Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2008, Az. 2 StR 54/08

2. Strafsenat | REWIS RS 2008, 5148

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 5. März 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. November 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das [X.] hat die für tat- und [X.] erachtete Frei-heitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten wegen einer von dem Angeklag-ten nicht zu vertretenden Verfahrensverzögerung auf neun Monate reduziert und deren Vollstreckung gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Dies entspricht zwar nicht dem Verfahren, in dem nach geänderter [X.] des [X.] der Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu kompensieren ist (vgl. [X.], Großer Senat, Beschluss vom 17. Januar 2008 - [X.]). Die Auffassung des 3. Strafsenats (Beschluss vom 18. Januar 2008 - 3 [X.]), dass bei einer darauf gestützten Aufhebung im [X.] durch das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) nicht gehindert sei, höhere Strafen als die bisher erkannten zu [X.], ist jedoch nach Ansicht des Senats nicht bedenkenfrei. Letztlich kann dies hier aber dahin stehen. Der Senat kann nach den Umständen des vorliegenden Falles ausschließen, dass der Angeklagte durch die vom [X.] vorge-- 3 - nommene Kompensation der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung beschwert ist. Das [X.] hat im Gegensatz zu dem vom 3. Strafsenat entschiedenen Fall keine sofort zu verbüßende Strafe verhängt, bei der sich der Zeitpunkt, zu dem ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden kann, bei Anwendung des [X.] vorverlagert. Außerdem hat die Herab-setzung der an sich verwirkten Strafe von einem Jahr und zwei Monaten auf neun Monate dem [X.] eine Bewährungsentscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB ermöglicht. Bei der [X.] nach geänderter [X.] wäre dagegen insoweit eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten und damit für die Frage der Bewährung § 56 Abs. 2 StGB maßgebend gewesen. Es liegt nach den Feststellungen des [X.]s fern, dass beson-dere Umstände im Sinne dieser Vorschrift gegeben sind, welche die Strafaus-setzung zur Bewährung rechtfertigen könnten. Dies gilt insbesondere im [X.] auf die zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten und den Umstand, dass er die abgeurteilte Straftat unter laufender Bewährung begangen hat. [X.] Fischer Roggenbuck Schmitt

Meta

2 StR 54/08

05.03.2008

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2008, Az. 2 StR 54/08 (REWIS RS 2008, 5148)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5148

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.