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PDF anzeigen[X.]([X.]) 9/03vom1. Dezember 2003In dem anwaltsgerichtlichen [X.] Rechtsanwalt- Verteidiger:wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, [X.], [X.] [X.], die Rechtsanwälte Prof. [X.] und Dr. Wosgien sowie die [X.] am 1. Dezember 2003 gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 [X.]RAObeschlossen:Die [X.]eschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung [X.] im Urteil des 2. Senats des [X.]s des [X.] vom 2. November 2001 wird [X.].Von der Auferlegung von Kosten und gerichtlichen Auslagen des[X.]eschwerdeverfahrens wird abgesehen.Gründe:Wegen einer im September 1996 begangenen falschen Verdächtigung istder Rechtsanwalt im November 1999 - rechtskräftig seit Januar 2000 - vomAmtsgericht zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Wegen der in der abgeur-teilten Tat zugleich liegenden Verletzung anwaltlicher Pflichten hat das [X.] im November 2000 einen Verweis undeine Geldbuße von 6.000 DM verhängt. Der [X.] hat die [X.]eru-fung des Rechtsanwalts im November 2001 verworfen; die Revision ist [X.] 3 -Die Nichtzulassungsbeschwerde des Rechtsanwalts ist offensichtlich un-begründet. Zur [X.]egründung nimmt der Senat auf die umfassend zutreffende[X.]egründung des Antrags des [X.] vom 5. August 2003 [X.]e-zug.In dessen Antragsschrift ist auch zutreffend ausgeführt, daß es im [X.]e-schwerdeverfahren bis zur Vorlage der Akten an den [X.] zueiner rechtsstaatswidrigen Verletzung des [X.]eschleunigungsgrundsatzes ge-kommen ist. Insbesondere in der rund ein Jahr währenden Nichtförderung [X.] zwischen Eingang der Nichtzulassungsbeschwerde und Erlaß desNichtabhilfebeschlusses durch den [X.] zwischen Februar 2002und Februar 2003 liegt eine unvertretbare und sachlich unerklärliche Verfah-rensverzögerung, die auch durch die anschließende - zumal nach der bereitseingetretenen Verzögerung nicht ausreichend beschleunigte - Förderung [X.] nicht etwa auszugleichen war.Für den - hier gegebenen - Fall mangelnden Erfolges der Nichtzulas-sungsbeschwerde eröffnet das Verfahren, die Hauptsache betreffend, im Falleeiner nach Erlaß des [X.]erufungsurteils eingetretenen Verletzung des [X.]eschleu-nigungsgrundsatzes keine Möglichkeit, im Rahmen der Sachentscheidung ei-nen Ausgleich für den Verstoß zu suchen. Diese Verfahrensrechtslage ist indeshinnehmbar, da der [X.]eschwerdeführer in den Fällen, in denen die Revisionnicht nach § 145 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 [X.]RAO zulässig ist, angesichts der be-grenzten Sanktion allein aufgrund der Hemmung der Rechtskraft infolge [X.] (§ 145 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 [X.]RAO) durch eineVerfahrensverzögerung regelmäßig keiner besonderen [X.]elastung ausgesetztist. Es bedarf daher auch im [X.]lick auf die [X.]edeutung des [X.]eschleunigungs-- 4 -grundsatzes nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht etwa einer grundlegendenUmgestaltung des Verfahrens durch entsprechende Anwendung der in [X.] (vgl.dazu [X.], [X.]. Art. 6 [X.] Rdn. 9 a m.w.N.). Der Senathält es vielmehr für ausreichend, der nach Erlaß des [X.]erufungsurteils einge-tretenen Verletzung des [X.]eschleunigungsgrundsatzes - jenseits ihrer gebote-nen ausdrücklichen Feststellung - im Rahmen der auf entsprechende Anwen-dung des § 8 GKG gestützten Kostenentscheidung Rechnung zu tragen.[X.][X.]asdorf Ganter Schlick [X.]
Meta
01.12.2003
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2003, Az. AnwSt (B) 9/03 (REWIS RS 2003, 457)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 457
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