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PDF anzeigen[X.] ([X.]) 3/00vom12. Februar 2001in dem anwaltsgerichtlichen Verfahrengegenwegen Verletzung der [X.], [X.], hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers durch den Präsi-denten des [X.] Prof. [X.], [X.],[X.] und Terno, [X.]echtsanwalt Prof. [X.], [X.]echtsanwältinDr. [X.] und [X.]echtsanwalt Dr. [X.] 12. Februar 2001gemäß § 146 Abs. 3 B[X.]AO, § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:Die [X.]evision des [X.]echtsanwalts gegen das Urteil des [X.] in [X.] vom15. November 1999 wird als unbegründet verworfen, weil dieNachprüfung des Urteils aufgrund der [X.]evisionsrechtfertigungkeinen [X.]echtsfehler zum Nachteil des [X.]echtsanwalts ergebenhat.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines [X.]echtsmittels zutragen.Ergänzend zum Antrag des [X.] merkt der [X.] an:Vor dem Hintergrund bindender Feststellung, daß der Empfängerdes gestohlenen Schecks dem [X.]echtsanwalt eine Belohnung ver-sprochen hat (S. 4 des Strafurteils, [X.] des Urteils des Anwalts-gerichtshofs), liegt in der Bewertung, der [X.]echtsanwalt habe nicht"gleichsam motivlos und beiläufig gehandelt", vielmehr "durchaus- 3 -auf einen finanziellen Gewinn gehofft" (S. 6 des Urteils des [X.]), keine Mißachtung der Bindungswirkung [X.] (§ 118 Abs. 3 Satz 1 B[X.]AO), das Tatmotiv betreffend,auch unter Berücksichtigung der Einlassung des [X.]echtsanwaltshierzu.Hirsch [X.] GanterTernoSalditt[X.]Wosgien
Meta
12.02.2001
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2001, Az. AnwSt (R) 3/00 (REWIS RS 2001, 3581)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3581
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