Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2004, Az. AnwSt (R) 15/03

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2004, 3111

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BUNDESGE[X.]ICHTSHOF

BESCHLUSS AnwSt ([X.]) 15/03
vom 19. Mai 2004 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen

[X.]echtsanwalt [X.], [X.] -S. 20, [X.],

- Verteidiger: [X.]echtsanwalt Dr. W.

aus [X.] -

wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten

- 2 - Der [X.], [X.], hat durch den Präsi-denten Prof. Dr. [X.], [X.], die [X.]ichterin Dr. [X.], den [X.]ich-ter Dr. Ernemann, die [X.]echtsanwälte [X.] und [X.] sowie die [X.]echtsanwältin [X.] auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Mai 2004 beschlossen: Das Verfahren wird vorläufig eingestellt (§ 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 116 Satz 2 B[X.]AO).

Gründe:

Die anwaltsgerichtliche Maßnahme, zu der die Verfolgung führen kann, fällt neben der anwaltsgerichtlichen Maßnahme nicht beträchtlich ins Ge-wicht, die der Beschwerdeführer in dem Verfahren [X.] der [X.] bei dem [X.]zu erwarten hat, in dem er wegen zweier 1995 und 1998 begangener Verstöße gegen seine allgemeine Berufs-pflicht durch nicht rechtskräftiges Urteil der [X.] des Anwaltsgerichts im Bezirk der [X.]echtsanwaltskammer des Freistaates S. vom 19. September 2003 - [X.] 16/02 - aus der Anwaltschaft ausgeschlossen worden ist.

Die Verfahrensweise erscheint angemessen, da nach vorläufiger Bewer-tung der Sache, auch anhand des zurückgenommenen Terminsantrags des [X.], abzusehen ist, daß weder die zugelassene [X.]evision des Beschwerdeführers gegen das Urteil des [X.] bei dem [X.]vom 26. April 2002 zu verwerfen noch im [X.]evisionsverfahren auf Freispruch durchzuerkennen wäre. Sollte der [X.] in dem anderen anwaltsgerichtlichen Verfahren freigesprochen - 3 - oder zu einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme verurteilt werden, die hinter der vom [X.] im vorliegenden Verfahren verhängten zurückbleibt, und wäre danach eine Wiederaufnahme dieses Verfahrens veranlaßt (§ 154 Abs. 4 StPO i.V.m. § 116 Satz 2 B[X.]AO), wird der Senat, nicht zuletzt im Blick auf den Zeitablauf, zu prüfen haben, ob eine sofortige Verfahrensbeendigung aus anderen Gründen (etwa § 153 Abs. 2 StPO i.V.m. § 116 Satz 2 B[X.]AO oder § 139 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 115b Satz 1, § 146 Abs. 3 Satz 1 B[X.]AO) angezeigt ist.

Eine zu tenorierende Kostenentscheidung, mit der Verfahrenskosten oder Auslagen zu überbürden wären, ist nicht veranlaßt.

[X.] [X.]

[X.] Ernemann

Wüllrich Frey

Hauger

Meta

AnwSt (R) 15/03

19.05.2004

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2004, Az. AnwSt (R) 15/03 (REWIS RS 2004, 3111)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3111

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