Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2014, Az. 1 StR 649/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3116

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 649/13

vom
4. September 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Kreditbetruges

hier:
Anhörungsrüge

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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 4. September 2014
beschlos-sen:

Die
Anhörungsrüge des Verurteilten
vom 13. August 2014 gegen den Senatsbeschluss vom 10. April
2014
wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-gerichts Stuttgart
vom 4. Juni
2013
mit Beschluss vom 10. April
2014 gemäß §
349 Abs. 2 StPO verworfen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete [X.] gemäß § 356a StPO ist zurückzuweisen.
1. Die zulässige Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem
der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu be-rücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Die Revisionsbe-gründungen
des Verurteilten vom 26. September
2013
und vom 21. Januar 2014 sowie die Erwiderung vom 30. Januar
2014 auf den Revisionsantrag des [X.] sowie die ergänzende Revisionsbegründung vom 19.
März 2014 waren Gegenstand der Senatsberatung. Art.
103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten
ausdrücklich zu bescheiden (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
Juni 2007 -
2 BvR 746/07).
Die auf die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Verurteilten hat der Senat am 10. April
2014
gemäß §
349 Abs. 2 StPO verworfen
und diese Entscheidung umfangreich begründet.
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2. Mit einer gegen diesen Senatsbeschluss gerichteten Anhörungsrüge gemäß §
356a StPO beantragt der Verurteilte nun, diesen Beschluss für ge-genstandslos zu erklären und das Verfahren in den Stand vor der Entscheidung zurückzuversetzen.
Der Antragsteller macht geltend, der Senat habe sich mit in der Revisi-onsbegründung der Verteidigung enthaltenem, entscheidungsrelevantem [X.] nicht auseinandergesetzt
bzw. das Vorbringen übergangen.

Der Antragsteller bezieht sich dabei darauf, dass
von ihm in der [X.] vom 26. September
2013 gerügt worden sei, dass die in einem nicht aufgelösten Widerspruch zu der in der Hauptverhandlung vom 10.01.2013 verlesenen übersetzten Richtlinie der

o-
.
Da sich die Ausführungen des [X.] in dessen Antragsschrift vom 16. Januar 2014 dazu nicht verhalten würden, gehe
auch der generelle Verweis des Senats in seiner [X.] und deshalb sei das diesbezügliche Vorbringen der Revision übergangen.

3. Die Rüge ist unbegründet. Die vom Antragsteller geltend
gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs im Revisionsverfahren liegt nicht vor. § 356a Satz 1 StPO setzt voraus, dass das Revisionsgericht den Anspruch auf [X.] Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Dies ist hier nicht der Fall.
a) Im Ausgangspunkt zutreffend geht die Verteidigung von der sich aus Art.
103 Abs. 1 GG ergebenden Verpflichtung des Gerichts aus, die Ausführun-4
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gen der Prozessparteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. [X.]E 42, 364, 367 f.; 58, 353, 356; 96, 205, 216; st. Rspr.). Nach die-ser Rechtsprechung des [X.] ist aber auch [X.] davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Art.
103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht, sich mit jedem [X.] Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu [X.] und dieses zu bescheiden (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Juni 2007
-
2 BvR 746/07). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nur dann [X.] werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Er-wägung gezogen hat (vgl. [X.]E 54, 86, 92).
b) Solche Umstände liegen hier aber nicht vor.
Soweit der Senat bezüg-lich der Verfahrensrügen auf die Zuschrift des [X.] vom "26.
November 2013" statt richtig vom 16. Januar 2014
verweist, handelt es sich um ein offensichtliches [X.]. In den dem Senat vorliegenden Unterlagen war ein vom [X.] stammendes, auf den 26. No-vember 2013 datiertes Schreiben der Antragsschrift vom 16. Januar 2014 un-mittelbar vorgeheftet. Aus dem [X.] kann nicht darauf geschlossen werden, der Senat habe entscheidungserhebliches Vorbringen nicht berück-sichtigt. Mit dem Verweis auf die Antragsschrift des [X.] [X.] hat der Senat ebenfalls kein Vorbrin-gen außer Acht gelassen.
Der Senat
hat sich
gerade ausdrücklich in der Be-schlussbegründung mit dem Vorbringen des Antragstellers auseinandergesetzt:
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auch vor der abschließenden Kreditentscheidung und waren deshalb für die Kreditentscheidung erheblich. Soweit der Rechtsmittelführer im Zusammenhang mit der Beanstandung dieser Sichtweise urteilsfremde Unterlagen vorträgt, ist dies im Rahmen der Sachrüge unbehelflich; eine erfolgreiche Verfahrensrüge ist insoweit

Wie sich aus der Formulierung "erfolgreiche Verfahrensrüge ... nicht er-hoben" ergibt, hat der Senat sich mit dem ab S. 100 der Rechtsmittelbegrün-dung vom 26. September 2013 ([X.]. der Begründung) Un-terbreiteten
befasst, dieses aber als Rüge der Verletzung von Verfahrensrecht nicht als
durchgreifend erachtet. Zu näheren Ausführungen bestand kein An-lass.
c) Im Übrigen
hat der Senat bei seiner Revisionsentscheidung zum Nachteil des Antragstellers weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §
465 Abs. 1 StPO ([X.], Beschluss vom 31. Juli 2006 -
1 [X.]/06
mwN).
Raum Graf Jäger

Ri[X.] Prof. Dr. Mosbacher ist auf

Dienstreise und deshalb an der

Unterschriftsleistung gehindert.

[X.]

Raum
13

Meta

1 StR 649/13

04.09.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2014, Az. 1 StR 649/13 (REWIS RS 2014, 3116)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3116

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1 StR 403/13

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