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PDF anzeigen[X.]/06 vom 28. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls Az.: 723 Js 29606/01 Staatsanwaltschaft [X.] Az.: [X.].: 4204 [X.] Staatsanwaltschaft [X.].: 116 - 46/05 Amtsgericht [X.].: [X.] Generalstaatsanwaltschaft [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 28. Juni 2006 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen: Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendrichter - [X.] zuständig. Gründe: Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht - Jugendrichter - [X.] an das Amtsgericht - Jugendrichter - [X.] ist rechtsfehlerfrei, da der Angeklagte nach Erhebung der Anklage seinen Wohnsitz von [X.]nach [X.] verlegt hat. Dass der [X.] zwischen Anklageerhebung und der Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgt ist, steht einer Abgabe nicht entgegen (BGHSt 13, 209, 216 ff.). 1 Die Abgabe ist auch zweckmäßig, da der Angeklagte sämtliche ihm vor-geworfene Taten in [X.] begangen haben soll. 2 [X.] Roggenbuck Appl
Meta
28.06.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2006, Az. 2 ARs 301/06 (REWIS RS 2006, 2950)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2950
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