Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2008, Az. 4 StR 21/08

4. Strafsenat | REWIS RS 2008, 4612

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[X.] vom 8. April 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. April 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 27. August 2007 im [X.] über die Reihenfolge der Vollstreckung dahin ge-ändert, dass die Vollziehung von insgesamt fünf Jahren der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und der weiter ver-hängten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung des Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und gefährlicher Körperverletzung sowie in einem anderen Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus zwei Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten sowie wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer weiteren Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ange-ordnet und bestimmt, dass fünf Jahre und sechs Monate der verhängten [X.] - 3 - samtfreiheitsstrafe sowie ein Jahr und zehn Monate der weiter erkannten Frei-heitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen sind. Ferner hat es für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von drei Jahren festgesetzt. Die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird, führt zu einer ge-änderten Festlegung der Dauer des [X.]; im Übrigen ist sie unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Anordnung der isolierten Sperrfrist und der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausfüh-rungen des [X.] verwiesen. Auch der auf § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB in der Fassung des am 20. Juli 2007 in [X.] getretenen Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in [X.] vom 16. Juli 2007 ([X.] I S. 1327) gestützte [X.], dass Teile der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und der daneben ver-hängten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen sind, hält als solcher sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand. [X.] kann die am Zeitpunkt einer möglichen Zweidrittelentlassung orientierte Entscheidung des [X.]s über die Dauer des [X.] nicht be-stehen bleiben: 2 Wird gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB der [X.] eines Teils der Strafe angeordnet, so "ist" nach Satz 3 dieses Absatzes dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und der anschließenden Unter-bringung eine Entscheidung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB n.F., also eine Halb-strafenentlassung, möglich ist. Darauf, ob es nahe liegend erscheint, dass die 3 - 4 - zuständige Strafvollstreckungskammer zu gegebener Zeit eine solche Ent-scheidung treffen wird, kommt es nicht an (vgl. [X.], Beschluss vom 18. März 2008 - 1 [X.]). Aus dieser gesetzlichen Regelung folgt, dass insgesamt fünf Jahre der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten und der weiter verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Nach deren Vollziehung und einer zwei Jahre dauernden Unterbringung ist mit sieben Jahren die Hälfte der verhängten, sich insgesamt auf [X.] Freiheitsstrafen erledigt (zur Be-stimmung der Dauer des [X.] bei einer neben mehreren gesondert verhängten Strafen angeordneten Unterbringung vgl. [X.], Beschluss vom 15. November 2007 - 3 [X.] Rn. 8). Die sachverständig beratene [X.] ist rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, dass angesichts der Persönlichkeitsmerkmale des Angeklagten die Therapie voraussichtlich zwei Jahre dauern werde. 4 Da es sich hier bei der Bestimmung der Dauer des [X.] um einen auf klaren gesetzlichen Vorgaben beruhenden Rechenvorgang handelt, konnte der Senat die Dauer des [X.] gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog selbst festlegen (vgl. [X.] aaO Rn. 6, 7 und Beschluss vom 27. März 2008 - 3 [X.] - Rn. 8). 5 - 5 - Eine Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 4 StPO war nicht veranlasst, weil das unbeschränkte Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer geringen Änderung des angefochtenen Urteils geführt hat. 6 Tepperwien Kuckein Athing Ri'in[X.] [X.] [X.]ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben. Tepperwien

Meta

4 StR 21/08

08.04.2008

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2008, Az. 4 StR 21/08 (REWIS RS 2008, 4612)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4612

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