Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2006, Az. 2 ARs 107/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 4043

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[X.][X.]/06 vom 7. April 2006 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls geringwertiger Sachen Az.: 291 Js 701/05 Staatsanwaltschaft [X.] Az.: 6 Ds 314/05 [X.].: 9a [X.]/06 [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 7. April 2006 beschlossen: Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter -Mülheim/[X.] vom 20. Februar 2006 wird aufgehoben. Dieses Gericht ist weiterhin für die Untersuchung und Entschei-dung der Sache zuständig. Gründe: Der [X.] hat in seiner Zuschrift an den [X.]: 1 "Der [X.] ist als gemeinsames oberes Gericht nach § 42 Abs. 3 Satz 2 [X.] zur Entscheidung des [X.] der in ver-schiedenen Oberlandesgerichtsbezirken gelegenen Amtsgerichte Mülheim/[X.] ([X.]) und des [X.] ([X.]) berufen. 2 Der Jugendrichter des [X.][X.] ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig. Eine Abgabe des [X.] gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 [X.] kommt nur in Betracht, wenn sie zweckmäßig ist. Umstände, die in diesem Sinne für eine Abgabe der beim Amtsgericht Mülheim/[X.] angeklagten Sache an das [X.] sprechen, lassen sich der Akte nicht entnehmen. Die Angeklagte, deren [X.] nach Anklageerhebung nicht belegt ist, hat sich zur Sache 3 - 3 - nicht geäußert. Die beiden Tatzeugen leben außerhalb des [X.] des [X.] und der Jugendrichter des [X.][X.] hat ausweislich des [X.] bereits einmal gegen die Angeklagte verhandelt. Von einer Abgabe des Verfahrens nach § 42 [X.] ist ohnehin regelmäßig abzusehen, wenn diese - wie hier - keine sachlichen Vorteile für das Verfahren bringt und nur zu dessen Verzögerung führt (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2006 - 2 ARs 30/06)." 4 Dem tritt der Senat bei. 5 [X.] Fischer Roggenbuck Appl

Meta

2 ARs 107/06

07.04.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2006, Az. 2 ARs 107/06 (REWIS RS 2006, 4043)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4043

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