Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2016, Az. 3 StR 311/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 4478

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:051016B3STR311.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 311/16
vom
5. Oktober 2016
in der Strafsache
gegen

wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5.
Oktober 2016 ge-mäß §
349 Abs.
2 [X.] einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2.
Mai 2016 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getrof-fen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das [X.] ist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 2.
August 2016 unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 [X.]. Der näheren Erörterung bedarf nur Folgendes:
1. Der Angeklagte hat seine Revision mit Schreiben vom 13.
September 2016 nicht wirksam zurückgenommen. Die Rücknahme einer Revision muss eindeutig und zweifelsfrei erklärt werden, um Wirksamkeit zu erlangen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 24.
August 2016 -
1
StR 380/16, juris Rn.
2; vom 3.
November 2011 -
2
StR 353/11, juris
Rn.
3; LR/[X.], [X.], 26.
Aufl., §
302 Rn.
21; [X.], [X.], 7.
Aufl., §
302 Rn.
11). Als Prozesshandlung
ist sie be-dingungsfeindlich (vgl. [X.], Urteil vom 12.
November 1953 -
3
StR 435/53, 1
2
-
3
-
[X.]St
5, 183; Beschluss vom 27.
April 2001 -
3
StR 502/99, bei [X.], [X.], 97, 101 (Nr.
43)). Die von dem Angeklagten abgegebene Erklärung, die Revision zurückzuziehen, jedoch mit der Bitte, dass er in Therapie gehen kann, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Denn es bleibt auch nach Auslegung dieser Erklärung zweifelhaft, ob die Revision nur unter der Bedingung einer Therapiebewilligung zurückgenommen oder ob die
Rücknahme unabhängig von einer Therapiebewilligung und damit unbedingt erklärt werden sollte.
2. Das [X.] hat die Anwendung des §
31 Satz
1 Nr.
1, Satz
2 BtMG rechtsfehlerfrei abgelehnt. Soweit die Revision die Auffassung vertritt, der Angeklagte
sei aufgrund seiner Unkenntnis von der Eröffnung des [X.] so zu behandeln, als hätte er seine Angaben bereits vor diesem Zeitpunkt gemacht, ist dies nicht zutreffend. Maßgeblich für die Präklusion of-fenbarten Wissens gemäß §
31 Satz
2 BtMG, §
46b Abs.
3 StGB ist der Zeit-punkt, zu dem der Eröffnungsbeschluss gefasst wird, nicht derjenige, zu dem der Angeklagte Kenntnis von der Eröffnung des Hauptverfahrens erlangt (vgl. [X.], Beschluss vom 3.
Dezember 2010 -
1
StR 538/10, StraFo 2011, 61). [X.] hat sich das Tatgericht aufgrund einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung nicht davon überzeugen können, dass die Darstellung des Angeklagten über

3
-
4
-
die Beteiligung des Zeugen K.

an der Tat zutrifft. Eine Anwendung des §
31 BtMG scheidet auch aus diesem
Grunde aus (vgl. [X.], Urteile vom 24.
November 1982 -
3
StR 384/82, [X.]St
31, 163, 166
f.; vom 18.
Juni 2009
-
3
StR 171/09, [X.], 320, 321; Beschluss vom 13.
Januar 2009
-
3
StR 561/08, [X.]R BtMG §
31 Nr.
1 Aufdeckung 35).
[X.]

Schäfer Spaniol

Berg Hoch

Meta

3 StR 311/16

05.10.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2016, Az. 3 StR 311/16 (REWIS RS 2016, 4478)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4478

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