Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2011, Az. 2 StR 153/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 5872

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 153/11
vom
9.
Juni 2011
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen
schweren Bandendiebstahls u. a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und der
Beschwerdeführer am 9.
Juni 2011 gemäß §§
349 Abs.
2 und 4, 357
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten S.

, K.

und
D.

P.

wird
a)
das Urteil des [X.] vom 30.
November 2010, soweit es diese Angeklagten und den nichtrevidierenden Mitangeklagten J.

betrifft, in den Fällen II.
1. und II.
2. der Urteilsgründe sowie jeweils im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
b)
die Sache im Umfang der Aufhebung an eine andere Straf-kammer des [X.] zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel, [X.].
2.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten S.

wegen schweren Ban-dendiebstahls in neun Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen und unerlaubten [X.] einer halbautomatischen Kurzwaffe zum [X.]
-
3
-
schießen von [X.], den Angeklagten K.

wegen schweren Bandendiebstahls in neun Fällen und versuchten schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen, den Angeklagten D.

P.

wegen schweren Bandendieb-stahls in acht Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen und Beihilfe zum Diebstahl sowie den nicht revidierenden Mitangeklagten
J.

wegen schweren Bandendiebstahls in acht Fällen und versuchten schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen
zwi-schen drei Jahren und neun Monaten und
vier Jahren und neun Monaten verur-teilt. Die Revisionen der Angeklagten haben in dem aus dem Tenor ersichtli-chen Umfang aufgrund der Sachrüge Erfolg; ansonsten sind sie offensichtlich unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO).
1. Die Verurteilung wegen schweren Bandendiebstahls in den Fällen II.
1. und II.
2. hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Beweiswürdi-gung, aufgrund deren das [X.] in diesen Fällen vom Vorliegen einer zumindest stillschweigenden Bandenabrede
ausgegangen ist, ist lückenhaft und insoweit nicht frei von [X.].
Die [X.] hat ihre Überzeugung von einer bandenmäßigen Be-gehung im Wesentlichen auf den Umstand gestützt, dass die [X.] aller Taten, wegen derer es zu einer Verurteilung gekommen ist, identisch ge-wesen sei, und hat es deshalb ausgeschlossen, dass jede einzelne jeweils aus neuem Entschluss heraus begangen worden sein könne. Dabei hat sie -
abgesehen davon, dass die gleichartige Begehung von Taten es jedenfalls nicht von vornherein und in jedem Fall ausschließt, dass einzelne
Taten auf einem
autonomen
Entschluss beruhen
-
außer Betracht gelassen, dass es sich bei den am 3.
Oktober 2007 bzw. 20.
Januar 2008 begangenen Taten II.
1. und II.
2. um Einbruchdiebstähle
handelt, die
mehr als ein Jahr und neun Monate vor der eigentlichen, im September 2009 begangenen und bis Februar 2010 2
3
-
4
-
reichenden
[X.]
durchgeführt worden sind. Bei dieser Sachlage hätte sich das [X.] mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob nicht angesichts dieser erheblichen zeitlichen Abstände zu der späteren [X.], die jedenfalls ab September 2009 die Annahme einer bandenmäßigen Begehung trägt, von Straftaten auszugehen ist, die womöglich noch nicht auf eine bandenmäßige Abrede zurückgeführt werden können. Hinzu kommt, dass diese
Taten [X.] in einem zeitlichen Abstand von
drei Monaten begangen worden sind, so dass
es insoweit
auch nicht auf der Hand
liegt, dass sie
auf einer
eigenständi-gen
Bandenabrede aus dem Jahre 2007 beruhen, die womöglich lediglich in zwei Fällen umgesetzt worden ist, bevor es im Jahre 2009 eine neue bzw. wie-deraufgenommene Bandenabrede gegeben hat. Auch mit diesem Umstand hätte sich das [X.] auseinandersetzen müssen.
Auf dem
aufgezeigten Rechtsfehler beruht die angefochtene Entschei-dung. Es lässt sich nicht ausschließen, dass das [X.]
bei Berücksichti-gung dieser Umstände nicht vom Vorliegen einer Bandenabrede ausgegangen wäre. Dies führt zur Aufhebung der genannten Verurteilung in den Fällen II.
1. und II.
2., auch wenn die Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen Dieb-stahls in einem besonders schweren Fall rechtsfehlerfrei festgestellt sind. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass sich in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen im Hinblick auf eine Bandenabrede treffen lassen. Die Aufhe-bung
erstreckt sich gem.
§
357 StPO auch auf den [X.]

, der nach den Urteilsfeststellungen an
der Bandenabrede in den Fällen II.
1. und II.
2. beteiligt war.
4
-
5
-
2. Die Aufhebung der Verurteilung in den Fällen II.
1. und II.
2. der Ur-teilsgründe führt zum Wegfall der dazugehörigen Einzelstrafen
sowie des
jewei-ligen [X.]s.

Fischer

[X.]

Schmitt

Krehl

Ott
5

Meta

2 StR 153/11

09.06.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2011, Az. 2 StR 153/11 (REWIS RS 2011, 5872)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5872

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