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PDF anzeigen[X.]/08 vom 18. November 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. November 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Februar 2008 wird entsprechend dem Antrag des [X.] mit der Maßgabe als unbegründet verwor-fen, dass lediglich zwei Jahre und zwei Monate der verhängten Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Tepperwien Maatz Kuckein [X.] Mutzbauer
Meta
18.11.2008
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2008, Az. 4 StR 380/08 (REWIS RS 2008, 780)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 780
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