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PDF anzeigen[X.] vom 15. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis [X.].: 170 Js 20/04 Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 3 b AR 1/06 und 3 b Ds 83 Js 3938/05 - [X.] jug. Amtsgericht [X.] [X.].: 646 Ds 193/04 Amtsgericht [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 15. Februar 2006 beschlossen: Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - [X.] vom 23. Dezember 2005 wird aufgehoben. Dieses Gericht ist weiterhin für die Untersuchung und Entschei-dung der Sache zuständig. Gründe: Der [X.] ist als gemeinsames oberes Gericht nach § 42 Abs. 3 Satz 2 [X.] zur Entscheidung des [X.] berufen. 1 Der Jugendrichter des Amtsgerichts [X.] ist weiterhin für die [X.] und Entscheidung der Sache zuständig. Eine Abgabe des Verfahrens gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 [X.] kommt nur in Betracht, wenn sie zweckmäßig ist. Zutreffend hat der [X.] in seiner Antragsschrift vom 31. Januar 2006 ausgeführt, dass derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass eine Abgabe an das Amtsgericht (Jugendrichter) [X.] aus [X.] geboten ist. Der Angeklagte hat sich zur Sache nicht geäußert, Tatzeugen leben im Raum [X.] und der Jugendrich-ter des Amtsgerichts [X.] hat in dieser Sache bereits gegen den früheren [X.] verhandelt. 2 Von einer Abgabe des Verfahrens nach § 42 [X.] ist ohnehin regelmäßig abzusehen, wenn diese keine sachlichen Vorteile für das Verfahren bringt und 3 - 3 - zu dessen Verzögerung führt (st. Rspr., vgl. u. a. Senatsbeschluss vom 14. Januar 2005 m.w.[X.]). [X.] Rothfuß Fischer Roggenbuck Appl
Meta
15.02.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2006, Az. 2 ARs 30/06 (REWIS RS 2006, 4995)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4995
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