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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 149/09 vom 8. April 2010 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 8. April 2010 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Kuffer, [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 31. Juli 2009 wird zurückgewiesen, weil ein Zulassungsgrund nicht vorliegt. Der Senat geht davon, dass die Feststellung zur Verpflichtung von Schadensersatz entsprechend den Gründen des landgerichtlichen Urteils sich nur auf solche Schäden bezieht, die auf die mangelhafte Abdichtung gegen aufsteigendes oder drückendes Wasser zurückzuführen sind. Auf die Erwägungen des Berufungsgerichts, der Beklagte müsse für weitere Ursachen von Feuchtigkeit einstehen, kommt es deshalb nicht an. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 25.000,00 • [X.] Kuffer [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.10.2008 - 9 O 186/07 - OLG [X.], Entscheidung vom 31.07.2009 - 3 U 80/08 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.10.2008 - 9 O 186/07 - OLG [X.], Entscheidung vom 31.07.2009 - 3 U 80/08 -
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08.04.2010
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2010, Az. VII ZR 149/09 (REWIS RS 2010, 7802)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7802
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