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PDF anzeigen[X.] vom 25. November 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. November 2008 gemäß §§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 4. Juni 2008 wird als unzulässig [X.]. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-nes Kindes in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verur-teilt. Hiergegen richtet sich die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat ebenso wenig Erfolg wie der mit Schriftsatz vom 18. November 2008 gestellte Wiedereinsetzungsantrag. 1 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist bereits unzulässig. 2 - 3 - Wiedereinsetzung zur Ergänzung von nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhobenen Verfahrensrügen kann [X.] bei im Übrigen rechtzeitig [X.] Revision [X.] grundsätzlich nicht bewilligt werden; ein Ausnahmefall, in dem dies zulässig wäre (vgl. [X.] 51. Aufl. § 44 Rdn. 7a), liegt hier schon nach dem Vortrag des Antragstellers nicht vor. Zudem wurde innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO weder der Wiedereinsetzungsantrag ge-stellt noch [X.] wie nach § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlich [X.] die versäumte Handlung ordnungsgemäß nachgeholt. 3 2. Die Revision des Angeklagten hat ebenfalls keinen Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). [X.] zur Antragsschrift des [X.] vom 17. Oktober 2008 weist der Senat darauf hin, dass die auf Seiten 20 ff. der Revisionsbegründung erho-bene Verfahrensrüge bereits unzulässig ist, weil weder das mit der [X.]angegriffene Gutachten der Sachverständigen [X.] , noch die erste polizeiliche Vernehmung des [X.], aus der sich deren —hochsuggestive [X.] ergeben soll, vollständig mitgeteilt wurden. 4 Tepperwien Maatz Athing Ernemann Mutzbauer
Meta
25.11.2008
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2008, Az. 4 StR 509/08 (REWIS RS 2008, 660)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 660
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