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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR
208/13
vom
14. Januar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
Betrugs u.a.
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2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 14. Januar 2014 gemäß §
356a StPO
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 7. Januar 2014
gegen den Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2013 wird auf [X.] Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 20. November 2012 gemäß §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge des
Verurteilten hat keinen Erfolg.
Es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei [X.]r Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Seine Revisionsbegründung wie auch die Gegenerklärung waren Gegenstand der Senatsberatung.
1
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Art.
103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen ei-nes Beteiligten ausdrücklich
zu bescheiden (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
Juli 2007 -
2 BvR 496/07, [X.], 463).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
Fischer
Appl
Schmitt
Eschelbach
Zeng
3
4
Meta
14.01.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2014, Az. 2 StR 208/13 (REWIS RS 2014, 8796)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8796
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