Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.08.2006, Az. 2 ARs 361/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2033

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[X.]/06 vom 30. August 2006 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen vorsätzlicher Körperverletzung [X.].: [X.] - 2302 Js 14028/05 Staatsanwaltschaft Lüneburg [X.].: 334 AR 2/06 Amtsgericht [X.]-Altona [X.].: 8 VRJs 21/06 [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 30. August 2006 gemäß §§ 65 Abs. 1 Satz 5, 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen: Die nachträglichen Entscheidungen über die Auflagen aus dem Urteil des [X.] vom 3. Januar 2006 obliegen dem Amtsgericht - Jugendrichter - [X.]. Gründe: Der Jugendrichter des [X.] hat den bereits vor der Hauptverhandlung nach [X.] verzogenen 16-jährigen Angeklagten einer vorsätzlichen Körperverletzung schuldig gesprochen und ihm aufgegeben, eine unentgeltliche Arbeitsleistung von 20 Stunden nach Maßgabe des Kreisjugend-amtes zu erfüllen. Anschließend hat er die Vollstreckung an das für den [X.] des Verurteilten zuständige Amtsgericht [X.] abgegeben. Der Jugend-richter des Amtsgerichts [X.] hat die Übernahme abgelehnt. 1 Der Amtsrichter - Jugendrichter - in [X.] hat die Sache deshalb gemäß §§ 65 Abs. 1 Satz 5, 42 Abs. 3 Satz 2 JGG dem [X.] zur Ent-scheidung vorgelegt. 2 Der [X.] hat folgende Stellungnahme abgegeben: 3 "Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht [X.]-Altona gemäß § 65 Abs. 1 Satz 4 JGG liegen nicht vor, weil der Verurteilte bereits zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung am 4 - 3 - 3. Januar 2006 in [X.] wohnhaft war, folglich nicht nach seiner [X.] einen Wohnsitzwechsel vollzogen hat." Dem schließt sich der Senat an. 5 [X.] Rothfuß Fischer Appl

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2 ARs 361/06

30.08.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.08.2006, Az. 2 ARs 361/06 (REWIS RS 2006, 2033)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2033

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