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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:281117B3STR339.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 339/17
vom
28. November 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. November 2017 gemäß §§
46, 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zur Anbringung von Verfahrensrügen wird ver-worfen.
2.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19.
Januar 2017 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheits-strafe von sechs
Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerich-teten Revision beanstandet der Angeklagte
die Verletzung materiellen Rechts. Außerdem erstrebt er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung mehrerer Verfahrensrügen.
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung von Verfahrensrügen ist
unzulässig. Die [X.] (§ 345 Abs. 1 StPO) ist nicht versäumt, da das Rechtsmittel fristgerecht mit der Sachrüge be-1
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gründet worden ist (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 6. Mai 2014 -
3 [X.], juris Rn.
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mwN). Dass der Angeklagte durch zwei Rechtsanwälte vertei-digt wird, von denen einer die Sachrüge fristgerecht erhoben, der andere aber die Frist zur Geltendmachung von [X.] versäumt hat, ändert
hieran nichts. Denn es handelt sich bei der Revision des Angeklagten unabhängig von der Zahl seiner Verteidiger um ein einheitliches Rechtsmittel mit einer einheit-lichen Begründungsfrist (vgl. [X.], Beschluss vom 10. Juli 2008 -
3 [X.], [X.]R
StPO § 44 Verfahrensrüge 14). Eine besondere Verfahrenslage, bei der ausnahmsweise -
insbesondere wegen eines Verschuldens der beteiligten Gerich-te oder Behörden -
zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) eine Wiedereinsetzung unerlässlich ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 27.
Mai 2008 -
3 [X.], NStZ-RR
2008, 282, 283; vom 18. Juni 2008 -
2 [X.], NStZ
2008, 705, 706; vom 27. Februar 2014 -
1 [X.], StraFo 2014, 333),
liegt nicht vor.
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2. Die durch die zulässig erhobene Sachrüge veranlasste
Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO).
Becker Gericke
Spaniol
Tiemann Berg
3
Meta
28.11.2017
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2017, Az. 3 StR 339/17 (REWIS RS 2017, 1660)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 1660
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