Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2006, Az. AnwZ (B) 69/04

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2006, 4883

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[X.][X.] ([X.]) 69/04 vom 22. Februar 2006 in dem Verfahren Antragsteller und [X.]eschwerdeführer, gegen Antragsgegnerin und [X.]eschwerdegegnerin, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.] und [X.], die Rechtsanwälte Prof. [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwältin [X.] am 22. Februar 2006 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erle-digten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers wegen fehlen-der Haftpflichtversicherung widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 [X.]RAO). Den gegen den Widerrufsbescheid gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige [X.]eschwerde eingelegt. Mittlerweile hat er auf seine Zulassung verzichtet; der deshalb ergangene Widerrufsbescheid (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 [X.]RAO) ist bestands-kräftig. Die Verfahrensbeteiligten haben daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt. 1 - 3 - Die danach allein noch in entsprechender Anwendung von § 91a ZPO, § 13a [X.] zu treffende Kostenentscheidung ergibt sich daraus, dass das Rechtsmittel in der Sache voraussichtlich ohne Erfolg geblieben wäre. 2 Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO ist auch der Rechtsanwalt, der, wie der Antragsteller, für begrenzte [X.] als (Wahl-)[X.]eamter den [X.]eruf als Rechtsanwalt nicht ausüben darf (§ 47 Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO), indes nicht auf seine Zulassung verzichtet (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 [X.]RAO), sondern sie während dieser [X.] ruhen lässt, zur Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung verpflichtet ([X.]/[X.], [X.]RAO 6. Aufl. § 47 Rdn. 14 und § 51 Rdn. 6; [X.]/Schaich in [X.]/Prütting, [X.]RAO 2. Aufl. § 47 Rdn. 12). Mit dieser strikten Regelung soll dem Zweck der §§ 51, 14 Abs. 2 Nr. 9 [X.]RAO entsprechend ein umfassen-der Schutz der Rechtsuchenden gewährleistet werden. Insbesondere wird so eine Versicherungslücke nach Ablauf der das [X.]erufsausübungsverbot des § 47 Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO auslösenden vorübergehenden Tätigkeit vermieden. 3 Deppert [X.]asdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Salditt Kieserling [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 19.12.2003 - 1 ZU 26/03 -

Meta

AnwZ (B) 69/04

22.02.2006

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2006, Az. AnwZ (B) 69/04 (REWIS RS 2006, 4883)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4883

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