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PDF anzeigen[X.] ([X.]) 2/00vom12. Februar 2001in dem anwaltsgerichtlichen Verfahrengegenwegen Verletzung der [X.]erufspflichten- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, [X.], [X.] sowie Rechtsanwalt Prof. [X.], Rechtsanwältin Dr. Christian undRechtsanwalt [X.] 12. Februar 2001 beschlossen:Die (sofortige) [X.]eschwerde des Rechtsanwalts gegen den [X.]e-schluß des 2. Senats des [X.]es des Landes [X.] vom 16. November 1999 wird als unzulässig [X.].Der [X.]eschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Das Anwaltsgericht hat gegen den Rechtsanwalt wegen Verletzung sei-ner [X.]erufspflichten einen Verweis und eine Geldbuße verhängt. Wegen nichtgenügend entschuldigten Ausbleibens in der [X.]erufungshauptverhandlung [X.] die [X.]erufung des Rechtsanwalts ohne Verhandlung [X.] gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 143 Abs. 4 Satz 2 [X.]RAO verworfen.Seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-mung der [X.]erufungshauptverhandlung hat der [X.] als unbe-gründet verworfen. Gegen diesen [X.]eschluß hat der Rechtsanwalt (sofortige,vgl. § 46 Abs. 3 StPO) [X.]eschwerde eingelegt.Das Rechtsmittel ist [X.] 3 -Auf das anwaltsgerichtliche Verfahren sind, soweit die [X.]undesrechtsan-waltsordnung keine eigenen Regeln enthält, die Vorschriften der Strafprozeß-ordnung entsprechend anzuwenden (§ 116 Satz 2 [X.]RAO). Nach § 304 Abs. 4Satz 2 Halbs. 1 StPO ist die [X.]eschwerde gegen [X.]eschlüsse des Oberlandes-gerichts, die nicht im ersten Rechtszug erlassen worden sind, generell ausge-schlossen. [X.]eschlüsse des [X.]s stehen insoweit Entscheidun-gen des [X.] gleich ([X.]GHSt 37, 356, 357; [X.]GH, [X.]eschluß vom10. Mai 1999 Œ [X.]([X.]) 15/98 -; st. Rspr.; vgl. Feuerich/[X.], [X.]RAO 5. Aufl.§ 116 Rdn. 67, § 142 Rdn. 4). Der angegriffene [X.]eschluß ist daher unanfecht-bar.Hirsch [X.]asdorf GanterTernoSaldittChristianWosgien
Meta
12.02.2001
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2001, Az. AnwSt (B) 2/00 (REWIS RS 2001, 3582)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3582
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