Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2008, Az. 4 StR 380/08

4. Strafsenat | REWIS RS 2008, 780

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[X.]/08 vom 18. November 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. November 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Februar 2008 wird entsprechend dem Antrag des [X.] mit der Maßgabe als unbegründet verwor-fen, dass lediglich zwei Jahre und zwei Monate der verhängten Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Tepperwien Maatz Kuckein [X.] Mutzbauer

Meta

4 StR 380/08

18.11.2008

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2008, Az. 4 StR 380/08 (REWIS RS 2008, 780)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 780

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