöhte Vergütung von 44

Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind,
und wenn er diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer [X.] oder durch eine vergleichbare Ausbildung erworben hat.
Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß §
4 Abs.
1 Satz
2 [X.] die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung 1
2
3

-
3
-

des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgeblichen Tatsachen [X.] und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt und Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksich-tigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 17.
September 2014

XII
ZB
684/13
Z 2015, 253 Rn.
3 mwN).
2. Der von der Betreuerin berufsgleitend an einem Studieninstitut für kommunale Verwaltung im "Angestelltenlehrgang
II"
erworbene Fortbildungsab-schluss zur Verwaltungsfachwirtin ist einem Hochschulabschluss rechtlich nicht gleichgestellt. Eine rechtliche Gleichstellung lässt sich insbesondere nicht schon daraus herleiten, dass der Abschluss zum geprüften Fachwirt im Deutschen
Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen ([X.]) mit dem Bachelor-Abschluss und
dem Fachhochschuldiplom auf der gleichen Stufe ein-geordnet worden ist (vgl. auch [X.] Beschluss vom 15.
Januar 2013

7
CE
12.2407
juris Rn.
23
f. und Urteil vom 13.
Juli 2015

7
BV
14.1507

juris Rn.
22
f.;
[X.] Urteil vom 12.
Mai 2014

4
K
3369/12
juris Rn.
19).
3. Soweit das Beschwerdegericht in tatrichterlicher Verantwortung die Vergleichbarkeit der von der Betreuerin im "Angestelltenlehrgang
II"
absolvier-ten Ausbildung mit einer Hochschulausbildung

insbesondere dem dreijährigen Studium an einer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung mit dem Abschluss eines [X.] (FH) oder eines "Bachelor of Laws"
bzw. eines "Bachelor of Arts

Allgemeine Verwaltung"

verneint hat, hält dies den Angrif-fen der Rechtsbeschwerde stand.
a) Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die ihr in ihrer Wertigkeit entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist sie, wenn sie staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissens-4
5
6

-
4
-

stand nach Art und Umfang dem eines Hochschul-
oder Fachhochschulstudi-ums entspricht. Als Kriterien hierfür können insbesondere der mit der Ausbil-dung verbundene Zeitaufwand, Umfang und Inhalt des Lehrstoffes und die Zu-lassungsvoraussetzungen herangezogen werden. Bei der Prüfung der Ver-gleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. [X.] vom
18.
Januar 2012

XII
ZB
409/10

FamRZ 2012, 629 Rn.
11
f. und vom 4.
April 2012

XII
ZB
447/11
W-RR 2012, 774 Rn.
16).
b) §
4 Abs.
1 Satz
2 [X.] knüpft als Quelle für den Erwerb von vergü-tungserhöhenden besonderen Kenntnissen ausschließlich an den typisierten Ausbildungsgang an. Mit dem nach der Art der Ausbildung gestaffelten Stun-densatz wollte der Gesetzgeber den Gerichten eine leicht zu handhabende [X.] zur Verfügung stellen und auf diese Weise
eine einheitliche Vergü-tungspraxis sichern. Wortlaut und Zweck der Vorschrift stehen deshalb auch einer Gesamtbetrachtung dahin entgegen, dass mehrere Ausbildungen und Fortbildungsmaßnahmen insgesamt einer Hochschulausbildung vergleichbar sind. Der Senat hat vor diesem Hintergrund mehrfach entschieden, dass eine an die berufliche Ausbildung anschließende berufliche Fortbildung
nicht schon deshalb mit einer (Fach-)Hochschulausbildung
vergleichbar ist, weil die durch den Fortbildungsabschluss nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten im [X.] des öffentlichen Dienstes nach den konkreten Einzelfallumständen die Eingruppierung eines Angestellten in eine dem gehobenen Dienst [X.] Vergütungsgruppe rechtfertigen können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30.
Oktober 2013

XII
ZB
23/13
FamRZ 2014, 117 Rn.
16
und vom 4.
April 2012

XII
ZB
447/11
NJW-RR 2012, 774 Rn.
20
f.).
Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des von der Rechts-beschwerde besonders herausgehobenen Umstands fest, dass die Abschlüsse 7
8

-
5
-

des geprüften [X.] und des Bachelors im [X.] auf der gleichen (sechsten) Niveaustufe verortet worden sind.
Der am 1.
Mai 2013
eingeführte [X.] ist die nationale Umsetzung des [X.] ([X.]), mit dem
nationale Qualifikationen europaweit besser verständlich gemacht werden sollen. Die im
deutschen Bil-dungssystem erworbenen Qualifikationen
ordnet der [X.]
in acht Niveaus
ein, die ihrerseits den acht Niveaus des [X.] zugeordnet werden können.
Eine Einordnung in die
sechste Niveaustufe, dem der geprüfte Fachwirt, der Fachschulabsolvent
und der Bachelor/Fachhochschulabsolvent

aber auch der
geprüfte Meister

zugeordnet sind, setzt auf [X.] der Fachkompetenz (Wissen) ein "breites und integriertes Wissen einschließlich der wissenschaftli-chen Grundlagen, der praktischen Anwendung eines wissenschaftlichen Fa-ches sowie eines kritischen Verständnisses der wichtigsten Theorien und Me-thoden (entsprechend der Stufe
1 [Bachelor-Ebene] des Qualifikationsrahmens für Deutsche Hochschulabschlüsse)"
oder aber "ein breites und integriertes [X.] Wissen einschließlich der aktuellen fachlichen Entwicklungen"
voraus. Die für die Einstufung eines nationalen Abschlusses in eine bestimmte Niveau-stufe tragenden Erwägungen sind im [X.] nicht im Einzelnen offengelegt, weil sich der [X.] insoweit auf den Hinweis beschränkt, dass die Zuordnung nach "dem Konsensprinzip im Arbeitskreis [X.]"
erfolgt (vgl. auch [X.] Urteil vom 12.
Mai 2014

4
K
3369/12

juris Rn.
22).
Schon daraus erschließt sich, dass sich aus der
Einordnung eines [X.] in die sechste Niveaustufe des [X.]

unabhängig von der rechtli-chen
Unverbindlichkeit des [X.]

keine besonderen Erkenntnisse für die im Rahmen des §
4 Abs.
1
Satz
2 Nr.
2 [X.] zu beurteilende Frage gewinnen lassen, ob in der zum
Abschluss führenden Ausbildung eine der Hochschul-
9
10
11

-
6
-

oder Fachhochschulausbildung nach Art und Umfang entsprechende Wissens-vermittlung stattgefunden hat.
c) Gemessen daran vermag die Rechtsbeschwerde keine durchgreifen-den Rechtsfehler bei der Ermessensentscheidung des [X.] aufzuzeigen. Das Beschwerdegericht konnte
seine Ermessensentscheidung rechtsfehlerfrei schon darauf
stützen, dass der von ihm festgestellte [X.] von 1.050
Stunden für die Fortbildung im "Angestelltenlehrgang
II"
deut-lich
hinter
dem Zeitaufwand für ein Fachhochschulstudium mit einer Regelstu-dienzeit von sechs Semestern zurückbleibt.
4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be-deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§
74 Abs.
7
FamFG).
Dose

Schilling

Günter

Botur

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.01.2015 -
2 XVII G 294 -

LG Arnsberg, Entscheidung vom 17.04.2015 -
I-5 T 72/15 -

12
13

Meta

XII ZB 187/15

14.10.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2015, Az. XII ZB 187/15 (REWIS RS 2015, 3968)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3968

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